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Entscheid

B-735/2011

Öffentliches Beschaffungswesen

15. Februar 2011Deutsch3 min

Öffentliches Beschaffungswesen: Projekt 50526 - Be... Öffentliches Beschaffungswesen: Projekt 50526 - Bern, Umbau/Neubau PostParc, Schadstoffsanierung Postbahnhof Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

1.

und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 6 lit. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen

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B-735/2011 Seite 3 vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu erheben sind; dass unter Hinweis auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Vergabestelle keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

B-735/2011 Seite 3 vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu erheben sind; dass unter Hinweis auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Vergabestelle keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Ein Exemplar des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2011 geht zur Kenntnisnahme an die Vergabestelle.

2.

Eine Kopie des Schreibens der Vergabestelle vom 11. Februar 2011 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

3.

Die der Vergabestelle mit Verfügung vom 31. Januar 2011 (Ziff. 1, 2 und 3) gesetzten Fristen zur Vernehmlassung bzw. Einreichung der Verfahrensakten werden aufgehoben.

4.

Die der Zuschlagsempfängerin mit Verfügung vom 31. Januar 2011 (Ziff. 4) eingeräumten Fristen zur fakultativen Stellungnahme werden aufgehoben.

5.

Das Beschwerdeverfahren B-735/2011 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

6.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 9'000.− wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

7.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

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B-735/2011 Seite 4

8.

Dieser Entscheid geht – vorab per Fax – an: – die Beschwerdeführerin […]; – die Vergabestelle […]; – die Zuschlagsempfängerin […]. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Urs Küpfer

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