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Entscheid

B-6747/2017

20. Dezember 2017Deutsch17 min

Source admin.ch

Sachverhalt

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 74589; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück) – die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Versand: 20. Dezember 2017 -- 12 of 12 --