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Entscheid

B-903/2019

Direktzahlungen und Ökobeiträge

16. Mai 2019Deutsch6 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Eine Kopie der Widerrufsverfügung vom 2. Mai 2019 geht an die Beschwerdeführerin.

2.

Das Beschwerdeverfahren B-903/2019 wird als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 1); – die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde); – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde); – das Verwaltungsgericht des Kantons Zürichs, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Julia Haas -- 4 of 5 -B-903/2019 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Mai 2019 -- 5 of 5 --

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 1); – die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde); – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde); – das Verwaltungsgericht des Kantons Zürichs, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Julia Haas -- 4 of 5 -B-903/2019 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Mai 2019 -- 5 of 5 --