Lexipedia

Entscheid

B-6646/2014

Öffentliches Beschaffungswesen

14. Januar 2015Deutsch11 min

Öffentliches Beschaffungswesen; Projekt (1405) 609... Öffentliches Beschaffungswesen; Projekt (1405) 609 Field-Support Partner - SIMAP Meldungsnummer 840715 (Projekt-ID: 118360) Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Zustellung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2015 an die Vergabestelle.

2.

2.1

Der Vergabestelle wird in Abänderung von Ziffer 1.1. der Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 gestattet, die weiteren Offerten zu öffnen und formell zu prüfen sowie eine materielle Prüfung aller eingegangen Offerten vorzunehmen.

2.2

Die Vergabestelle wird ersucht, den Abschluss des in Ziffer 2.1 hiervor erlaubten Prüfschritts dem Gericht anzuzeigen und Anträge zum weiteren Vorgehen zu stellen.

3.

Über die Kostenfolgen der vorliegenden Zwischenverfügung wird mit dem Endentscheid befunden.

4.

Diese Zwischenverfügung geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer Form) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 118360; Rechtsvertreter; Beilage: gemäss Ziffer 1 hiervor; Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer Form) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Beatrice Rohner -- 7 of 8 -B-6646/2014 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. Januar 2015 -- 8 of 8 --

Diese Zwischenverfügung geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer Form) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 118360; Rechtsvertreter; Beilage: gemäss Ziffer 1 hiervor; Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer Form) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Beatrice Rohner -- 7 of 8 -B-6646/2014 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. Januar 2015 -- 8 of 8 --