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Entscheid

B-7133/2014

Öffentliches Beschaffungswesen

13. Februar 2015Deutsch6 min

Öffentliches Beschaffungswesen (Verfahrensabbruch ... Öffentliches Beschaffungswesen (Verfahrensabbruch Los 1.2), Projekt (1342) 609 Datentransport Lose 1 + 2, SIMAP-Meldungsnummern 807149 + 807153, SIMAP Projekt-ID 100648 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Gesuch, der Beschwerde vom 8. Dezember 2014 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird zurzeit abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheids wird mit dem Endentscheid befunden werden.

3.

Dieser Zwischenentscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben mit Rückschein) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 100648; Rechtsvertreter; Einschreiben mit Rückschein). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Instruktionsrichterin: Eva Schneeberger -- 4 of 5 -B-7133/2014 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 13. Februar 2015 -- 5 of 5 --

Dieser Zwischenentscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben mit Rückschein) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 100648; Rechtsvertreter; Einschreiben mit Rückschein). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Instruktionsrichterin: Eva Schneeberger -- 4 of 5 -B-7133/2014 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 13. Februar 2015 -- 5 of 5 --