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Entscheid

B-6319/2013

Handelsregister- und Firmenrecht

14. Januar 2014Deutsch7 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 16. Dezember 2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet. Der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Gerichtsurkunde); – Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin -- 5 of 6 -B-6319/2013 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. Januar 2014 -- 6 of 6 --

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Gerichtsurkunde); – Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin -- 5 of 6 -B-6319/2013 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. Januar 2014 -- 6 of 6 --