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Entscheid

B-6746/2012

Glücksspiele und Spielbanken

15. Januar 2013Deutsch10 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe wird an die Vorinstanz überwiesen zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen.

2.

Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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B-6746/2012 Seite 7

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, vorab per Fax) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde, vorab per Fax; Beilage: Doppel der Beschwerde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Patricia Egli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Januar 2013 -- 7 of 7 --

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, vorab per Fax) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde, vorab per Fax; Beilage: Doppel der Beschwerde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Patricia Egli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Januar 2013 -- 7 of 7 --