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Entscheid

B-7358/2018

Stiftungsaufsicht

7. Mai 2019Deutsch12 min

Einsetzung eines Sachwalters. Entscheid angefochte... Einsetzung eines Sachwalters. Entscheid angefochten beim BGer. Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

16.20

Uhr habe er ihm insgesamt sieben Rechnungen übergeben und um zeitnahe Überweisung gebeten, ohne die Kostenvorschussfrist zu erwähnen, dass der Sachwalter ausführt, er habe in guten Treuen davon ausgehen können, dass dem Anliegen einer schnellen Erledigung Rechnung getragen werde, indem er am folgenden Arbeitstag die schriftliche Zahlungsanweisung mit Valuta am nächstfolgenden Bankwerktag verfasst und der Bank vorab mit E-Mail um 15.03 Uhr zugestellt habe, dass der Sachwalter darlegt, er habe dem Geschäftsführer zwar gleichentags mitgeteilt, dass für einen Teil der Zahlungen die Einzahlungsscheine fehlten (nicht aber für den Kostenvorschuss), habe jedoch keinen Anlass gehabt, ihn über die Valuta vom nächsten Bankwerktag zu orientieren, dass der Sachwalter erklärt, er sei bereits seit dem 3. Januar 2019 aus den Ferien zurück gewesen und vorher sei für dringliche Anfragen in seiner Abwesenheit ein Stellvertreter zur Verfügung gestanden, hingegen sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vom 8. bis zum 20. Januar 2019 abwesend und nicht erreichbar gewesen und habe Anfragen per E-Mail nicht beantwortet, weshalb das erste Treffen erst am 31. Januar 2019 stattgefunden habe, -- 6 of 10 -B-7358/2018 Seite 7 dass der Sachwalter ausführt, er sei in der Zeit vom 21. bis zum 31. Januar 2019 erreichbar gewesen und in diesem Zeitraum habe auch Korrespondenz zwischen ihm und dem Geschäftsführer stattgefunden, doch sei die Kostenvorschusszahlung dabei kein Thema gewesen, dass unbestritten ist, dass die Kostenvorschussverfügung des Bundesverwaltungsgerichts einschliesslich Einzahlungsschein der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, sie diese erhalten und den Einzahlungsschein dem Geschäftsführer der Stiftung übergeben hat, dass ebenfalls unbestritten ist, dass der Geschäftsführer dem Sachwalter den Einzahlungsschein am 31. Januar 2019 um ca. 16.20 Uhr übergeben und die Zahlung als dringend bezeichnet hat, ohne jedoch die Zahlungsfrist konkret bekannt zu geben, dass, da diese Sachverhaltsumstände unbestritten sind, von den durch die Beschwerdeführerin beantragten Auskünften ihres Geschäftsführers und einer allfälligen Einvernahme des Sachwalters keine über die schriftlichen Eingaben hinausgehenden relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb die entsprechenden Anträge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind, dass die Frage, ob den Sachwalter allenfalls ein Mitverschulden an der Verspätung trifft, weil er den Auftrag an die Bank nicht noch am gleichen Abend verfasst hat oder weil er nicht versucht hat, die Bank zu veranlassen, die Zahlung bereits am Tag des Erhalts der E-Mail auszuführen, vorliegend offen gelassen werden kann, da ein allfälliges diesbezügliches Mitverschulden seinerseits ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der Verspätung nicht ausschliessen würde, dass es unter diesen Umständen im Rahmen des zu Erwartenden lag, wenn der Sachwalter den Zahlungsauftrag am nächsten Arbeitstag per Schreiben und vorab per E-Mail bei der Bank in Auftrag gegeben hat, mit der Anweisung, die Zahlung mit Valuta des nächsten Bankwerktags auszuführen, dass die Verspätung der Kostenvorschusszahlung im vorliegenden Fall offensichtlich primär darauf zurückzuführen ist, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Zahlung des Kostenvorschusses ihrer Mandantin überlassen und sich nicht rechtzeitig vergewissert hat, ob die Zahlung erfolgt ist, und dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seinerseits den Einzahlungsschein erst am Vorabend des Fristablaufs dem -- 7 of 10 -B-7358/2018 Seite 8 Sachwalter ausgehändigt hat, ohne diesen dabei auf das konkrete Ausmass der Dringlichkeit hinzuweisen, dass daher kein unverschuldetes Hindernis i.S.v. Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegt, sondern die Umstände, welche die Beschwerdeführerin von der Fristwahrung abhielten, offenkundig von ihr selbst bzw. ihrer Rechtsvertreterin zu verantworten sind, dass das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin daher abzuweisen ist, dass der Kostenvorschuss somit nicht fristgerecht geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung des bisher für das Verfahren entstandenen Aufwands die Kosten von Fr. 1'000.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

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B-7358/2018 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

B-7358/2018 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2019 wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. März 2019) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Astrid Hirzel -- 9 of 10 -B-7358/2018 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. Mai 2019 -- 10 of 10 --