B-7483/2025
Öffentliches Beschaffungswesen
10. Juni 2026Deutsch36 min
Öffentliches Beschaffungswesen - Zuschlag betr. da... Öffentliches Beschaffungswesen - Zuschlag betr. das Projekt "24-498 Saugbaggerleistungen", Los 7 Region Süd: Arbeitsmethode Zweiwegfahrzeuge (AM ZWF 01.3) - SIMAP-Projektnummer #14037-06 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung II B-7483/2025 U r t e i l v o m 1 0. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Eva Kälin. Parteien A._______ SA, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Mattia Tonella und/oder Clarissa David, btc.legal sa, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Vergabestelle, B._______ SA, vertreten durch Rechtsanwalt Fiorenzo Cotti, Eigenmann Associés, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen – Zuschlag betr. das Projekt "24-498 Saugbaggerleistungen", Los 7 Region Süd: Arbeitsmethode Zweiwegfahrzeuge (AM ZWF 01.3) – SIMAP-Projektnummer #14037-06.
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 16. April 2025 schrieben die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG (nachfolgend: Vergabestelle) auf www.simap.ch unter dem Projekttitel «24–498 Saugbaggerleistungen» einen Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer #14037-01). Gemäss Ziff. 1.1 des Lastenhefts sucht die Vergabestelle einen Partner, der die Saugbaggerleistungen erbringen kann. Die Leistung umfasst den Aushub von Schotter und dessen Entsorgung, sowie bei Bedarf zusätzlich das Absaugen von gleisnahen Anlagen bei planbaren Arbeiten und im Interventionsfall. Vorgesehen ist eine maximale Vertragslaufzeit von fünf Jahren (zwei Jahre Grundauftrag sowie dreimalige optionale Verlängerung um je ein Jahr; Ziff. 1.3 der Ausschreibungsbedingungen). Die nachgefragten Aushubleistungen im Schienenbereich der Vergabestelle wurden in 16 Lose aufgeteilt. Vorliegend ist das Los 7 «Region Süd: Arbeitsmethode Zweiwegfahrzeuge (AM ZWF 01.3)» relevant.
A.b Die Anbieterinnen konnten der Vergabestelle bis zum 20. Mai 2025 Fragen unterbreiten und bis zum 6. Juni 2025 ein Angebot einreichen. Innert Frist gingen zwei Angebote ein, darunter das der A._______ SA.
A.c Am 9. September 2025 erteilte die Vergabestelle der B._______ SA (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin) den Zuschlag für das Los 7 zum Preis von Fr. 15’300.42 (mit 8,1 % MWST). Die Vergabestelle veröffentlichte die Zuschlagsverfügung am 13. September 2025 auf SIMAP (Meldungsnummer #14037-06). Als Begründung führt die Verfügung aus, die Zuschläge seien pro Los an das jeweilige Angebot mit der höchsten Punktzahl erfolgt. Mit Absageschreiben vom 12. September 2025 teilte die Vergabestelle der A._______ SA mit, ihr Angebot habe aus gesamtwirtschaftlichen Gründen nicht berücksichtigt werden können.
A.d Mit E-Mail vom 24. September 2025 bot die Vergabestelle der A._______ SA an, ein Debriefing durchzuführen. Diese machte von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch.
B.
Gegen die auf www.simap.ch publizierte Zuschlagsverfügung vom 9. September 2025 erhob die A._______ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
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B-7483/2025 Seite 3 mit Eingabe vom 30. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: «1.VORSORGLICH/PROVISORISCH
1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung beschränkt auf Los 7 zu erteilen. Folglich:
1.1. Es sei die Auftraggeberin anzuweisen, bis zur Rechtskraft des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts auf jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten, insbesondere auf den Vertragsabschluss mit [der Zuschlagsempfängerin] (Los 7).
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Auftraggeberin. II. MATERIELLE ANTRÄGE
1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Folglich:
1.1 Der Vertrag bezüglich der Saugbagger-Leistungen (Los 7) sei der Beschwerdeführerin gemäss dem Angebot vom 6. Juni 2025 und den Bedingungen der Ausschreibung zuzuschlagen
2. Eventualiter: es sei die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Folglich:
2.1 Das gesamte Ausschreibungsdossier sei an die Auftraggeberin zurückzuweisen, damit diese einen neuen Zuschlagentscheid treffen kann.
3. In jedem Fall unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Auftraggeberin» Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie kenne den Markt und ihre Mitbewerberinnen bestens. Sie wisse mit Sicherheit, dass die Zuschlagsempfängerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) noch nie Saugbaggerleistungen mittels Bagger mit Absaugaggregat ausgeführt habe. Die Beschwerdegegnerin hätte vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen, weil sie das Eignungskriterium EK 2.1 (Hinreichende Fachkompetenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung) und die technische Spezifikation MA 2 (Referenzfahrzeug) nicht erfüllt habe.
C.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 ordnete die Instruktionsrichterin u. a. an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. bis zum Urteil in der Hauptsache alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Beschwerdegegnerin, zu unterbleiben hätten.
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D.
Die Vergabestelle reichte am 3. November 2025 innert erstreckter Frist ihre Vernehmlassung zusammen mit den Vorakten ein. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, auf die Beschwerde sei mangels Legitimation nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht verlangt sie, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und die der Beschwerde superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen, die Akteneinsicht sei auf die explizit genannten Aktenstücke zu beschränken, es sei über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteren Schriftenwechsel zu entscheiden, und der Vergabestelle sei im Falle der Gewährung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung eine Frist zur Ergänzung ihrer Beschwerdeantwort einzuräumen. Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin sei nicht zur Beschwerde legitimiert, weil sie das Eignungskriterium EK 2.1 nicht erfülle und deshalb vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Dies habe sich erübrigt, weil die Beschwerdeführerin aufgrund der Bewertung der Zuschlagskriterien ohnehin keine Chance auf den Zuschlag gehabt habe. Die Vergabestelle habe das Eignungskriterium EK 2.1 bei der Beschwerdegegnerin sorgfältig geprüft. Diese erfülle das Kriterium EK 2.1 und die Mindestanforderung MA 2.
E.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht verlangt sie, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es seien der Gegenpartei keine Akten zugänglich zu machen, eventualiter sei den Parteien, für den Fall, dass das Gericht beabsichtige, bestimmte Akten zugänglich zu machen, vorab eine kurze Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
F.
Mit Replik vom 3. Dezember 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Neu verlangt sie in prozessualer Hinsicht, es sei ihr Einsicht in das vollständige Angebot der Beschwerdegegnerin (mit Ausnahme der Geschäftsgeheimnisse und der wirtschaftlichen Aspekte) zu gewähren,
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B-7483/2025 Seite 5 eventualiter in die Unterlagen betreffend das Eignungskriterium EK 2.1 und die technische Spezifikation MA 2, sowie in Unterlagen betreffend die Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin.
G.
Mit Duplik vom 9. Januar 2026 reichte die Vergabestelle aufforderungsgemäss innert verlängerter Frist die bisher fehlende Evaluationsmatrix nach und legte dar, weshalb sie die Kriterien EK 2.1 und MA 2 von der Beschwerdegegnerin als erfüllt erachtete.
H.
Die Beschwerdegegnerin stimmte mit Duplik vom 12. Januar 2026 der Offenlegung der Beilagen 6.2.0 und 6.5.0 ihres Angebots betreffend die Kriterien EK 2.1 und MA 2 zu und reichte diese in einer der Beschwerdeführerin zustellbaren Version ein.
I.
Die Beschwerdeführerin reichte am 27. Januar 2026 eine Stellungnahme sowie aufforderungsgemäss die Beilagen 6.5.0 und 6.2.0 ihres Angebots in einer der Beschwerdegegnerin zustellbaren Version ein.
J.
Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2026 Stellung. Die Vergabestelle verzichtete mit Schreiben vom 10. Februar 2026 auf eine weitere Stellungnahme.
K.
Am 27. Februar 2026 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein.
L.
Am 11. bzw. 17. April übermittelten die Vertreter der Beschwerdegegnerin bzw. der Beschwerdeführerin je eine Kostennote.
M.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen
1.1
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG).
1.2
Das BöB findet Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (Art. 1 BöB). Verfügungen (Art. 53 BöB, vgl. E. 1.3) der dem BöB unterstellten Auftraggeberinnen (Art. 4 BöB, vgl. E. 1.4 f.) können gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie – wie vorliegend – Dienstleistungen betreffen, deren Wert den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert erreicht (vgl. Anhang 4 Ziff. 2 BöB, E. 1.6 f.), und der betreffende Auftrag nicht unter eine der Ausnahmen gemäss Art. 10 BöB fällt oder eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB darstellt (Art. 52 Abs. 5 BöB, vgl. E. 1.8).
1.3
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind ausschliesslich die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere der Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die SIMAP-Zuschlagsverfügung vom 9. September 2025 angefochten, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist.
1.4
Das bilaterale Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (BAöB, SR 0.172.052.68) unterstellt die Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs den Regeln über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 3 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 BAöB sowie dessen Anhang II B). Im Sektorenbereich Eisenbahnen (Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen) sind die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG) dem BöB unterstellt (Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB), mit Ausnahme von Tätigkeiten, die mit dem Bahnbetrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (Art. 4 Abs. 3 BöB). Dabei genügt es, wenn die Leistungen dem Bahnbetrieb funktionell dienen; das Wort «unmittelbar» ist nicht zu eng, sondern im Lichte des übergeordneten Staatsvertragsrechts auszulegen (Urteil des BVGer B-1589/2025 vom 29. September 2025 E. 2.1.1 «SBB Schränke für Datennetzkomponenten» m.w.H.;
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B-7483/2025 Seite 7 vgl. auch DANIEL ZIMMERLI, in: Hans Rudolf Trüeb, Handkommentar zum schweizerischen Beschaffungsrecht [nachfolgend Handkommentar BöB], 2020, Art. 4 Rz. 54 f.).
1.5
Die das vorliegende Beschaffungsobjekt bildenden Leistungen (Aushubarbeiten im Schienenbereich der Vergabestelle) weisen einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bereich Verkehr der Vergabestelle auf. Entsprechend fällt die zu beurteilende Vergabe auch unter diesem Gesichtspunkt in den Anwendungsbereich des BöB (Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BöB).
1.6
Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung unter der Haupt-CPV (Common Procurement Vocabulary)-Referenznummer «60210000 – Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung» und der weiteren Referenznummer «50000000 – Reparatur- und Wartungsdienste» ausgeschrieben. Die ausgeschriebenen Leistungen (Aushub von Schotter und dessen Entsorgung sowie bei Bedarf zusätzlich das Absaugen von gleisnahen Anlagen bei planbaren Arbeiten und im Interventionsfall) erfolgen gemäss Ziff. 1.3 des Lastenhefts zur Instandhaltung der Gleisinfrastruktur der Vergabestelle. Damit ist die Einstufung der Vergabestelle unter der CPV-Referenznummer 50000000 (Reparatur- und Wartungsdienste) nicht zu beanstanden. Diese Leistung entspricht den prov. CPC-Referenznummer 6112, 6122, 633, 886 (Instandhaltung und Reparatur, vgl. Anhang II der Verordnung [EG] Nr. 213/2008 der Kommission vom 28. November 2007) und fällt damit in den Staatsvertragsbereich (Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Anhang 3 Ziff. 1 Nr. 1 BöB; Urteil des BVGer B-4011/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 1.4). Die CPV-Referenznummer 60210000 (Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung) entspricht gemäss Anhang II der Verordnung [EG] Nr. 213/2008 der prov. CPC-Referenznummer 712 (Landverkehr, einschliesslich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr) und fällt damit auch in den Staatsvertragsbereich (Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Anhang 3 Ziff. 1 Nr. 4 BöB).
1.7
Nach den Ausführungen der Vergabestelle schrieb sie die Aushubleistungen in ihrem Schienenbereich zur Förderung des Wettbewerbs in 16 Losen mit geografischer und inhaltlicher Aufteilung (vier Regionen und je vier Arbeitsmethoden) aus. Damit ist auf den Gesamtwert der zugeschlagenen Lose abzustellen. Dieser beträgt gemäss Vergabestelle sowie dem Evaluationsbericht vom 27. August 2025 für den ausgeschriebenen Bedarfshorizont von fünf Jahren Fr. 4'495'725.– (und für das Los 7 insgesamt Fr. 327'375.–). Damit sind die Schwellenwerte für die Zulässigkeit der -- 7 of 24 -B-7483/2025 Seite 8 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Anhang 4 Ziff. 2 BöB) und auch für eine Leistung im Staatsvertragsbereich überschritten (Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1 BöB).
1.8
Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei welchen kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB).
1.9
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.
2.
2.1
Die Beschwerdelegitimation ist nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG; BGE 141 II 14 E. 2.3 «Monte Ceneri»). Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
2.2
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen und ist damit formell beschwert. Sie ist auch besonders berührt, weil der Zuschlag nicht an sie erteilt wurde.
2.3
Ein schutzwürdiges Interesse hat eine unterlegene Anbieterin praxisgemäss nur dann, wenn sie bei Gutheissung ihrer Anträge eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen kann. Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und Rügen zu beantworten (BGE 150 II 123 E. 4.2; 141 II 14 E. 4 ff. m. w. H. «Monte Ceneri»). Als Legitimationsvoraussetzung muss sie dem Gericht also vorab glaubhaft machen, dass sie die Zulassungskriterien (Muss- und Mindestkriterien) der Ausschreibung erfüllen würde (BGE 141 II 14 E. 4.5 ff. m.H. und E. 5.1, «Monte Ceneri») und dass ihre Offerte als solche eine reelle Chance auf einen Zuschlag hätte (Urteil des BVGer B-9550/2025 vom 31. März 2026 E. 3.4 m.w.H. «Wartung Informationsplattform»).
2.4
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Zuschlagsverfügung und die Erteilung des Zuschlags an sie bzw. die Rückweisung an die
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B-7483/2025 Seite 9 Vergabestelle. Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin und sie seien die einzigen Anbieterinnen für das Los 7 gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen, weil sie das Eignungskriteriums EK 2.1 und die Mindestanforderung MA 2 nicht erfülle.
2.5
Die Vergabestelle bringt demgegenüber vor, die Beschwerdeführerin sei nicht zur Beschwerde legitimiert, weil sie selbst das Eignungskriterium EK 2.1 nicht erfülle. Sie hätte deshalb vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Die Vergabestelle räumt allerdings selbst ein, dass sie die Beschwerdeführerin nicht vom Verfahren ausschloss. Auch die Evaluationsmatrix belegt, dass die Vergabestelle das EK 2.1 bei der Beschwerdeführerin als erfüllt bewertete. Damit steht die Argumentation der Vergabestelle im Widerspruch zu den vorliegenden Akten. Wie zuvor ausgeführt, genügt es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihre Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind (E. 2.3 hiervor; Urteil des BVGer B-6972/2023 vom 23. Juli 2024 E. 2.2 m.w.H. «Basisbetrieb der PSI SAP Landschaft»). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihr Angebot eine reelle Chance auf den Zuschlag hat, wenn das Bundesverwaltungsgericht ihrer Argumentation folgen und den Ausschlussgrund für die Beschwerdegegnerin bejahen würde.
2.6
Sie ist deshalb zur Beschwerde legitimiert.
3.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch der Kostenvorschuss wurde innerhalb der gesetzten Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
4.
Die Beschwerdeführerin führt aus, sie berufe sich auf eine Verletzung von Bundesrecht, namentlich der Vorschriften über die Beurteilung der Erfüllung der Eignungskriterien und der technischen Spezifikationen. Ebenfalls rüge sie eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung, da die Vergabestelle zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdegegnerin die in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Eignungskriterien erfülle und die verlangten Mindestanforderungen einhalte. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, betreffen ihrer Rügen in erster Linie Rechtsfragen, da es darum geht, ob die Vergabestelle zu Recht bei der -- 9 of 24 -B-7483/2025 Seite 10 Beschwerdegegnerin die Eignungskriterien und Mindestanforderungen als erfüllt erachtete. Soweit sich die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die unrichtige Feststellung des Sachverhalts richten sollten, werden diese im Zusammenhang mit den materiellrechtlichen Rügen geprüft.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, die Vergabestelle hätte die Beschwerdegegnerin vom Verfahren ausschliessen müssen, weil diese das Eignungskriterium EK 2.1 nicht erfülle. Sie selbst kenne den Markt und ihre Mitbewerberinnen bestens. Die Beschwerdegegnerin sei noch nie im Bereich von Saugbaggerleistungen mittels Bagger – sei es ein Schienenoder Zweiwegbagger – mit Absauggerät oder ähnlicher Technologie tätig gewesen. Zwar treffe die Vergabestelle keine generelle Pflicht, die eingereichten Nachweise zu überprüfen. Begründeten Zweifeln an deren Korrektheit sei jedoch nachzugehen. Obwohl die Geschäftstätigkeit der Beschwerdegegnerin nicht hauptsächlich den Eisenbahnbereich betreffe, habe die Vergabestelle die eingereichten zwei Referenzen materiell nicht überprüft, um festzustellen, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich das Eignungskriterium EK 2.1 erfüllte.
5.2
Nach Auffassung der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerin erfüllt letztere das Eignungskriterium EK 2.1. Die Vergabestelle habe nicht verlangt, dass die Referenzen im Bereich von Saugbaggerdienstleistungen durchgeführt wurden. Die Beschwerdegegnerin habe mit den eingereichten Referenzen aufgezeigt, dass sie über hinreichende Erfahrung und Fachkompetenz verfüge, um die ausgeschriebene Leistung zu erbringen. Die Vergabestelle habe zu Recht die Referenzen als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet.
5.3
Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein (Art. 27 Abs. 1 BöB). Eignungskriterien dienen dazu, den Kreis der Anbieter auf diejenigen Unternehmen einzugrenzen, welche in der Lage sind, den Auftrag in der gewünschten Qualität zu erfüllen (BVGE 2010/58 E. 6.1; Urteil des BVGer B-6985/2023 vom 26. Juni 2024 E. 5.5.2). Als Eignungskriterium können unter anderem die fachliche Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Offerenten herangezogen werden (Art. 27 Abs. 2 BöB). Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind (Art. 27 Abs. 3 BöB).
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5.4
Sowohl die Eignung der Anbieter als auch die Offerten sind grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (Urteile des BVGer B-7323/2025 vom 26. Januar 2026 E. 3.4.1 «DigiAgriFoodCH IT»; B-4199/2021 vom 29. März 2022 E. 2.1 «Elementwandsysteme ETH», je m.w.H.). Die Nichterfüllung von Eignungskriterien hat grundsätzlich den Ausschluss vom Vergabeverfahren zur Folge (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB; BGE 145 II 249 E. 3 «système de levage»; 143 I 177 E. 2.3.1 «Sammlung und Transport von Siedlungsabfall»; Urteil des BGer 2C_698/2019 vom 24. April 2020 E. 4 «Lieferung und Vermietung von Kehrblasgeräten zur Schneeräumung»; Urteil B-7323/2025 E. 3.4.2, 3.5.2 «IT-Dienstleistungen DigiAgriFoodCH»; je m.w.H.).
5.5
Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Anforderungen sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie die Anbieterinnen in guten Treuen verstehen konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an. Bei technisch geprägten Begriffen ist zudem dem Verständnis Rechnung zu tragen, wie es in der Fachwelt verbreitet oder im Zusammenhang mit dem konkreten Projekt von den Beteiligten verstanden worden ist (BGE 141 II 14 E. 7.1 «Monte Ceneri»; Urteil des BGer 2C_292/2024 vom 30. April 2025 E. 3.2.2 «Baumeisterarbeiten H416 Tunnel Las Ruinas»; Urteil des BGer B-8430/2025 vom 6. Mai 2026 E. 8.5; je m.w.H.).
5.6
Die Vergabestelle verfügt bei der Formulierung und Anwendung der zu erfüllenden Anforderungen über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die Beschwerdeinstanzen – im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle – nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen. Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken (BGE 141 II 14 E. 7.1 «Monte Ceneri»; Urteil 2C_292/2024 E. 3.2.2 «Baumeisterarbeiten H416 Tunnel Las Ruinas»). Das Bundesverwaltungsgericht greift praxisgemäss nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler und nicht bloss Unangemessenheit vorliegt (Art. 56 Abs. 3 BöB; Urteile B-8430/2025 E. 8.6; B-7323/2025 E. 4.1.2 «IT-Dienstleistungen DigiAgriFoodCH», je m.w.H.).
5.7
Auch bei der Beurteilung, ob die Anbieterinnen die Eignungskriterien erfüllen, beziehungsweise bei der Überprüfung der Nachweise, kommt der Vergabestelle ein grosser Ermessensspielraum zu (BGE 141 II 14 E. 7 «Monte Ceneri»; Urteil des BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.2; RAMONA WYSS, Handkommentar BöB, Art. 27 Rz. 16; je m.w.H.).
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B-7483/2025 Seite 12 Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf den Entscheid darüber, welche als Referenz erwähnten Arbeiten sie als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet. Namentlich liegt etwa die Beurteilung, ob eine Referenz ausreicht, um darzutun, dass eine Unternehmung in der Lage ist, den ausgeschriebenen Auftrag zu erfüllen, im Ermessen der Vergabestelle (Urteile des BVGer B-6414/2024 vom 6. Oktober 2025 E. 2.4; B-6506/2020 vom 6. April 2021 E. 2.3; je m.w.H.).
B-7483/2025 Seite 12 Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf den Entscheid darüber, welche als Referenz erwähnten Arbeiten sie als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet. Namentlich liegt etwa die Beurteilung, ob eine Referenz ausreicht, um darzutun, dass eine Unternehmung in der Lage ist, den ausgeschriebenen Auftrag zu erfüllen, im Ermessen der Vergabestelle (Urteile des BVGer B-6414/2024 vom 6. Oktober 2025 E. 2.4; B-6506/2020 vom 6. April 2021 E. 2.3; je m.w.H.).
5.8 Um zu prüfen, ob die Anbieter die Eignungskriterien erfüllen, kann die Vergabestelle unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags ausgewählte Unterlagen oder Nachweise anfordern (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. Februar 2020 [VöB, SR 172.056.11]). Solche werden in Anhang 3 VöB beispielhaft aufgelistet. Dessen Ziff. 12 etwa nennt Referenzen, mittels derer die Vergabestelle in Erfahrung bringen kann, ob der Anbieter seine bisherigen Leistungen ordnungsgemäss erbrachte und bei denen sie insbesondere folgende Auskünfte einholen kann: den Wert der Leistung, Ort und Zeit der Leistungserbringung sowie eine Stellungnahme des damaligen Auftraggebers, ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ordnungsgemäss erbracht wurde (zum Ganzen Urteil B-6985/2023 E. 5.5.3).
6.
6.1 Die Vergabestelle gab das Eignungskriterium EK 2.1 vorliegend wie folgt in Ziff. 2.8.2.1 der Ausschreibungsbedingungen bekannt: Eignungskriterien Nachweise EK 2.1.: Hinreichende Fachkompetenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung WICHTIG: dieses Kriterium EK 2.1. gilt für die Lose: 1,2,3,5,6,7,9,10,11,13,14 und 15: Arbeitsmethoden: AM GG 01.1/ AM NFW 01.2 und AM ZWF 01.3. Beschreibung: Nachweis von zwei erfolgreich durchgeführten und abgeschlossenen Referenzprojekte innerhalb der letzten drei Jahre bei Normal- oder Schmalspurbahnen (Normalspur) in der Schweiz und/ oder im EU-Raum, welche mit dem vorliegenden Auftrag hinsichtlich Lieferumfangs (technische Spezifikation und Menge) und Komplexität vergleichbar sind. (…) Die SBB behält sich zudem vor, zur Validierung der Angaben die in Dokument Beilage 6.2.0 aufgeführten Kontaktpersonen der Referenzprojekte zu kontaktieren. Die aufgeführten Kontaktpersonen sind durch den Anbieter entsprechend vorgängig zu informieren und anzuweisen, die geforderten Informationen im Zusammenhang zu den Referenzprojekten unverzüglich auf erste Anfrage der SBB zu gewähren. Hinweis: Die Beurteilung einer erfolgreichen Erfüllung der geforderten Vergleichbarkeit der eingereichten Referenzprojekte in Bezug auf Lieferumfang und Komplexität obliegt einzig der SBB.
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B-7483/2025 Seite 13 Reicht der Anbieter mehr als die geforderten zwei Referenzprojekte ein, werden lediglich die zwei in Dokument Beilage 6.2.0 aufgeführten Referenzprojekte berücksichtigt und bewertet. Einreichung Nachweis: Vollständig ausfülltes und rechtsgültig unterzeichnetes Dokument «Beilage 6.2.0», inkl. weiterer Nachweise gem. Vorgabe.
6.2 Damit verlangte die Vergabestelle als Eignungskriterium EK 2.1, dass die Anbieterin eine «[h]inreichende Fachkompetenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung» nachweist. Gemäss den Ausschreibungsbedingungen mussten die Anbieterinnen diesbezüglich den «Nachweis von zwei erfolgreich durchgeführten und abgeschlossenen Referenzprojekte[n] innerhalb der letzten drei Jahre bei Normal- oder Schmalspurbahnen (Normalspur) in der Schweiz und/ oder im EU-Raum, welche mit dem vorliegenden Auftrag hinsichtlich Lieferumfangs (technische Spezifikation und Menge) und Komplexität vergleichbar sind» erbringen. Gefordert war, dass die Anbieterin dies mittels vollständig ausgefüllter und rechtsgültig unterzeichneter Beilage 6.2.0 inkl. weiterer Nachweise belegte. Die Vergabestelle stellte zudem klar, dass die Beurteilung der geforderten Vergleichbarkeit der eingereichten Referenzprojekte in Bezug auf Liegerumfang und Komplexität einzig in ihrem Ermessen liegt (vgl. auch E. 5.7 f. hiervor).
6.3 Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, schrieb die Vergabestelle damit nicht vor, dass die Referenzen im Bereich von Saugbaggerleistungen erbracht werden mussten. Vielmehr waren die Beurteilungskriterien, dass die Referenzprojekte innerhalb der letzten drei Jahre bei Normal- oder Schmalspurbahnen (Normalspur) in der Schweiz und/oder im EU-Raum durchgeführt worden waren und mit dem ausgeschriebenen Auftrag hinsichtlich des Lieferumfangs (technische Spezifikation und Menge) und Komplexität vergleichbar sind. Die Vergabestelle führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass sie die Referenzprojekte bewusst nicht auf die Verwendung eines Saugaggregats eingegrenzt habe. Beim Aushub mittels Saugaggregat handle es sich um eine neue Technologie und besonders in Regionen mit kleinem Markt (wie dies bei der Region in Los 7 der Fall sei) hätte eine entsprechende Anforderung den Anbieterkreis derart eingeschränkt, dass kein wirksamer Wettbewerb mehr geblieben wäre. Genau dies würde der Absicht der Vergabestelle zuwiderlaufen, die durch die Aufteilung in 16 Lose einen wirksamen Wettbewerb habe schaffen wollen.
6.4 Die Beschwerdegegnerin reichte zusammen mit ihrem Angebot die ausgefüllte und unterzeichnete Beilage 6.2.0 ein und gab dort zwei
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B-7483/2025 Seite 14 Referenzprojekte an. Die Vergabestelle führt in nachvollziehbarer Weise aus, dass die beide Referenzprojekte mit jeweiligem Abschluss im Jahr (…) die gestellten Anforderungen (abgeschlossen und nicht älter als drei Jahre) in zeitlicher Hinsicht erfüllten. Auch seien beide Referenzen für (…) erbracht worden. Weiter habe die Beschwerdegegnerin einerseits mit dem sehr hohen Auftragsvolumen und andererseits mit der angewandten Arbeitsmethode dargelegt, dass die Referenzen mit der vorliegend geforderten Leistung hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität vergleichbar seien. Die Beschwerdegegnerin habe in beiden Referenzprojekten (…) durchgeführt. Die Vergabestelle stellt überzeugend dar, dass (Ausführungen, warum die Vergabestelle die durchgeführten Arbeiten als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtete).
6.5 Damit begründet die Vergabestelle sorgfältig und in überzeugender Weise, weshalb sie die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Referenzprojekte als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar beurteilte. Dieser Entscheid lag innerhalb ihres grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraums (E. 5.6 f. hiervor).
6.6 Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die einleuchtenden Erklärungen der Vergabestelle zu entkräften. Nachdem sie Einsicht in die Beilage 6.2.0 der Beschwerdegegnerin nehmen konnte, bringt sie in ihren Stellungnahmen vom 27. Januar 2026 und 27. Februar 2026 lediglich vor, die von der Beschwerdegegnerin angegebenen Leistungen seien in Bezug auf ihre Komplexität nicht mit Saugbaggerleistungen vergleichbar. Zur Begründung verweist sie ohne nähere Erklärung auf Internetvideos und Stellen im Lastenheft. Die von ihr genannten Internetlinks lassen sich nicht öffnen. Die genannten Stellen im Lastenheft bestätigen lediglich, dass die nachgefragten Leistungen Saugbaggerleistungen betreffen, was zwischen den Parteien allerdings unbestritten ist. Damit vermag die Beschwerdeführerin die schlüssigen Ausführungen der Vergabestelle nicht zu widerlegen.
6.7 Weiter behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde pauschal, die Vergabestelle hätte die eingereichten Referenzen weiter überprüfen müssen. Diese Rüge bezieht sich auf die offenkundig falsche und rein spekulative Annahme, dass die Beschwerdegegnerin in Beilage 6.2.0 angab, bereits Saugbaggerleistungen ausgeführt zu haben. Wie die Beschwerdeführerin selbst festhält, trifft die Vergabestelle keine generelle Pflicht, die eingereichten Nachweise zu überprüfen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nachweise nicht korrekt sind (BGE 141 II
14 E. 10.3 «Monte Ceneri,» Urteil 2C_346/2013 E. 1.3.3; WYSS, a.a.O.,
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B-7483/2025 Seite 15 Art. 27 Rz. 16). Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Angaben der Beschwerdegegnerin nicht der Wahrheit entsprachen und macht die Beschwerdeführerin dies nach Einsichtnahme in Beilage 6.2.0 zum Angebot der Beschwerdegegnerin denn auch nicht mehr geltend. Darüber hinaus belegt die Vergabestelle in ihrer Vernehmlassung, dass sie als Vorbereitung für ein allfälliges Debriefing mit der Beschwerdeführerin die Referenzprojekte der Beschwerdegegnerin nach der Zuschlagserteilung überprüfte und durch den angegebenen Projektleiter als korrekt bestätigen liess.
6.8 Somit ist die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin das Eignungskriterium EK 2.1 nicht erfüllt, unbegründet.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin ist weiter der Meinung, die Beschwerdegegnerin erfülle die Mindestanforderung MA 2 nicht. Sie macht diesbezüglich geltend, die Vergabestelle habe im Zusammenhang mit der Spezifikation MA 2 in der Beilage 6.5.0 den Besitz der für die Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten erforderlichen Maschinen und für Los 7 spezifisch den Besitz eines Baggers mit Saugaggregat im Zeitpunkt der Angebotseinreichung vorgeschrieben. Die Beschwerdegegnerin habe im Zeitpunkt der Einreichung des Angebots die für die Ausführung der Arbeiten des Loses 7 erforderliche Maschine weder erworben noch gemietet. Sie habe daher die in der Ausschreibung geforderten technischen Spezifikationen nicht erfüllt und hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen.
7.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BöB bezeichnet die Auftraggeberin in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung. Die technischen Spezifikationen sind Teil der Leistungsbeschreibung und spezifizieren detailliert, welche Anforderungen der Beschaffungsgegenstand erfüllen muss (BARBARA OECHSLIN / LAURA LOCHER, in: Handkommentar BöB, Art. 30 Rz. 7).
7.3 Die technischen Spezifikationen sind in der Regel absoluter Natur und gelten als sogenannte Musskriterien. Ihre Nichterfüllung kann bzw. muss nach der Rechtsprechung unabhängig vom Vergleich mit den anderen Angeboten zur Nichtberücksichtigung der Offerte bzw. zum Ausschluss der Anbieterin führen (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB; Urteile B-8430/2025 E. 7.6;
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B-7483/2025 Seite 16 B-1589/2025 E. 5.4 «SBB Schränke für Datennetzkomponenten»; je m.w.H.; DANIEL STUCKI, a.a.O., Art. 40 Rz. 4; vgl. Urteil 2C_698/2019 E.
1.2.3 «Lieferung und Vermietung von Kehrblasgeräten zur Schneeräumung»).
7.4 Wie zuvor ausgeführt, sind die Angebote grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (E. 5.4). Grundsätzlich müssen die technischen Spezifikationen spätestens im Zeitpunkt des Zuschlags erfüllt sein. Sind sie erst später zu erfüllen, so muss die Vergabestelle dies in der Ausschreibung vermerken, oder muss ein solcher Wille aus der Natur des Auftrags oder der Auslegung der Ausschreibung hervorgehen (vgl. BGE 145 II 249 E. 3.3;2C_717/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.3.4). Im Rahmen dieser Auslegung sind gegebenenfalls auch beschaffungsrechtliche Zielsetzungen wie die Förderung des wirksamen Wettbewerbs, die Gleichbehandlung der Anbieterinnen, die Sicherstellung von Transparenz und der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten (vgl. BGE 145 II 249 E. 3.3; Urteile des BGer 2D_10/2024 vom 11. November 2025 E. 5.5.1;2C_111/2018 vom 2. Juli 2019 E. 3.3.1 ff.; zum Ganzen Urteil B-8430/2025 E. 10.8 f.).
7.5 Im vorliegenden Fall definierte die Vergabestelle die strittige Mindestanforderung in Ziff. 2.8.3.1 der Ausschreibungsbedingungen wie folgt: Mindestanforderung an die zu erbringende Leistung Nachweis MA2: Anforderungen der Maschinen gem. Lastenheft Ziffer 1.6 «Einsetzbare Fahrzeuge». Beschreibung: Referenzfahrzeug Das eingesetzte Fahrzeug ist in der «Beilage 6.5.0. Beschrieb des Referenzfahrzeuges» zu beschreiben. Das Referenzfahrzeug ist pro Los auszufüllen und gilt als Grundlage für die zu erbringende Leistung und Berechnung der Arbeitsschicht. Option I: Die Anbieterin ist die ausführende Leistungserbringerin der Leistung. Die Anbieterin verfügt über entsprechende Ressourcen zur vollumfänglichen, erfolgreichen Leistungserbringung der vorliegenden Ausschreibung. oder Option II: Die Anbieterin ist nicht oder nur teilweise selbst die ausführende Leistungserbringerin der Leistung. Die Anbieterin und alle Leistungserbringer/innen (Wertschöpfungsanteil am Beschaffungsgegenstand >20%) verfügen über entsprechende Ressourcen zur vollumfänglichen, erfolgreichen Leistungserbringung der vorliegenden Ausschreibung. Bei einer ARGE ist der Nachweis von jedem Mitglied (inkl. aller Leistungserbringer der einzelnen Mitglieder bei Option II) zu erbringen. Einreichung Nachweis:
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B-7483/2025 Seite 17 Vollständig ausgefüllte und rechtsgültig unterzeichnetes Dokument: Beschrieb des Referenzfahrzeuges: «Beilage 6.5.0.»
7.6 Gemäss Ziff. 2.8.3.1 der Ausschreibungsbedingungen handelt es sich bei der in Frage stehenden Anforderung MA 2 um eine technische Mindestanforderung an die (künftig) «zu erbringende Leistung». Ziff. 2.8.3.1 der Ausschreibungsbedingungen verweist auf Ziff. 1.6 des Lastenhefts. Gemäss Ziff. 1.6 müssen die «einsetzbaren Fahrzeuge» spezifische Anforderungen erfüllen, darunter die Anforderungen gemäss der «Wegleitung qualifizierte Arbeiten, Q8 Saugen und Spülen» und die Anforderungen für Dienstfahrzeuge bei SBB Infrastruktur gemäss SBB Regelung I-40036.
7.7 Die Vergabestelle erklärt in nachvollziehbarer Weise, dass sie mit der Mindestanforderung MA 2 bereits vor dem Zuschlag prüfen wollte, ob die Anbieterinnen die angebotenen Leistungen mit für sie tauglichen Fahrzeugen erbringen. Für sie sei nicht der Besitz einer spezifischen Maschine im Zeitpunkt der Angebotseinreichung relevant, sondern der Nachweis, dass die Anbieterinnen im Zeitpunkt der Leistungserbringung über taugliche Maschinen verfügen. Sie führt schlüssig aus, dass eine Anforderung, wonach alle Anbieterinnen bereits bei Angebotseinreichung im Besitz eines entsprechend Saugaggregats – bei dem es sich um eine neue Technologie handelt (vgl. E. 6.3 hiervor) – sein müssten, den Markt ohne sachlichen Grund eingeschränkt hätte.
7.8 Entsprechend verlangte die Vergabestelle als Nachweis für MA 2 in Ziff. 2.8.3.1 der Ausschreibungsbedingungen: «Das eingesetzte Fahrzeug ist in der ‘Beilage 6.5.0. Beschrieb des Referenzfahrzeuges’ zu beschreiben. Das Referenzfahrzeug ist pro Los auszufüllen und gilt als Grundlage für die zu erbringende Leistung und Berechnung der Arbeitsschicht.» Beilage 6.5.0 ist ein Exceldokument, in dem die Anbieterinnen diverse technischen Angaben zum Referenzfahrzeug (Basisfahrzeug und Saugaggregat) machen mussten. Unter anderem mussten sie Bezeichnung, Hersteller, Typ, Seriennummer sowie Baujahr des Basisfahrzeugs und der Saugtechnik nennen und Angaben zur Saugleistung, Höhenbegrenzung und Schwenkbegrenzung machen.
7.9 Anders als die Beschwerdeführerin behauptet, verlangte die Vergabestelle somit nicht, dass die Anbieterinnen bereits im Zeitpunkt der Angebotseinreichung im Besitz des Baggers mit Saugaggregat waren. Vielmehr sind die Ausschreibungsunterlagen in guten Treuen so auszulegen, dass die Anbieterinnen mit ihrem Angebot den Nachweis erbringen mussten, -- 17 of 24 -B-7483/2025 Seite 18 dass sie den Auftrag mit Maschinen ausführen werden, welche die geforderten technischen Anforderungen erfüllen. Die Beschwerdeführerin beruft sich insbesondere auf Ziff. 2.8.3.1 der Ausschreibungsunterlagen, wonach die Anbieterin «über entsprechende Ressourcen zur vollumfänglichen, erfolgreichen Leistungserbringung der vorliegenden Ausschreibung» verfügt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle diese Vorgabe im Hinblick auf das zuvor Ausgeführte und insbesondere auch im Hinblick auf den Zweck der Mindestanforderung MA 2, die Natur des ausgeschriebenen Auftrags sowie das beschaffungsrechtliche Ziel der Förderung des wirksamen Wettbewerbs (Art. 2 Bst. d BöB) so auslegte, dass die Anbieterinnen erst im Zeitpunkt der Auftragserfüllung über die entsprechenden Maschinen verfügen müssen.
7.10 Die Beschwerdegegnerin reichte zusammen mit ihrem Angebot die ausgefüllte Beilage 6.5.0 ein. Darin gab sie an, dass sie den Auftrag mit dem (…) als Basisfahrzeug und dem Saugaggregat (…) ausführen wird. Sie füllte sowohl für das Basisfahrzeug als auch für die Saugtechnik sämtliche geforderten Informationen aus. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die ausgeschriebene Leistung könne nur mittels (…) (und nicht mittels Saug-LKW) erfüllt werden, so erfüllt das von der Beschwerdegegnerin angegebene Referenzsystem genau diese Anforderungen und erweist sich diese Rüge damit als unbegründet. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungen mit demselben Saugaggregat wie die Beschwerdegegnerin offerierte. Soweit die Beschwerdeführerin vor der Einsichtnahme in die Beilage 6.5.0 der Beschwerdegegnerin behauptete, das von der Beschwerdegegnerin offerierte Saugaggregat erfülle die Anforderung MA 2 nicht, kann ihr somit nicht gefolgt werden. Die Vergabestelle legt überdies eine Bestätigung der Verkäuferin der Saugaggregate vor, wonach die Liefertermine für den Kauf eines Saugaggregats (…) (gebraucht) bzw. (…) (Neugerät) sowie (…) für Mietgeräte betragen.
7.11 Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle gestützt auf das Angebot der Beschwerdegegnerin und die vorgelegten Nachweise davon ausging, dass diese die offerierten Leistungen mit geeigneten Maschinen erbringen kann und die Mindestanforderung MA 2 als durch die Beschwerdegegnerin erfüllt bewertete.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Replik Einsicht in das vollständige Angebot der Beschwerdegegnerin (mit Ausnahme der Geschäftsgeheimnisse und der wirtschaftlichen Aspekte), eventualiter in die
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B-7483/2025 Seite 19 Unterlagen betreffend das Eignungskriterium EK 2.1 und die technische Spezifikation MA 2 sowie Unterlagen betreffend die Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin durch die Vergabestelle.
8.2 Der Anspruch auf Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren erstreckt sich auf die Bewertung des eigenen Angebotes und weitere entscheidrelevante Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 57 Abs. 2 BöB). Die Angaben der Anbieterinnen sind vertraulich zu behandeln. Grundsätzlich besteht kein allgemeiner Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten (vgl. auch Art. 51 Abs. 4 Bst. b und c; Art. 11 Bst. e BöB; Urteile des BVGer B-2229/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 9.4; B-2117/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 7.5; je m.w.H.; MICHA BÜHLER, in: Handkommentar BöB, Art. 57 Rz. 14 und 17).
8.3 Im vorliegenden Fall stimmte die Beschwerdegegnerin der Anfrage der Instruktionsrichterin vom 8. Dezember 2025 zu, dass die von ihr eingereichten Beilagen 6.2.0 und 6.5.0 betreffend die Kriterien EK 2.1 und MA 2 der Beschwerdeführerin (mit geschwärzten Preisen) offengelegt werden. Ebenfalls übermittelte die Vergabestelle aufforderungsgemäss mit Duplik vom 8 Januar 2026 eine bisher in den Akten fehlende Evaluationsmatrix und legte sie für die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sie die Kriterien EK 2.1 und MA 2 von der Beschwerdegegnerin als erfüllt erachtete. Diese Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin erfolgte mittels Verfügung vom 15. Januar 2026.
8.4 Abgesehen davon wurde dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin bereits weitgehend entsprochen, da sie Einsicht in die für sie bestimmte (teilweise geschwärzte) Version der Verfahrensakten und insbesondere auch in den Evaluationsbericht erhielt. Da sich der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Bewertung der Kriterien EK 2.1 und MA 2 beschränkt und die Beschwerdeführerin nicht näher begründet, warum sie Einsicht in das vollständige Angebot der Beschwerdegegnerin erhalten soll, ist ihr keine weitergehende Einsicht in das Konkurrenzangebot zu gewähren.
8.5 Das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin ist daher, soweit es nicht durch die bereits gewährte Akteneinsicht gegenstandslos geworden ist, abzuweisen.
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9.
Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin nicht hinreichend begründen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Kriterium EK 2.1 und die Anforderung MA 2 nicht erfüllt. Abgesehen davon ist aktenkundig und unbestritten, dass die Vergabestelle auch die weiteren Anforderungen als durch die Beschwerdegegnerin erfüllt bewertete. Ebenfalls erhielt die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung der Zuschlagskriterien 390 Punkte, während das Angebot der Beschwerdeführerin lediglich mit deren 147.50 bewertet wurde. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
10.
10.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Verfahrenskosten werden daher im vorliegenden Fall auf Fr. 1’500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE), wobei die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Dem Bundesverwaltungsgericht steht bei der Festsetzung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des BVGer B-9184/2025 vom 6. Mai 2026 S. 6).
10.3 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in Beschaffungssachen von einem Regelstundensatz von Fr. 350.– auszugehen, wobei nur
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B-7483/2025 Seite 21 für besonders komplexe Verfahren der Maximalsatz von Fr. 400.– zur Anwendung gebracht wird (Urteil B-9184/2025 S. 7 m.w.H.). Da es sich vorliegend nicht um ein besonders komplexes Verfahren handelt, ist vom Regelstundensatz von Fr. 350.– (ohne Mehrwertsteuer) auszugehen (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
10.4 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdegegnerin mittels Kostennote eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 12'697.– gelten. Diese besteht aus Anwaltskosten bei einem Zeitaufwand von 39.52 Stunden plus spezifisch ausgewiesenen Spesen in Höhe von insgesamt Fr. 1'186.60 zuzüglich Pauschalspesen von Fr. 559.– (5%) und Mehrwertsteuer von Fr. 951.39 (8.1%). Die vorliegend für Fr. 400 in Rechnung gestellten
25.85 Stunden sind um jeweils Fr. 50.– (insgesamt Fr. 1’292.50) kürzen. Ebenfalls ist die Parteientschädigung um die Spesenpauschale in Höhe von Fr. 559.– zu kürzen, da in der Honorarnote bereits einzeln ausgewiesene Kosten wie Porti sowie eine Mandatseröffnungsgebühr verrechnet wurden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb zusätzlich ein Pauschalbetrag von 5% gerechtfertigt ist, der gemäss Art. 11 Abs. 3 VGKE nur bei besonderen Verhältnissen anstelle der tatsächlichen Kosten vergütet wird. Weiter dürfte sich der Koordinationsbedarf durch den Beizug von verschiedenen Anwälten oder Hilfspersonen erhöht haben. Schliesslich umfasst die Parteientschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, da die Beschwerdegegnerin im UID-Register als mehrwertsteuerpflichtig eingetragen und damit als vorsteuerabzugsberechtigte Partei zu behandeln ist (vgl. Urteil des BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3; Urteil des BVGer B-4704/2021 vom 18. Mai 2022 E. 9.2). Angesichts dieser Umstände sowie des Umfangs und der Ausführungen in den Rechtsschriften (insgesamt 15 Seiten) erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'000.– als angemessen. Diese ist der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen. Die Vergabestelle hat als verfügende Bundesbehörde im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
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B-7483/2025 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zugesprochen. Diese ist ihr von der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Eva Kälin
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B-7483/2025 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 11. Juni 2026 -- 23 of 24 -B-7483/2025 Seite 24 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID: #14037; Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
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