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Entscheid

B-6754/2013

Landwirtschaftlicher Produktionskataster

17. September 2015Deutsch5 min

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Erwägungen

2.

VwVG), dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen, notwendigen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), -- 3 of 5 -B-6754/2013 Seite 4 dass die Vorinstanz dem Ausgang des Verfahrens entsprechend entschädigungspflichtig wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 ff. VGKE), dass der Beschwerdeführer vorliegend anwaltlich vertreten war und eine Kostennote eingereicht hat, dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen wird (Art. 8 VGKE), dass der vorliegend geltend gemachte Zeitaufwand als notwendig und vertretbar erscheint, dass auch der Stundenansatz des Anwalts nicht zu beanstanden ist (Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass die unterbreitete Kostennote von Fr. (…) für das Anwaltshonorar, die Auslagen und den Mehrwertsteuerzuschlag somit als angemessen erscheint (Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 VGKE), dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. s Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden ist. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 29. Oktober 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur Festlegung der genauen Grenze der (…)zone an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz für das bundesverwaltungsrechtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. (…) zugesprochen.

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B-6754/2013 Seite 5

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück; Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück) – die Erstinstanz (Einschreiben; Beilage: Akte zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Versand: 23. September 2015 -- 5 of 5 --