Lexipedia

Entscheid

B-7602/2016

Revisionsaufsicht

28. Februar 2017Deutsch5 min

Kostenentscheid nach Rückweisung durch das Bundesg... Kostenentscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

In Nachachtung des Urteils 2C_487/2016 des Bundesgerichts vom 23. November 2016 werden dem Beschwerdeführer für das Verfahren B-7872/2015 vor Bundesverwaltungsgericht Verfahrenskosten von Fr. 2‘500.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem im Verfahren B-7872/2015 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2‘500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

2.

Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz für das Verfahren B-7872/2015 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘400.– zugesprochen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

3.

Für das vorliegende Verfahren B-7602/2016 werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Astrid Hirzel

-- 4 of 5 --

B-7602/2016 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 28. Februar 2017 -- 5 of 5 --

B-7602/2016 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 28. Februar 2017 -- 5 of 5 --