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Entscheid

B-9184/2025

Öffentliches Beschaffungswesen

6. Mai 2026Deutsch9 min

Öffentliches Beschaffungswesen - Projekt "Zürcher ... Öffentliches Beschaffungswesen - Projekt "Zürcher S-Bahn" - Zuschlagsverfügung vom 7. November 2025 - SIMAP ID 280552 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

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Erwägungen

3.

Aufl. 2023, Art. 7 VGKE N. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht in Beschaffungssachen von einem Regelstundensatz von Fr. 350.– ausgeht, wobei für besonders komplexe Verfahren – wie das vorliegende – der Maximalsatz von Fr. 400.– pro Stunde zur Anwendung gebracht wird (Urteile des BVGer B-3401/2025 S. 8; B-6177/2008 vom 13. Februar 2009, auszugsweise publiziert als BVGE 2009/17 E. 11.4; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1450), dass sich somit die in der eingereichten Honorarnote ausgewiesenen Stundenansätze teilweise als zu hoch erweisen, dass die Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt werden (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VGKE) und besondere Verhältnisse, welche die Vergütung eines Pauschalbetrages anstelle der tatsächlichen Kosten rechtfertigen würden (Art. 11 Abs. 3 VGKE), nicht ersichtlich sind, dass daher die Position «4% Spesenpauschale» im Rahmen der Parteientschädigung nicht zu vergüten ist (Urteile des BVGer B-3401/2025 S. 8 f.; B-4181/2021 vom 2. November 2021 S. 5), dass auf der Parteientschädigung kein Mehrwertsteuerzuschlag geschuldet ist, da die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin zwar mehrwertsteuerpflichtig, die Beschwerdegegnerin selbst aber vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. zum Ganzen Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; Urteil des BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3; Urteil des BVGer B-6414/2014 E. 6), dass im Ergebnis die geltend gemachte Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 50'000.– zu reduzieren ist.

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B-9184/2025 Seite 8 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

B-9184/2025 Seite 8 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 15'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 50'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 35'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdegegnerin wird zulasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 50'000.– zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Corine Knupp

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B-9184/2025 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. Mai 2026 -- 9 of 10 -B-9184/2025 Seite 10 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID #280552; Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

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