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Entscheid

B-5371/2012

Pflanzenschutz

26. Februar 2013Deutsch5 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

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B-5371/2012, B-5674/2012 Seite 4

3.

Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie Rückzugserklärung vom 20. Februar 2013); – das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie Rückzugserklärung vom 20. Februar 2013); – das Bundesgericht (Ref-Nr.2C_1275/2012; Einschreiben). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 26. Februar 2013 -- 4 of 4 --

Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie Rückzugserklärung vom 20. Februar 2013); – das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie Rückzugserklärung vom 20. Februar 2013); – das Bundesgericht (Ref-Nr.2C_1275/2012; Einschreiben). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 26. Februar 2013 -- 4 of 4 --