Lexipedia

Entscheid

B-5937/2020

22. Juni 2021Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

113.2

Stunden angesichts der rechtlichen und sachverhaltlichen Schwierigkeiten des Falles als insgesamt zu hoch erscheint,

-- 6 of 8 --

B-5937/2020 Seite 7 dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Beschaffungssachen von einem Regelstundensatz von Fr. 350.– auszugehen ist, wobei für besonders komplexe Verfahren der Maximalsatz von Fr. 400.– pro Stunde zur Anwendung gebracht wird (Urteil des BVGer B-6177/2008 vom 13. Februar 2009, auszugsweise publiziert als BVGE 2009/17 E. 11.4; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1450), dass das vorliegende Verfahren nicht als so komplex eingestuft werden könnte, dass der für eine Rechtsvertreterin geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 400.– begründet wäre, dass im Ergebnis die geltend gemachte Parteientschädigung auf Fr. 21'000.– zu reduzieren ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

B-5937/2020 Seite 7 dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Beschaffungssachen von einem Regelstundensatz von Fr. 350.– auszugehen ist, wobei für besonders komplexe Verfahren der Maximalsatz von Fr. 400.– pro Stunde zur Anwendung gebracht wird (Urteil des BVGer B-6177/2008 vom 13. Februar 2009, auszugsweise publiziert als BVGE 2009/17 E. 11.4; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1450), dass das vorliegende Verfahren nicht als so komplex eingestuft werden könnte, dass der für eine Rechtsvertreterin geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 400.– begründet wäre, dass im Ergebnis die geltend gemachte Parteientschädigung auf Fr. 21'000.– zu reduzieren ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Die Vergabestelle wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 21'000.– zu bezahlen.

4.

Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2021 geht zur Kenntnis an die Vergabestelle.

-- 7 of 8 --

B-5937/2020 Seite 8

5.

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 206221; Gerichtsurkunde; Beilage: gem. Ziff. 4) – die Y._______AG (Auszug; A-Post) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 23. Juni 2021 -- 8 of 8 --