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Entscheid

B-7551/2016

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

19. Januar 2017Deutsch14 min

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Source admin.ch

Erwägungen

54.

Diensttagen im Jahre 2017 zu leisten und der Vorinstanz eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen hat, dass es der Vorinstanz frei steht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen, zumal die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist (15. Januar 2017) während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist (vgl. Urteile des BVGer B-7982/2015 vom 22. März 2016, B-9/2015 vom 19. März 2015), dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass vorliegend Mutwilligkeit verneint werden kann, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass das vorliegende Urteil nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann und mithin endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

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B-7551/2016 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

B-7551/2016 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Sabine Büttler Versand: 23. Januar 2017 -- 10 of 10 --