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Entscheid

B-654/2013

Öffentliches Beschaffungswesen

25. Februar 2013Deutsch5 min

Öffentliches Beschaffungswesen - Zuschlagsentschei... Öffentliches Beschaffungswesen - Zuschlagsentscheid vom 6. Februar 2013 betreffend Umbau und Sanierung Bundeshaus Ost, Erneuerung der technischen Installationen (SIMAP-Meldungsnummer 763555) Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Eine Kopie des Beschwerderückzugs vom 22. Februar 2013 geht zur Kenntnis an die Vergabestelle.

2.

Das Beschwerdeverfahren wird als zufolge Rückzugs der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; vorab per Fax) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 94654; Gerichtsurkunde; vorab per Fax; Beilage: gemäss Ziffer 1 hiervor) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Barbara Deli -- 3 of 4 -B-654/2013 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. Februar 2013 -- 4 of 4 --

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; vorab per Fax) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 94654; Gerichtsurkunde; vorab per Fax; Beilage: gemäss Ziffer 1 hiervor) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Barbara Deli -- 3 of 4 -B-654/2013 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. Februar 2013 -- 4 of 4 --