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Entscheid

B-5767/2014

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

17. Februar 2015Deutsch13 min

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Erwägungen

20.

Altersjahr vollenden, wogegen der Beschwerdeführer seinen Zivildiensteinsatz selbst organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5666/2014 vom 17. Dezember 2014 m.H.), dass angesichts dieser Umstände kein Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV und auch keine Verletzung von Art. 8 bzw. Art. 9 BV vorliegt, dass Dienstverschiebungsgesuche ferner gutgeheissen werden können, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV), dass in konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5118/2014 vom 18. Dezember 2014, B-5666/2014 vom 17. Dezember 2014 und B-6227/2013 vom 2. Dezember 2014 E. 5, j.m.H.), dass der Beschwerdeführer vorbringt, mit fortschreitendem Alter steige der elterliche Druck, eine ordentliche Ausbildung abzuschliessen, seine Eltern eine weitere Verzögerung auf dem Weg zu seiner Selbständigkeit weder tolerieren noch finanziell tragen würden, weshalb der Verlust eines weiteren Jahres ohne eine abgeschlossene Ausbildung eine ausserordentliche Härte darstelle und diesbezüglich die Partei- sowie die Zeugenbefragung seiner Eltern beantragt, dass die Zentralstelle zutreffend vorbringt, der elterliche Wunsch nach mehr Selbständigkeit des Beschwerdeführers stelle noch keinen Dienstverschiebungsgrund dar, insbesondere da sie sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers gemeinsam für den Wechsel des Studiums entschieden hätten, obwohl sowohl ihm als auch den Eltern seine Dienstpflicht bewusst hätte sein müssen, ihm während des langen Einsatzes ein Anspruch auf Erwerbsersatz zustehe und zudem die Möglichkeit bestehe, -- 6 of 9 -B-5767/2014 Seite 7 einen Einsatz zu suchen, bei welchem er im Einsatzbetrieb übernachten könne, dass unter Berücksichtigung der Ausführungen der Zentralstelle das Vorliegen einer eigentlichen Notsituation für den Beschwerdeführer und seine engsten Angehörigen nicht rechtsgenüglich dargetan wurde, dass daher davon auszugehen ist, dass sich auch aus den beantragten Zeugeneinvernahmen und der Parteibefragung keine für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache relevanten zusätzlichen Gesichtspunkte ergeben könnten, weshalb auf die Zeugeneinvernahmen sowie die Parteibefragung in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 136 I

299 E. 5.3 m.H.), dass Dienstverschiebungsgesuche weiter gutgeheissen werden können, wenn die zivildienstpflichtige Person vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen (Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV), dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die familiäre Erwartungshaltung sowie das ständige Bangen um den Rauswurf aus dem Elternhaus drängten ihn in eine massive Drucksituation, er aufgrund der massiven psychischen Belastungen unter Kopfschmerzen und wiederkehrenden Bauchschmerzen leide, weshalb ihm ein Zivildiensteinsatz zum jetzigen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei und gar eine gänzliche Einsatzunfähigkeit zur Folge haben könnte, dass die Zentralstelle zu den geltend gemachten gesundheitlichen Gründen vorbringt, es handle sich um reine Behauptungen, die durch nichts belegt seien; insbesondere bestünden keine Hinweise darauf, dass die gesundheitlichen Einschränkungen in einem solchen Ausmass auftreten würden, dass die Leistung von Zivildienst verunmöglicht würde, dass der Beschwerdeführer sich auf Behauptungen beschränkt, ohne diese genauer darzulegen oder Belege einzureichen und angesichts dieses Umstandes nicht von einem Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. d ausgegangen werden kann, dass die Vollzugsstelle Dienstverschiebungsgesuche u.a. dann ablehnen kann, wenn keine Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV), -- 7 of 9 -B-5767/2014 Seite 8 dass demnach die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuchs durch die Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, der Beschwerdeführer bis spätestens Ende September 2015 seinen langen Zivildiensteinsatz von mindestens 180 Diensttagen zu leisten und der Vorinstanz eine entsprechend Einsatzvereinbarung einzureichen hat, dass es der Vorinstanz frei steht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen, zumal die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG) und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden, dass vorliegend noch nicht von Mutwilligkeit gesprochen werden kann, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).

299 E. 5.3 m.H.), dass Dienstverschiebungsgesuche weiter gutgeheissen werden können, wenn die zivildienstpflichtige Person vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen (Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV), dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die familiäre Erwartungshaltung sowie das ständige Bangen um den Rauswurf aus dem Elternhaus drängten ihn in eine massive Drucksituation, er aufgrund der massiven psychischen Belastungen unter Kopfschmerzen und wiederkehrenden Bauchschmerzen leide, weshalb ihm ein Zivildiensteinsatz zum jetzigen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei und gar eine gänzliche Einsatzunfähigkeit zur Folge haben könnte, dass die Zentralstelle zu den geltend gemachten gesundheitlichen Gründen vorbringt, es handle sich um reine Behauptungen, die durch nichts belegt seien; insbesondere bestünden keine Hinweise darauf, dass die gesundheitlichen Einschränkungen in einem solchen Ausmass auftreten würden, dass die Leistung von Zivildienst verunmöglicht würde, dass der Beschwerdeführer sich auf Behauptungen beschränkt, ohne diese genauer darzulegen oder Belege einzureichen und angesichts dieses Umstandes nicht von einem Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. d ausgegangen werden kann, dass die Vollzugsstelle Dienstverschiebungsgesuche u.a. dann ablehnen kann, wenn keine Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV), -- 7 of 9 -B-5767/2014 Seite 8 dass demnach die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuchs durch die Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, der Beschwerdeführer bis spätestens Ende September 2015 seinen langen Zivildiensteinsatz von mindestens 180 Diensttagen zu leisten und der Vorinstanz eine entsprechend Einsatzvereinbarung einzureichen hat, dass es der Vorinstanz frei steht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen, zumal die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG) und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden, dass vorliegend noch nicht von Mutwilligkeit gesprochen werden kann, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).

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B-5767/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Lorena Studer Versand: 18. Februar 2015 -- 9 of 9 --