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Entscheid

B-5490/2011

Öffentliches Beschaffungswesen

3. November 2011Deutsch6 min

Zuschlagsentscheid vom 15. September 2011 betreffe... Zuschlagsentscheid vom 15. September 2011 betreffend N02, AS R'BURG, AS Rothenburg / AS Emmen Nord - TP3 Anschluss Emmen Nord, Ingenieurleistungen für Projektverfasser und Bauleitung (SIMAP 72091) Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 2. November 2011 geht an die Vergabestelle.

2.

Das Beschwerdeverfahren B5490/2011 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1'100. werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500. verrechnet. Der Überschuss von Fr. 2'400. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; vorab per Fax; Beilage per Postversand: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (RefNr. K4121611/Oz; Gerichtsurkunde; vorab per Fax; Beilage per Postversand: Gemäss Ziff. 1) – Y._______ (APost; vorab per Fax) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Philipp J. Dannacher -- 4 of 5 -B5490/2011 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 4. November 2011 -- 5 of 5 --

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; vorab per Fax; Beilage per Postversand: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (RefNr. K4121611/Oz; Gerichtsurkunde; vorab per Fax; Beilage per Postversand: Gemäss Ziff. 1) – Y._______ (APost; vorab per Fax) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Philipp J. Dannacher -- 4 of 5 -B5490/2011 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 4. November 2011 -- 5 of 5 --