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Entscheid

B-5572/2021

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

10. Januar 2022Deutsch9 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei vorsorglich die Gültigkeit des Marschbefehls betreffend die Rekrutenschule (…) (Antritt: 17. Januar 2022) festzustellen, wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer steht es frei, im Hauptverfahren bis zum 31. Januar 2022 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu nehmen.

3.

Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, an die Zentralstelle des Bundesamtes für Zivildienst sowie zur Kenntnis an das Kommando Ausbildung. Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Marc Steiner Cyrill Schäke Versand: 10. Januar 2022

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