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Entscheid

B-626/2021

Ausstand

10. März 2021Deutsch7 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Ausstandsbegehren betreffend das Hauptverfahren B-3866/2020 wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 1'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.

Eine Kopie der Stellungnahme des vom Ausstandsgesuch betroffenen Richters geht an den Gesuchsteller.

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B-626/2021 Seite 5

4.

Dieser Entscheid geht an: – den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde; Beilage: gem. Ziff. 3) – die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren B-3866/2020 (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren B-3866/2020 (Ref-Nr. 100017; Gerichtsurkunde) – Richter Z._______ (interne Post) – das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Lukas Abegg -- 5 of 6 -B-626/2021 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 insbesondere 92 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Wird dieser Zwischenentscheid nicht innert Frist angefochten, erwächst er in Rechtskraft (Art. 92 Abs. 2 BGG). Versand: 17. März 2021 -- 6 of 6 --

Dieser Entscheid geht an: – den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde; Beilage: gem. Ziff. 3) – die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren B-3866/2020 (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren B-3866/2020 (Ref-Nr. 100017; Gerichtsurkunde) – Richter Z._______ (interne Post) – das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Lukas Abegg -- 5 of 6 -B-626/2021 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 insbesondere 92 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Wird dieser Zwischenentscheid nicht innert Frist angefochten, erwächst er in Rechtskraft (Art. 92 Abs. 2 BGG). Versand: 17. März 2021 -- 6 of 6 --