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Entscheid

B-5660/2018

Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)

15. Januar 2019Deutsch10 min

Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit, Liquidation, ... Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit, Liquidation, Konkurs, Unterlassungsanweisung, Publikation. Entscheid bestätigt beim BGer. Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

2.

Aufl. 2019, Art. 24 N. 19 S. 373), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit für das Hauptverfahren über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden hat und damit auch für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Fristwiederherstellung zuständig ist, -- 4 of 9 -B-5660/2018 Seite 5 dass eine nicht eingehaltene Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass der Kostenvorschuss am 14. November 2018 geleistet und das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 20. November 2018 unter Angabe des Grundes innerhalb von der Frist von Art. 24 Abs. 1 VwVG gestellt wurden, weshalb auf das Gesuch um Fristwiederherstellung einzutreten ist, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn seitens des Handlungspflichtigen kein Verschulden – auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit – vorliegt bzw. die Umstände, welche von der Fristwahrung abhielten, nicht von der handlungspflichtigen Person zu verantworten sind, dass dabei ein Fehler des Anwalts oder von dessen Hilfspersonen grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen ist und in der Regel keine unverschuldete Säumnis darstellt (vgl. BGE 143 I 284 E. 1; 114 Ib 67 E. 2e; Urteil B-65/2012 E. 3-4), dass für Anwälte strenge Sorgfaltsmassstäbe gelten und sie ihren Kanzleibetrieb entsprechend organisieren müssen, um in der Lage zu sein, die frist- und termingerechte Wahrnehmung der prozessualen Rechte ihrer Klienten sicherzustellen, wozu die sorgfältige Erfassung und Prüfung eingehender und mit eingeschriebener Post versandter Gerichtskorrespondenz gehört (vgl. Urteil des BGer 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2), dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass die fristauslösende Verfügung vom 4. Oktober 2018 am 5. Oktober 2018 in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einging und die Zahlung des Kostenvorschusses deswegen unterblieb, weil die Assistentin des Rechtsvertreters weder diese Verfügung dem Rechtsvertreter selbst übergab noch die Frist in die kanzleiinterne Fristenkontrolle eintrug, dass es sich dabei offensichtlich um einen Fehler einer Hilfsperson handelt, der nicht als unverschuldet im Sinne der Rechtsprechung zur Wiederherstellung von Fristen eingestuft werden kann, -- 5 of 9 -B-5660/2018 Seite 6 dass das Bundesgericht vom dargelegten Grundsatz, dass ein Fehler des Anwalts oder von dessen Hilfspersonen grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen ist und in der Regel keine unverschuldete Säumnis darstellt, dann eine Ausnahme macht, wenn es sich um eine notwendige Verteidigung in einem Strafverfahren handelt, das Fehlverhalten des Anwalts grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar erscheint, den Vertretenen selbst kein Verschulden trifft und die Folgen der Fristversäumnis nicht durch eine Schadensersatzleistung wiedergutgemacht werden könnten (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3, 2.2.3 mit Hinweisen aus der Lehre; Urteil des BGer 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2), dass diese Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die im vorliegenden Fall in Frage stehenden Sanktion habe eine "ähnliche Qualität wie die Freiheitsstrafe im Strafrecht", dass die Sanktionen gemäss Art. 33 und 34 FINMAG (Berufsverbot und Veröffentlichung "naming and shaming") als verwaltungsrechtlich und nicht als strafrechtlich im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 Bst. g UNO-Pakt II einzustufen sind (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4; Urteil des BGer 2C_860/2017 E. 8.2.1; Urteil des BVGer B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 8.2), dass dem Beschwerdeführer daher nicht gefolgt werden kann, soweit er sinngemäss geltend machen will, die vorliegend in Frage stehende Sanktion einer Veröffentlichung für die Dauer von 5 Jahren sei qualitativ vergleichbar mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr im Sinne von Art. 130 Bst. b StPO, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz, dass ein Fehler des Anwalts oder von dessen Hilfsperson grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen ist und in der Regel keine unverschuldete Säumnis darstellt, im vorliegenden Fall daher nicht gegeben sind, dass auf die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach Art. 24 Abs. 1 VwVG lückenhaft sei und zur Lückenfüllung analogieweise die Praxis in Zivilverfahren anzuwenden sei in dem Sinn, dass die verpasste Frist wiederhergestellt werden könnte, wenn die Vorinstanz als Gegenpartei dazu ihre Zustimmung geben würde, nicht weiter einzugehen ist, da die -- 6 of 9 -B-5660/2018 Seite 7 Vorinstanz eine derartige Zustimmung trotz Anfrage des Beschwerdeführers nicht erteilt hat, dass das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers daher abzuweisen ist, dass der Kostenvorschuss somit nicht fristgerecht geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

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B-5660/2018 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

B-5660/2018 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2018 wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von CHF 4'000.– wird dem Beschwerdeführer nach der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. GO1178080; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn

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B-5660/2018 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 17. Januar 2019 -- 9 of 9 --