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Entscheid

B-5682/2013

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

9. September 2014Deutsch14 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben); – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück); – die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas Versand: 10. September 2014 -- 10 of 10 --