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Entscheid

B-7168/2014

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

27. April 2015Deutsch12 min

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Source admin.ch

Erwägungen

10.

Uhr beendet waren, den Weg zum Einsatzbetrieb mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzutreten, zumal kein Anlass bestand, davon auszugehen, dass der Einsatzbetrieb seine Abwesenheit erlauben würde, dass damit kein hinreichender Rechtfertigungsgrund – im Allgemeinen fallen Notwehr, Notstand, Handeln auf dienstliche Anordnung, Wahrnehmung berechtigter Interessen und Einwilligung des Verletzten in Betracht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2.1) – und schliesslich keine Schuldausschlussgründe vorliegen, dass folglich der Tatbestand des Zivildienstversäumnisses nach Art. 73 Abs. 1 ZDG hinsichtlich der Abwesenheit vom 2. Dezember 2013 erfüllt ist, wobei es im Ermessen der Vorinstanz lag, angesichts der erstmaligen Pflichtverletzung, von einer Strafanzeige abzusehen und statt dessen einen leichten Fall (Art. 73 Abs. 3 ZDG) anzunehmen, und demnach eine disziplinarische Bestrafung im Rahmen des Disziplinarverfahrens nach Art. 68 ff. ZDG auszusprechen war (zur Geltung des Disziplinarrechts vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3 m.H.), -- 5 of 9 -B-7168/2014 Seite 6 dass mit Bezug auf die krankheitsbedingten Absenzen zu prüfen ist, ob ein Disziplinarfehler vorliegt, dass nach Art. 32 Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 76 Abs. 2 ZDV die zivildienstleistende Person dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall unverzüglich mitteilt, dass die zivildienstleistende Person sich ein Arztzeugnis besorgt und dieses innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vorlegt; sofern der Einsatz länger als einen Tag dauert, muss ein Arztzeugnis nur vorgelegt werden, wenn die Beeinträchtigung länger als einen Tag dauert (Art. 76 Abs. 3 ZDV), dass die Vorinstanz darlegt, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Ersteinführung und des Merkblatts zum Aufgebot sowie aufgrund des Umstands, dass er schon mehrmals krankheitshalber ausgefallen sei und Arztzeugnisse habe einreichen müssen (auch auf Nachforderung des zuständigen Regionalzentrums hin), die Pflicht zur Einreichung eines Arztzeugnisses für eine krankheits- oder unfallbedingte Absenz ab dem zweiten Tag bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe aufgrund der Prellung am Handgelenk nicht Autofahren und einen Arzt aufsuchen können und er habe die Verletzung auskurieren wollen, um nicht einen längeren Ausfall zu riskieren, dass die von der Vorinstanz geltend gemachte Pflichtverletzung offensichtlich vorliegt und die Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Rechtfertigungsgrund zu begründen vermögen, der die Widerrechtlichkeit der Verletzung von Art. 76 Abs. 3 ZDV ausschliessen würde, dass somit ein Disziplinarfehler i.S.v. Art. 67 Abs. 1 ZDG, wonach die Vorinstanz eine Disziplinarmassnahme verfügen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fährlässig Pflichten verletzt, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, betreffend die krankheitsbedingte Abwesenheit vom 17. bis 19. Dezember 2013 vorliegt, dass die Vorinstanz in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen verfügt, zumal sie den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.– verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch – im Sinne des Opportunitätsprinzips – auf eine Disziplinarmassnahme verzichten kann (Art. 67 -- 6 of 9 -B-7168/2014 Seite 7 Abs. 2 ZDG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2129/2006 vom 4. April 2007 E. 5 m.H.), dass die Vorinstanz die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden bestimmt und die Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst berücksichtigt (Art. 69 ZDG), dass disziplinarische Sanktionen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit unterstehen und entsprechend zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen und nicht über das hinausgehen dürfen, was erforderlich ist, um Störungen des geordneten Diensteinsatzes zu verhindern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 6 m.H.), dass die Vorinstanz für das Zivildienstversäumnis und den Disziplinarfehler eine (Gesamt-)Busse von Fr. 150.– ausgesprochen hat, und zu deren Höhe ausführt, der Beschwerdeführer habe mehrfach ihm obliegende Pflichten verletzt, indem er ein Zivildienstversäumnis begangen und kein Arztzeugnis vorgelegt habe, jedoch sei berücksichtigt worden, dass es sich um erstmalige Pflichtverletzungen handle, dass er den Einsatzbetrieb am Tag der Autopanne, zwar ungenügend, aber umgehend informiert und bei der Feststellung des Sachverhalts kooperiert habe, dass die Vorinstanz weiter darlegt, der Beschwerdeführer habe in beiden Fällen eigenmächtig gehandelt und sich nicht ansatzweise darum bemüht, der Pflicht, ein Arztzeugnis einzuholen, nachzukommen, indem er beispielsweise mit dem Arzt Kontakt aufgenommen oder sich eine Fahrgelegenheit zur Praxis organisiert habe, dass der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei "die Busse zu erlassen", dass ein Verzicht auf die Disziplinarmassnahme vorliegend nicht in Frage kommt, da die Voraussetzung von Art. 67 Abs. 2 ZDG – Qualifikation einer Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb als ausreichende Massnahme –, angesichts der mehrfachen Pflichtverletzung, nicht erfüllt sein kann, dass die Vorinstanz die gemäss Art. 69 ZDG für die Bemessung der Disziplinarmassnahme relevanten Faktoren berücksichtigt hat und es in ihrem Ermessen lag, das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt gerade noch als gering einzustufen, -- 7 of 9 -B-7168/2014 Seite 8 dass die Vorinstanz den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen hat und die Busse von Fr. 150.– im unteren Bereich des angedrohten Strafrahmens liegt, da der Beschwerdeführer momentan über kein monatliches Einkommen verfügt, dass die dem Beschwerdeführer insgesamt auferlegte Busse von Fr. 150.– als verhältnismässig, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst erscheint, dass das Verfahren im Übrigen zwar nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen 30-tägigen Ordnungsfrist durchgeführt worden ist (Art. 71 ZDG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 3.2 m.H.), der Beschwerdeführer die Überschreitung dieser Frist jedoch nicht beanstandet und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Missachtung dieser Frist den geordneten Verfahrensgang beeinträchtigt oder dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht hätte, weshalb die Nichteinhaltung der Frist unbeachtlich bleibt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1828/2014 vom 5. August 2014), dass zusammenfassend der Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG erfüllt ist und zudem eine zu disziplinierende Pflichtverletzung von Art. 76 Abs. 3 ZDV vorliegt, die hierfür insgesamt von der Vorinstanz ausgesprochene disziplinarische Sanktion in Form einer Busse von Fr. 150.– verhältnismässig erscheint und sich die Beschwerde damit als unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass die vorliegende Beschwerdeführung nicht als mutwillig und kostenpflichtig zu qualifizieren ist, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

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B-7168/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

B-7168/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […] Einschreiben; Vorakten zurück) – die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (…) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Versand: 5. Mai 2015 -- 9 of 9 --