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Entscheid

B-6554/2017

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

5. April 2018Deutsch12 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück); – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen zurück); Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Deborah Staub Versand: 10. April 2018

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