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Entscheid

B-7307/2016

Berufsprüfung

23. August 2017Deutsch28 min

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Source admin.ch

Erwägungen

3.2

„Sorgt für die Einhaltung von Verkehrsregeln und Verkehrssicherheit“ bewertet worden, was jedoch thematisch nicht damit zusammenhinge, weshalb die Bewertung als willkürlich anzusehen sei;

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B-7307/2016 Seite 10 dass die Rügen des Beschwerdeführers darauf abzielen, dass seine Prüfungsleistungen, obwohl objektiv ungenügend, als genügend hätten bewertet werden sollen, weil er die Auffassung vertritt, dass die Gründe für seine schlecht bewerteten Leistungen in einem wesentlichen Punkt durch die Prüfungsexperten zu vertreten gewesen seien, welche eine offensichtliche Unter- und damit willkürliche Fehlbewertung getätigt hätten und es ausserdem keine genügende Auseinandersetzung mit seinen Rügen gegeben habe; dass die Vorinstanz demgegenüber vorbringt, sie habe sich mit der als willkürlich gerügten Bewertung des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt, selbst wenn sie sich die Argumentation der Erstinstanz zu Eigen gemacht habe; dass die Vorinstanz zudem geltend macht, die Erstinstanz und die Experten hätten klar aufgezeigt, aufgrund welcher Kriterien welche Mängel vorgelegen hätten und weshalb entsprechende Punkteabzüge gemacht worden seien, weshalb keine offensichtliche unrichtige Bewertung vorliege; dass sie zudem ausführt, dass für die Prüfung 2015 nur die an dieser Prüfung objektiv erbrachten Leistungen massgebend seien und keine früheren Noten, selbst wenn diese damals genügten und zum gleichen Thema gewesen seien; dass die Vorinstanz zur Auffassung gelangt, dass die Experten sich während der Prüfung korrekt verhalten hätten, indem sie den Beschwerdeführer aus Distanz beobachtet und dazu Stichworte notiert hätten, ohne ihn korrigierend anzuweisen; dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsbehörde naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.2; Urteil des BVGer B-914/2016 vom 9. Februar 2017 E. 5.2); dass diese Zurückhaltung erfolgt, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr -- 10 of 18 -B-7307/2016 Seite 11 in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen; dass Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt, weshalb eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich bergen würde (vgl. Urteil des BVGer B-6357/2016 vom 27. Juni 2017 E. 2); dass das Bundesverwaltungsgericht daher nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten abweicht, solange keine konkreten Hinweise auf deren Befangenheit vorliegen und die Prüfungsexperten im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/10 E. 4.1, 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer B-5481/2015 vom 27. Februar 2017 E. 4; PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBI 2011, S. 555 f.); dass die dargelegte Zurückhaltung jedoch nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen gilt (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-5481/2015 vom 27. Februar 2017 E. 4); dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts der Begründungspflicht materiell in dem Sinne nachgekommen werden muss, dass bei Prüfungsentscheiden auf Nachfrage kurz darzulegen ist, welche Lösungen bzw. Problemanalysen erwartet wurden und inwiefern Prüfungsantworten den Anforderungen nicht genügten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2;2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 und 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1; Urteil des BVGer B-33/2015 vom 4. August 2016 E. 4.3); dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erklärung der Prüfungskommission und der für sie handelnden Experten abgestellt werden darf bzw. muss, sofern ihre Stellungnahmen insofern vollständig sind, -- 11 of 18 -B-7307/2016 Seite 12 als darin substantiierte Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Experten – insbesondere soweit sie von jener des Beschwerdeführers abweicht – nachvollziehbar und einleuchtend sind (vgl. statt vieler BVGE 2010/11 E. 4.2; Urteil des BVGer B-5481/2015 vom 27. Februar 2017 E. 4); dass es Sache des Prüfungskandidaten ist, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass er in ausreichendem Ausmass über die erforderliche Kompetenz verfügt, und er im Rechtsmittelverfahren zu beweisen hat, dass er diese Prüfungsleistung erbracht hat und seine Leistung unterbewertet wurde; dass bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung, bei der die Experten ihre Bewertung lediglich gestützt auf ihre eigenen Aufzeichnungen darlegen, dieser Nachweis naturgemäss nicht immer einfach zu erbringen ist, wobei diese Schwierigkeit indessen nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen kann und darf (vgl. Urteil des BVGer B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 5.1); dass vorliegend der Beschwerdeführer mit der blossen allgemeinen Behauptung, seine Leistung sei unterbewertet worden, diesen Nachweis nicht erbringen kann; dass die Prüfungsexperten vorliegend die 11 Beurteilungskriterien je mit 0-3 Punkten bewerten können und der Beschwerdeführer dabei 14 von 33 Punkte erreicht hat, was eine Note von rund 3.0 bedeutet und ihm folglich

5.

Punkte für eine genügende Note fehlen (erreichte Punktzahl x 5 dividiert durch die maximale Punktzahl und addiert mit 1 = Note); dass die Erstinstanz den Fragekatalog der Vorinstanz vom 26. Januar 2016 in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2016 in den wesentlichen Punkten beantwortet hat und dabei für die einzelnen Kriterien – Ziff. 1.1-1.4, 2.1-2.2, 3.1-3.2, 4, 5.1-5.2 – nachvollziehbar und einleuchtend geschildert hat, welche Voraussetzungen beim jeweiligen Lernziel erwartet worden sind, welche Mängel vorgelegen haben und weshalb die gerügten Kriterien im konkreten Fall entsprechend bewertet worden sind oder welche anderen Verhaltensweisen angebracht gewesen wären;

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B-7307/2016 Seite 13 dass demzufolge festzuhalten ist, dass vorliegend die Vor- und Erstinstanz mit Hilfe des Beurteilungsformulars und der Stellungnahmen konkret aufzeigen, wie die Fahrlektion abgelaufen ist und welche Mängel von den Prüfungsexperten beanstandet worden sind; dass die Vorinstanz in Ziff. 5 ff. des angefochtenen Entscheids ausführlich begründet, weshalb sie – unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung – die vorgenommene Beurteilung der Fahrlehrerprüfung als materiell vertretbar erachte; dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Rügen des Beschwerdeführers objektiv und umfassend dargelegt und die Bewertungen der Prüfungsexperten den Ausführungen des Beschwerdeführers in ebenfalls objektiver und umfassender Weise gegenüber gestellt hat (Beschwerdeentscheid vom 25. Oktober 2016, Ziff. 4 ff. und 10.1 f.); dass diesbezüglich zunächst festzuhalten ist, dass mangels des fahrdynamischen Teils unter „Einhaltung der Vorgaben gemäss Aufgabenstellung“ kein Punkteabzug vorgenommen worden ist, es dazu keine Bewertungsskala gibt und eine solche keinen Einfluss auf die Positionsnote hat, sondern dass diese Bemerkungen der Experten lediglich als Information für die Notensitzung der Prüfungskommission dient und demnach nicht weiter darauf einzugehen ist; dass – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – durch die Erstinstanz nachvollziehbar ausgeführt wurde, weshalb das Kriterium Ziff. 1.1 betreffend Lernziele den Anforderungen nicht genügten und insbesondere eine Präzisierung sowie eine entsprechende Anpassung im Einzelfall fehlten; dass ebenfalls durch die Erstinstanz überzeugend ausgeführt wurde, was beim Kriterium Ziff. 1.2 erwartet worden wäre, nämlich dass in logisch und stringenter Weise zu Beginn der Lektion das Vorwissen des Lernenden aktiviert wird, um im Anschluss daran weitere Wissenslücken zu schliessen; dass das Beurteilungsraster durch die Experten in Kurzform aufzeigt, dass sie der Meinung sind, die Variante mit den 2 Pylonen sei schwieriger, als zwischen zwei parkierten Fahrzeugen rückwärts zu parkieren und dass die -- 13 of 18 -B-7307/2016 Seite 14 erstinstanzliche Stellungnahme vom 18. Februar 2016 vorbringt, der Lektionsaufbau habe zuerst Erklärungen und anschliessend praktisches Üben beinhaltet, anstelle am Vorwissen anzuknüpfen; dass die Vorinstanz demzufolge zum Schluss kam, dass die Begründungen betreffend Lektionsaufbau nachvollziehbar und logisch erscheinen, weshalb sie die Stellungnahme der Erstinstanz und der Experten unterstützt; dass durch die Erstinstanz ebenso plausibel dargelegt werden konnte, weshalb beim Kriterium Ziff. 1.3 „Setzt Methoden teilnehmergerecht und zielführend ein“ ein Punkt abgezogen wurde, wobei die Instruktionen des Beschwerdeführers nicht zum Ziel führten, da der Lernende zu stark geführt und angeleitet wurde; dass ebenfalls festzuhalten ist, dass die Erstinstanz in der Stellungnahme vom 18. Februar 2015 unter Ziff. 1.4 klar und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die Leitkegel als Parkhilfe deshalb ungeeignet seien, weil sie viel zu klein und daher für den Lernenden kaum sichtbar gewesen seien; dass die Experten hinsichtlich des Kriteriums von Ziff. 2.1 zur Kommunikation darlegten, der Beschwerdeführer hätte nicht verständlich, nicht positiv und ebenso wenig wertschätzend kommuniziert; dass die Erstinstanz den vorinstanzlichen Fragekatalog auch in Bezug auf das Kriterium von Ziff. 2.1 schlüssig beschrieben hat, dass vorliegend insbesondere unklare Aufträge/Anweisungen, fehlende Wertschätzung sowie unpräzise Kommunikation dazu führten, dass die Bewertung mit 0 Punkten erfolgt sei; dass die erstinstanzliche Stellungnahme vom 18. Februar 2016 objektiv nachvollziehbar darlegt, dass der Beschwerdeführer unklare Aufträge erteilte, weshalb der Lernende die Aufträge immer wieder repetierte, um sicher zu sein, dass er es richtig verstanden hat; dass ebenfalls von der Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt wird, dass insbesondere in pädagogischen Berufen, zu welchen auch der Fahrlehrer -- 14 of 18 -B-7307/2016 Seite 15 gehört, die Kommunikation zu den für den Lernerfolg wichtigsten Voraussetzungen gehöre, weshalb eine klare, verständliche und präzise Kommunikation bei der Prüfungsbewertung miteinfliessen müsse; dass deshalb bei Fehlen einer präzisen Kommunikation der Lernfortschritt des Fahrschülers verzögert oder verunmöglicht werden könne und dadurch insbesondere auch die Verkehrssicherheit gefährdet sei; dass hinsichtlich der gerügten Vermischung der Kriterien von Ziff. 2.1 und von Ziff. 3.1 betreffend die Fachbegriffe vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht wird, dass nicht zweimal aufgrund des gleichen Fehlers ein Abzug gemacht werden dürfe; dass gemäss erstinstanzlicher Stellungnahme vom 18. Februar 2016 aber hauptsächlich das Parkmanöver relevant gewesen sei, dass dabei Unklarheit bestanden habe und in diesem Zusammenhang kaum Fachbegriffe verwendet worden seien, wobei der Beschwerdeführer dem Lernenden nicht habe aufzeigen oder begründen können, welche Fehler dazu führten, dass er am Schluss des Parkvorgangs nicht in der Mitte des Parkfelds gestanden hatte; dass aufgrund der oben dargelegten Ausführungen keine Vermischung mit dem Kriterium von Ziff. 2.1 vorliegt, da auch unter Ziff. 3.1 fachlich korrekte Begriffe zur Verkehrsregeleinhaltung wesentlich und damit zu Recht mitbewertet worden sind; dass die Erstinstanz ausserdem verständlich ausgeführt hat, welche Indikatoren ein effizientes Handeln als Fahrlehrer beschreiben, um das Kriterium Ziff. 2.2 zu erfüllen, und welche Mängel im konkreten Fall beanstandet worden sind; dass die Erstinstanz den Punkteabzug beim Kriterium der Ziff. 3.2 „Sorgt für die Einhaltung von Verkehrsregeln und Verkehrssicherheit“ insbesondere damit begründet, dass im Rahmen der Fahrlektion die Fahrdynamik im Verkehr und somit das sichere Begleiten des Fahrschülers durch den Verkehr beinhalte, was mit verschiedenen (kritischen) Situationen zusammenhängen könne, wobei vorliegend nur eine kurze Fahrstrecke vorgelegen habe und zudem eine unübersichtliche Ausfahrt für den Lernenden -- 15 of 18 -B-7307/2016 Seite 16 ausgewählt worden sei, obschon sich eine übersichtlichere Strecke angeboten hätte; dass diese Begründung sich als nachvollziehbar und einleuchtend darstellt und dadurch ersichtlich ist, weshalb die Experten einen Punkt abgezogen haben; dass die Stellungnahme der Erstinstanz objektiv nachvollziehbar ausführt, welche Inhalte das Kriterium Ziff. 4 „Wertet den Lernerfolg wirkungsvoll aus“ voraussetzt und weshalb vorliegend eine entsprechend negative Bewertung erfolgte und dies im Wesentlichen nicht erreicht werden konnte, weil der Beschwerdeführer den Lernenden nicht gezielt zur Selbstreflexion angeregt habe; dass schliesslich festzuhalten ist, dass die Erstinstanz überzeugend ausgeführt hat, weshalb Kriterium Ziff. 5.1/5.2 mit je nur einem Punkt bewertet wurden, und dies daran lag, dass der Beschwerdeführer kaum Erfolge/Misserfolge der Lektion benannte sowie kaum begründen konnte, weshalb er die jeweiligen Methoden gewählt hatte; dass demzufolge durch die Erstinstanz insgesamt verständlich ausgeführt worden ist, welche Mängel bei der Prüfung beanstandet wurden und aufgrund welcher Verhaltensweisen Punkteabzüge erfolgten, womit die Vorinstanz ihrer Prüfungspflicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung hinreichend nachgekommen ist und sie ihre Kognition, die sie nach der Rechtsprechung einschränken durfte, nicht unterschritten hat; dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung die Beurteilung der Fahrlektion zu Recht als materiell vertretbar erachtet, da aus den Vorbringen der Erstinstanz und Experten genügend ersichtlich ist, wie die Prüfung ablief, welche Mängel beanstandet worden sind, welche Fragen der Beschwerdeführer korrekt beantwortet hat und welches die richtigen Antworten gewesen wären; dass es im Sinne des allgemeinen öffentlichen Interesses verhältnismässig ist, bei einer Fahrprüfung, bei der die Verkehrssicherheit im Mittelpunkt steht, insgesamt einen strengen Massstab anzusetzen, um die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten;

B-7307/2016 Seite 13 dass demzufolge festzuhalten ist, dass vorliegend die Vor- und Erstinstanz mit Hilfe des Beurteilungsformulars und der Stellungnahmen konkret aufzeigen, wie die Fahrlektion abgelaufen ist und welche Mängel von den Prüfungsexperten beanstandet worden sind; dass die Vorinstanz in Ziff. 5 ff. des angefochtenen Entscheids ausführlich begründet, weshalb sie – unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung – die vorgenommene Beurteilung der Fahrlehrerprüfung als materiell vertretbar erachte; dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Rügen des Beschwerdeführers objektiv und umfassend dargelegt und die Bewertungen der Prüfungsexperten den Ausführungen des Beschwerdeführers in ebenfalls objektiver und umfassender Weise gegenüber gestellt hat (Beschwerdeentscheid vom 25. Oktober 2016, Ziff. 4 ff. und 10.1 f.); dass diesbezüglich zunächst festzuhalten ist, dass mangels des fahrdynamischen Teils unter „Einhaltung der Vorgaben gemäss Aufgabenstellung“ kein Punkteabzug vorgenommen worden ist, es dazu keine Bewertungsskala gibt und eine solche keinen Einfluss auf die Positionsnote hat, sondern dass diese Bemerkungen der Experten lediglich als Information für die Notensitzung der Prüfungskommission dient und demnach nicht weiter darauf einzugehen ist; dass – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – durch die Erstinstanz nachvollziehbar ausgeführt wurde, weshalb das Kriterium Ziff. 1.1 betreffend Lernziele den Anforderungen nicht genügten und insbesondere eine Präzisierung sowie eine entsprechende Anpassung im Einzelfall fehlten; dass ebenfalls durch die Erstinstanz überzeugend ausgeführt wurde, was beim Kriterium Ziff. 1.2 erwartet worden wäre, nämlich dass in logisch und stringenter Weise zu Beginn der Lektion das Vorwissen des Lernenden aktiviert wird, um im Anschluss daran weitere Wissenslücken zu schliessen; dass das Beurteilungsraster durch die Experten in Kurzform aufzeigt, dass sie der Meinung sind, die Variante mit den 2 Pylonen sei schwieriger, als zwischen zwei parkierten Fahrzeugen rückwärts zu parkieren und dass die -- 13 of 18 -B-7307/2016 Seite 14 erstinstanzliche Stellungnahme vom 18. Februar 2016 vorbringt, der Lektionsaufbau habe zuerst Erklärungen und anschliessend praktisches Üben beinhaltet, anstelle am Vorwissen anzuknüpfen; dass die Vorinstanz demzufolge zum Schluss kam, dass die Begründungen betreffend Lektionsaufbau nachvollziehbar und logisch erscheinen, weshalb sie die Stellungnahme der Erstinstanz und der Experten unterstützt; dass durch die Erstinstanz ebenso plausibel dargelegt werden konnte, weshalb beim Kriterium Ziff. 1.3 „Setzt Methoden teilnehmergerecht und zielführend ein“ ein Punkt abgezogen wurde, wobei die Instruktionen des Beschwerdeführers nicht zum Ziel führten, da der Lernende zu stark geführt und angeleitet wurde; dass ebenfalls festzuhalten ist, dass die Erstinstanz in der Stellungnahme vom 18. Februar 2015 unter Ziff. 1.4 klar und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die Leitkegel als Parkhilfe deshalb ungeeignet seien, weil sie viel zu klein und daher für den Lernenden kaum sichtbar gewesen seien; dass die Experten hinsichtlich des Kriteriums von Ziff. 2.1 zur Kommunikation darlegten, der Beschwerdeführer hätte nicht verständlich, nicht positiv und ebenso wenig wertschätzend kommuniziert; dass die Erstinstanz den vorinstanzlichen Fragekatalog auch in Bezug auf das Kriterium von Ziff. 2.1 schlüssig beschrieben hat, dass vorliegend insbesondere unklare Aufträge/Anweisungen, fehlende Wertschätzung sowie unpräzise Kommunikation dazu führten, dass die Bewertung mit 0 Punkten erfolgt sei; dass die erstinstanzliche Stellungnahme vom 18. Februar 2016 objektiv nachvollziehbar darlegt, dass der Beschwerdeführer unklare Aufträge erteilte, weshalb der Lernende die Aufträge immer wieder repetierte, um sicher zu sein, dass er es richtig verstanden hat; dass ebenfalls von der Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt wird, dass insbesondere in pädagogischen Berufen, zu welchen auch der Fahrlehrer -- 14 of 18 -B-7307/2016 Seite 15 gehört, die Kommunikation zu den für den Lernerfolg wichtigsten Voraussetzungen gehöre, weshalb eine klare, verständliche und präzise Kommunikation bei der Prüfungsbewertung miteinfliessen müsse; dass deshalb bei Fehlen einer präzisen Kommunikation der Lernfortschritt des Fahrschülers verzögert oder verunmöglicht werden könne und dadurch insbesondere auch die Verkehrssicherheit gefährdet sei; dass hinsichtlich der gerügten Vermischung der Kriterien von Ziff. 2.1 und von Ziff. 3.1 betreffend die Fachbegriffe vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht wird, dass nicht zweimal aufgrund des gleichen Fehlers ein Abzug gemacht werden dürfe; dass gemäss erstinstanzlicher Stellungnahme vom 18. Februar 2016 aber hauptsächlich das Parkmanöver relevant gewesen sei, dass dabei Unklarheit bestanden habe und in diesem Zusammenhang kaum Fachbegriffe verwendet worden seien, wobei der Beschwerdeführer dem Lernenden nicht habe aufzeigen oder begründen können, welche Fehler dazu führten, dass er am Schluss des Parkvorgangs nicht in der Mitte des Parkfelds gestanden hatte; dass aufgrund der oben dargelegten Ausführungen keine Vermischung mit dem Kriterium von Ziff. 2.1 vorliegt, da auch unter Ziff. 3.1 fachlich korrekte Begriffe zur Verkehrsregeleinhaltung wesentlich und damit zu Recht mitbewertet worden sind; dass die Erstinstanz ausserdem verständlich ausgeführt hat, welche Indikatoren ein effizientes Handeln als Fahrlehrer beschreiben, um das Kriterium Ziff. 2.2 zu erfüllen, und welche Mängel im konkreten Fall beanstandet worden sind; dass die Erstinstanz den Punkteabzug beim Kriterium der Ziff. 3.2 „Sorgt für die Einhaltung von Verkehrsregeln und Verkehrssicherheit“ insbesondere damit begründet, dass im Rahmen der Fahrlektion die Fahrdynamik im Verkehr und somit das sichere Begleiten des Fahrschülers durch den Verkehr beinhalte, was mit verschiedenen (kritischen) Situationen zusammenhängen könne, wobei vorliegend nur eine kurze Fahrstrecke vorgelegen habe und zudem eine unübersichtliche Ausfahrt für den Lernenden -- 15 of 18 -B-7307/2016 Seite 16 ausgewählt worden sei, obschon sich eine übersichtlichere Strecke angeboten hätte; dass diese Begründung sich als nachvollziehbar und einleuchtend darstellt und dadurch ersichtlich ist, weshalb die Experten einen Punkt abgezogen haben; dass die Stellungnahme der Erstinstanz objektiv nachvollziehbar ausführt, welche Inhalte das Kriterium Ziff. 4 „Wertet den Lernerfolg wirkungsvoll aus“ voraussetzt und weshalb vorliegend eine entsprechend negative Bewertung erfolgte und dies im Wesentlichen nicht erreicht werden konnte, weil der Beschwerdeführer den Lernenden nicht gezielt zur Selbstreflexion angeregt habe; dass schliesslich festzuhalten ist, dass die Erstinstanz überzeugend ausgeführt hat, weshalb Kriterium Ziff. 5.1/5.2 mit je nur einem Punkt bewertet wurden, und dies daran lag, dass der Beschwerdeführer kaum Erfolge/Misserfolge der Lektion benannte sowie kaum begründen konnte, weshalb er die jeweiligen Methoden gewählt hatte; dass demzufolge durch die Erstinstanz insgesamt verständlich ausgeführt worden ist, welche Mängel bei der Prüfung beanstandet wurden und aufgrund welcher Verhaltensweisen Punkteabzüge erfolgten, womit die Vorinstanz ihrer Prüfungspflicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung hinreichend nachgekommen ist und sie ihre Kognition, die sie nach der Rechtsprechung einschränken durfte, nicht unterschritten hat; dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung die Beurteilung der Fahrlektion zu Recht als materiell vertretbar erachtet, da aus den Vorbringen der Erstinstanz und Experten genügend ersichtlich ist, wie die Prüfung ablief, welche Mängel beanstandet worden sind, welche Fragen der Beschwerdeführer korrekt beantwortet hat und welches die richtigen Antworten gewesen wären; dass es im Sinne des allgemeinen öffentlichen Interesses verhältnismässig ist, bei einer Fahrprüfung, bei der die Verkehrssicherheit im Mittelpunkt steht, insgesamt einen strengen Massstab anzusetzen, um die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten;

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B-7307/2016 Seite 17 dass eine Prüfungswiederholung lediglich dann angezeigt ist, wenn Verfahrensfehler im Prüfungsablauf bestehen, d.h. Umstände vorliegen, welche der Prüfungskandidat nicht zu vertreten hat und welche zu seinen Ungunsten einen regulären Ablauf der Prüfung verhindern (vgl. Urteil BVGer B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 5.1); dass im vorliegenden Fall keine solchen Verfahrensfehler bestanden und der Beschwerdeführer nicht aufgrund äusserer Umstände eine ungenügende Leistung erzielte; dass unter Würdigung der gesamten Umstände objektiv nachvollziehbar und schlüssig begründet wurde, weshalb die gezeigte Leistung als ungenügend eingestuft werden musste, mit der Folge, dass die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist; dass deshalb dem Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei zu einer kostenfreien Prüfungswiederholung zuzulassen, nicht gefolgt werden kann; dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Prüfungsreglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG); dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

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B-7307/2016 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beschwerdebeilagen zurück); – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Vorakten zurück); – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Deborah Staub Versand: 29. August 2017

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