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Entscheid

B-5516/2015

Direktzahlungen und Ökobeiträge

16. September 2015Deutsch6 min

Kostenentscheid nach Rückweisung durch das Bundesg... Kostenentscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. September 2015 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz und die Erstinstanz.

2.

Für das Verfahren B-6902/2013 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren B-6902/2013 vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'360.– zugesprochen.

4.

Für das vorliegende Verfahren B-5516/2015 werden keine Kosten auferlegt, und es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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B-5516/2015 Seite 5

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 1); – die Erstinstanz (Einschreiben; Beilage: gemäss Ziff. 1); – das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Einschreiben); – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. September 2015 -- 5 of 5 --

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 1); – die Erstinstanz (Einschreiben; Beilage: gemäss Ziff. 1); – das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Einschreiben); – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. September 2015 -- 5 of 5 --