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Entscheid

B-6202/2014

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

30. Oktober 2014Deutsch11 min

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Source admin.ch

Erwägungen

45.

Stunden/Woche gegeben habe, noch einsehe, weshalb er beim Einsatzbetrieb übernachten solle; dass der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich bei einem Aufgebot von Amtes wegen um eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG handelt, die als hoheitliche Anordnung auch ohne Zustimmung des Betroffenen rechtswirksam ist und nicht, wie etwa ein privatrechtlicher Vertrag, der (vorbehaltlosen) Annahme durch den Adressaten bedarf; dass der Beschwerdeführer als zivildienstpflichtige Person die Aufgebote und Weisungen der Vollzugsstelle zu befolgen hat (Art. 27 Abs. 3 Bst. b ZDG); dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 darauf hingewiesen hat, dass ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen zu einem Einsatz vom 3. November bis 31. Dezember 2014 ergehen werde, falls er bis zum 17. Oktober 2014 keine Einsatzvereinbarung einreiche; dass die Vorinstanz das Aufgebot von Amtes wegen am 22. Oktober 2014 zu Recht erlassen hat, nachdem die Frist für den Beschwerdeführer am 17. Oktober abgelaufen ist und dieser immer noch keinen Einsatzbetrieb gefunden und keine Einsatzvereinbarung abgeschlossen hat; dass der Beschwerdeführer selbst nach der Rückkehr des zuständigen Mitarbeiters des von ihm bevorzugten Einsatzbetriebs C._______ am 27. Oktober 2014 bis heute, d.h. während insgesamt vier Arbeitstagen, keine Einsatzvereinbarung mit diesem Einsatzbetrieb eingereicht oder eine entsprechende Absage mitgeteilt hat; dass die Vollzugsstelle die Beurteilung der Eignung einer zivildienstpflich-tigen Person für einen Einsatz insbesondere auf das Ergebnis der Absprache mit dem Einsatzbetrieb stützt und darauf, ob die Person die besonderen Anforderungen erfüllt, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an sie stellt (Art. 32a ZDV), dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, dass er keinen Zivildienst in einem Landwirtschaftsbetrieb leisten könne;

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B-6202/2014 Seite 6 dass vorliegend zudem nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz mit dem Aufgebot beim Einsatzbetrieb B._______ die Eignung des Beschwerdeführers oder die Interessen eines geordneten Vollzugs nicht berücksichtigt hätte (Art. 31a Abs. 4 ZDV zweiter Satz); dass angesichts der zeitlichen Dringlichkeit dem öffentlichen Interesse an der Erfüllung der Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch dieses Aufgebot am besten Rechnung getragen werden kann; dass damit nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz ein Aufgebot von Amtes wegen erlassen hat und die Beschwerde sich diesbezüglich als unbegründet erweist; dass der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, es könne nicht sein, dass man einerseits bei der Suche nach einem Einsatzbetrieb auf eine offizielle Datenbank angewiesen sei, die in keiner Weise aktuell sei und andererseits dann trotz nachweislich intensiver Bemühungen und zeitaufwändiger Suche nach einem Einsatzbetrieb eine Gebühr entrichten müsse, weshalb er Beschwerde erhebe gegen die Gebühr von Fr. 270.– für das Aufgebot von Amtes wegen; dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung erklärt, dem Beschwerdeführer seien trotz Systemwechsels bei der Vollzugsstelle eine genügend grosse Anzahl an Einsatzmöglichkeiten zur Auswahl gestanden und es ihm überdies zumutbar gewesen wäre, sich beim Regionalzentrum zu melden, falls er bei der Suche Mühe bekundet hätte; dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zudem hervor geht, dass er sich erst nach Ablehnung seines Fristverlängerungsgesuchs durch die Vorinstanz intensiv um einen geeigneten Einsatzbetrieb bemüht hat; dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts daran zu ändern vermögen, dass er als zivildienstpflichtige Person verpflichtet ist, einen Einsatzbetrieb zu suchen und die Einsätze mit diesem abzusprechen (Art. 31a Abs. 1 ZDV); dass schliesslich zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die Altersgrenze für die ordentliche Entlassung aus dem Zivildienst (Art. 11 Abs. 2 ZDG i.V.m. Art. 13 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG, SR 510.10]) Ende 2014 erreicht haben wird;

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B-6202/2014 Seite 7 dass der Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit, einen Einsatz nach seinen Wünschen betreffend Zeitpunkt und Einsatzort bzw. -betrieb mitzugestalten, über Jahre hinweg nicht genutzt hat; dass der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht geltend macht, das Aufgebot sei aus anderen Gründen zu Unrecht erfolgt; dass die Vorinstanz gemäss Art. 111b ZDV für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen eine Gebühr erhebt, die nach Zeitaufwand berechnet wird, jedoch höchstens Fr. 540.– beträgt, wobei pro aufgewendete Stunde Fr. 90.– berechnet werden; dass sich die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 270.– an diese Vorgabe hält, wobei der Aufwand von 3 Stunden ohne Weiteres als verhältnismässig bezeichnet werden kann, was der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht beanstandet; dass der Beschwerdeführer gegen die ordnungsgemäss und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erhobene Gebühr (Art. 111b und Art. 111c ZDV) nichts vorbringt; dass sich die Beschwerden daher als unbegründet erweisen und abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist; dass der Beschwerdeführer gemäss Aufgebot vom 22. Oktober 2014 den Zivildiensteinsatz bei B._______ vom 3. November bis 31. Dezember 2014 zu leisten und für das Aufgebot eine Gebühr von Fr. 270.– zu entrichten hat; dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

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B-6202/2014 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

B-6202/2014 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück und Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2014); – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück); – die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle, Thun. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas Versand: 30. Oktober 2014 -- 8 of 8 --