b.1002
b.1002
12. Dezember 2024Deutsch33 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 1002 Entscheid vom 12. Dezember 2024 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre,...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 1002
Entscheid vom 12. Dezember 2024
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Schweizer Radio und Fernsehen SRF Berichterstattung über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten vom 14. Februar bis 14. Mai 2024
Beschwerde vom 20. Juni 2024
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte E (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 erhob E (Beschwerdeführer) gegen die Berichterstattung von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten vom 14. Februar 2024 bis 14. Mai 2024 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Durch die Missachtung der Menschenwürde, das Beitragen zu Rassenhass, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und die Verharmlosung von Gewalt habe die entsprechende Berichterstattung Art. 4 Abs.
1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei durch die bewusste Nicht- und Spätberichterstattung über die Vorgänge bei den studentischen Protesten verletzt worden. Im relevanten Zeitraum und zuvor sei zudem das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG verletzt worden. Über verschiedene relevante Fakten habe SRF nicht orientiert, wie u.a. über die Sympathien der Studierenden mit den Hamas-Terroristen und der Hisbollah-Miliz, über die Intifada-Aufrufe, über das Anzünden von amerikanischen Fahnen, die Forderungen zur Vernichtung Israels oder die ideologischen Grundlagen der Proteste. Es sei auch nicht repräsentatives Bild- und Videomaterial in den Publikationen von SRF veröffentlicht worden. Explizit beanstandet der Beschwerdeführer 17 Radio-, Fernseh- und Online-Beiträge vom 24. April bis 14. Mai 2024. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 16. Mai 2024 sowie die Angaben und Unterschriften von 310 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. B. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2024, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die Beiträge, welche vor dem 14. Februar 2024 und damit nicht im Rahmen der für die Zeitraumbeschwerde relevanten Periode veröffentlicht worden seien. Die Berichterstattung von SRF über die studentischen Proteste sei im relevanten Zeitraum mit rund 75 Beiträgen breit, umfassend und nicht zu spät erfolgt. Antisemitische Parolen seien in zahlreichen Beiträgen thematisiert und nicht verharmlost worden. Die wesentlichen Elemente im Zusammenhang mit den Protesten seien erwähnt worden. Aufgrund der mehrmonatigen Berichterstattung könne auch von einem gewissen Vorwissen des Publikums ausgegangen werden. Bei der Prüfung der Einhaltung des Vielfaltsgebots im beanstandeten Zeitraum seien alle themenrelevanten Sendungen und nicht nur die vom Beschwerdeführer beanstandeten einzubeziehen. Die programmrechtlichen Mindestanforderungen seien in keiner Weise verletzt worden. C. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 30. September 2024 vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Die Universitätsproteste hätten sehr wesentlich mit Lerninhalten zu tun. Der «akademische resp. woke Antisemitismus» habe seine Grundlage in Disziplinen wie Postcolonial Theory, Critical Race Theory, Queer Theory und Intersektionalität. Wokeness spiele auch bei der Beschwerdegegnerin eine erhebliche Rolle. Für diese sei der allgegenwärtige Antisemitismus bei den Universitätsprotesten ein unangenehmer Nebenschauplatz. Indem die Beschwerdegegnerin die vorwiegend pazifistische Haltung der Demonstrierenden hervorhebe, verharmlose sie die Proteste und verbreite Falschinformationen. Es handle sich um eine vorgefasste Meinung und entspreche dem Narrativ der Beschwerdegegnerin. Diese agiere hochgradig manipulativ und verunmögliche eine eigene Meinungsbildung. D. In ihrer Duplik vom 7. November 2024 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Sie habe täglich zwischen einer grossen Anzahl von Themen zu entscheiden und produziere täglich Dutzende von Beiträgen. Hinsichtlich des Nahostkonflikts sei sie gleichermassen Kritik von pro-israelischer Seite als auch von pro-palästinensischer Seite ausgesetzt. Die krassen Vorwürfe des Beschwerdeführers entbehrten jeglicher Grundlage. Die beanstandete Berichterstattung habe weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot, schon gar nicht den gebotenen Schutz der Menschenwürde und auch keine weiteren rundfunkrechtlichen Bestimmungen verletzt. E. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.
2.
und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
3.
Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen Publikationen die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzen. Nicht zu beurteilen hat die UBI die vom Beschwerdeführer zusätzlich zur Berichterstattung über die Proteste von Studierenden geäusserte allgemeine Kritik an SRF und deren Medienschaffenden.
4.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).
4.1
Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich muss zwischen den beanstandeten Sendungen ein thematischer Zusammenhang bestehen, wenn eine Verletzung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG geltend gemacht wird. Beim übrigen publizistischen Angebot der SRG, wozu insbesondere auch das Online-Angebot von SRF zählt, sind Zeitraumbeschwerden nur gegen Beiträge möglich, die im selben Wahl- oder Abstimmungsdossier publiziert wurden (Art. 92 Abs. 4 RTVG).
4.2
Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG), des Vielfaltsgebots (Art. 4 Abs. 4 RTVG), von Art. 4 Abs. 1 RTVG (Schutz der Menschenwürde, Beitrag zum Rassenhass und Gewaltverharmlosung) sowie eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (Art. 4 Abs. 3 RTVG) geltend.
5.
In einem ersten Schritt werden im Folgenden die 17 vom Beschwerdeführer explizit beanstandeten Publikationen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 RTVG geprüft.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum steht. Die Prüfung der übrigen Bestimmungen erfolgt deshalb lediglich summarisch. Danach wird in E. 6 die gesamte Berichterstattung von Fernsehen SRF im relevanten Zeitraum zu den Protesten der Studierenden im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG beurteilt.
5.1
Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publikums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.
5.2
Art. 4 Abs. 1 RTVG sieht vor, dass Sendungen die Grundrechte beachten müssen. Das betrifft «programmrelevante, objektive Schutzziele» wie etwa den Religionsfrieden (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262). Explizit untersagt Art. 4 Abs. 1 RTVG diskriminierende, menschenverachtende, zum Rassenhass beitragende sowie gewaltverherrlichende bzw. gewaltverharmlosende Publikationen.
5.2.1 Der auch verfassungsrechtlich in Art. 7 BV verankerte Schutz der Menschenwürde «betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und ist unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit» (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als «blosse Objekte» behandelt werden (BGer-Entscheid 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 8.3). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheid b. 958 vom 2. November 2023 E. 4.4).
5.2.1 Der auch verfassungsrechtlich in Art. 7 BV verankerte Schutz der Menschenwürde «betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und ist unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit» (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als «blosse Objekte» behandelt werden (BGer-Entscheid 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 8.3). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheid b. 958 vom 2. November 2023 E. 4.4).
5.2.2 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG sieht schliesslich vor, dass Sendungen nicht Gewalt verherrlichen oder verharmlosen dürfen. Bei der Darstellung von Gewalt ist zwischen Informationssendungen und fiktionalen Inhalten zu unterscheiden (UBI-Entscheid b. 858 vom 11. Dezember 2020 E. 5.4). Im Rahmen von Informationssendungen ist eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt anzunehmen, wenn entsprechende Ausstrahlungen reinem Selbstzweck dienen und unverhältnismässig sind. Die UBI prüft dabei, ob die Darstellung von Gewalt für eine sachgerechte Informationsvermittlung notwendig ist. Zusätzlich ist im Rahmen des Tatbestands der Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung jeweils die Intensität bzw. Eindringlichkeit der vermittelten Gewalt in die Würdigung miteinzubeziehen. Weiter gilt es, die Art der Einbettung in das Programm zu berücksichtigen.
5.3 Eine Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung oder der inneren Sicherheit von Bund und Kantonen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RTVG ist nicht leichthin anzunehmen. Eine
solche liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Sendung tatsächlich eine entsprechende Gefährdung bewirkt (UBI-Entscheide b. 920/921/922 vom 1. September 2022 E. 6.1). Die Bestimmung ist im Lichte der Medienfreiheit restriktiv auszulegen.
5.4 Die erste vom Beschwerdeführer beanstandete Publikation betrifft einen Video-Beitrag von SRF News auf X vom 24. April 2024. Dieser beginnt mit folgendem eingeblendeten Text: «Hunderte Festnahmen nach Pro-Palästina-Protesten in den USA.» Erwähnt wird, dass die pro-palästinensischen Proteste an US-Universitäten immer heftiger würden. In New York sei es zu Zusammenstössen zwischen der Polizei und Demonstrierenden gekommen mit 130 Festnahmen. Zum Ausdruck kommt, dass die Protestierenden einen Waffenstillstand in Gaza forderten. Ein Demonstrant und ein jüdischer Student äussern sich; auch eine Stellungnahme des amerikanischen Präsidenten wird gezeigt. Am Schluss des Beitrags bemerkt die SRF-Korrespondentin, dass die Proteste sowohl den amerikanischen Präsidenten als auch die Hochschulen vor ein Dilemma stellten.
5.4.1 Der Beschwerdeführer moniert, SRF verbreite Fake News und behaupte, die Forderungen der Studierenden seien ein Waffenstillstand in Gaza. Das Publikum habe jedoch nichts von der Forderung nach einer Globalisierung der Intifada und von anderen Pro-Hamas-Slogans anlässlich der dargestellten Proteste in New York erfahren.
5.4.2 Im beanstandeten X-Beitrag, der Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG bildet (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG, Art. 18 Abs. 2 Konzession SRG SSR), hat SRF News die letzten Entwicklungen um die Proteste zusammengefasst. Die Forderungen der Demonstrierenden bildeten darin nur einen Aspekt unter mehreren. Der Umstand, dass sich die Redaktion im Beitrag auf die Hauptforderungen der Demonstrierenden beschränkte und die Intifada oder Hamas unterstützenden Stimmen nicht erwähnte, hat die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt nicht in relevanter Weise beeinträchtigt. Die wesentlichen Tatsachen zu den Protesten (Ort der Proteste, Gründe, Festnahmen und Reaktionen) wurden korrekt vermittelt und das Publikum konnte zwischen Fakten und persönlichen Ansichten von Beteiligten bzw. dem Kommentar der Korrespondentin unterscheiden. Daraus gingen auch die antisemitischen Tendenzen bei den Protesten sowie die bedrohlich wirkende Situation für jüdische Studierende hervor. Weder das Sachgerechtigkeitsgebot noch die Programmbestimmungen von Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG wurden verletzt.
5.5 Gast der Sendung «Tagesgespräch» von Radio SRF vom 25. April 2024 (Dauer: 26 Minuten 17 Sekunden) war der an der Columbia University in New York lehrende Soziologieprofessor Andreas Wimmer. Nach einer kurzen Einführung über die Proteste an amerikanischen Eliteuniversitäten und die Situation an der Columbia University befragte der Moderator Andreas Wimmer zu den Vorgängen auf dem Campus. Eine Zusammenfassung dieser Sendung (Titel: «Spaltet Wokeness die Universität Columbia?») steht im Zentrum des gleichentags veröffentlichten Online-Artikels mit dem Titel «Die antisemitischen Vorfälle finden ‘off campus’ statt».
5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt, im Gespräch würden die Vorgänge an der Universität verharmlost, insbesondere auch hinsichtlich der Situation der jüdischen Studierenden und Lehrpersonen. Dies sei faktenwidrig und menschenverachtend. Unzutreffend sei überdies,
dass die antisemitischen Vorgänge «off campus» stattfinden würden, wie im Titel des Online-Artikels angeführt.
5.5.2 In der beanstandeten «Tagesgespräch»-Sendung wurde Andreas Wimmer kritisch zu den Vorgängen an der Columbia University befragt, was für dieses Gefäss eher ungewöhnlich ist. Das betraf namentlich auch die vom Beschwerdeführer gerügte Aussage des Soziologieprofessors, wonach die antisemitischen Vorfälle vor dem Campus geschehen würden. Der Moderator fragte den Gast danach: «Machen Sie es sich da nicht ein bisschen zu einfach, wenn Sie sagen, so die heiklen Demonstrationen, die lauteren, die antisemitischeren sind vor der Uni? Die sind ja aus einem Grund vor dieser Universität? (…)». Wimmer präzisierte seine Aussage im Folgenden. Das Gespräch verschaffte der Zuhörerschaft ein differenziertes Bild zu den Ereignissen. Verschiedene Aspekte wie die Situation von jüdischen Studierenden, der offene Brief der Präsidentin der Universität und die Haltung zu ihr, antisemitische Lehrpersonen, der politische Hintergrund und das woke Gedankengut mit entsprechenden ideologischen Strömungen an den Universitäten wurden erörtert. Andreas Wimmer war auch bestrebt, die ganz unterschiedlichen Perspektiven darzustellen, setzte sich für eine neutrale Haltung der Universität ein und bemerkte, dass die Studierenden ihre Proteste besser an den US-Präsidenten gerichtet hätten. Das Publikum konnte sich damit eine eigene Meinung zu den transparent vermittelten Informationen im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. Hinsichtlich des Online-Artikels ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass der apodiktische Titel unglücklich erscheint, weil er die Aussagen Wimmers aus der Radiosendung wenig differenziert zusammenfasst. Zum in der Publikation summarisch wiedergegebenen Gespräch konnte sich die Leserschaft jedoch trotz der erheblichen Kürzungen noch eine eigene Meinung bilden. Namentlich ging auch hervor, dass es sich um Aussagen eines an der betroffenen Universität tätigen Professors handelte, welcher primär seine Sicht zu den Vorgängen äusserte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde in den beiden Publikationen auch die Menschenwürde gewahrt. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, Andreas Wimmer habe die Gefahrenlage von jüdischen Studierenden völlig falsch eingeschätzt, betrifft dies nicht Art. 4 Abs. 1 RTVG, sondern das Sachgerechtigkeitsgebot, welches aber, wie erwähnt, nicht verletzt worden ist.
5.6 In der Mittagsausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 30. April 2024 berichtete Fernsehen SRF darüber, wie die Proteste an US-Universitäten weiter eskalierten (Dauer des Beitrags: 2 Minuten 15 Sekunden). In der Nacht seien Studierende in ein Gebäude der Columbia Universität eingedrungen. Gleichentags um 16:10 Uhr veröffentlichte SRF News den Online-Artikel «Studierende besetzen Gebäude an Columbia Universität New York», in welchem noch etwas detaillierter über die neuesten Entwicklungen zu den Protesten informiert wurde.
5.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in den beiden Publikationen würden die Vorgänge an amerikanischen Universitäten in beschönigender Weise darstellt. Auf die Hamasund Intifada-Unterstützung der Demonstrierenden werde nicht hingewiesen. Die Fakten seien nicht korrekt dargestellt worden, insbesondere auch hinsichtlich der Situation von jüdischen Studierenden.
5.6.2 In der «Tagesschau»-Mittagsausgabe weist die Redaktion darauf hin, dass einem Teil der Demonstrierenden antisemitische und gewaltverherrlichende Aussagen vorgeworfen werden. Auch im Online-Artikel wird ausgeführt, dass einigen der Protestierenden Antisemitismus und die Verharmlosung der Hamas vorgeworfen werde, deren Ziel auch die Vernichtung des Staates Israel sei. Die aktuellsten Entwicklungen zu den Protesten in den USA und neu ebenfalls in Paris gehen, wie auch die zahlreichen Festnahmen in den USA, aus den Publikationen hervor. Auf die unsichere Situation von jüdischen Studierenden hat die Redaktion zumindest im «Tagesschau»-Beitrag hingewiesen. Das Publikum bzw. die Leserschaft konnte sich deshalb zu den in beiden Publikationen vermittelten Informationen eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. Diese haben auch Art. 4 Abs. 1 und
3 RTVG nicht verletzt.
5.7 Am 1. Mai 2024 veröffentlichte SRF News um 05:44 Uhr (aktualisiert um 07:21 Uhr) den Online-Artikel «Die Polizei stürmt Gelände der Columbia University in New York». Der Publikation angehängt war u.a. der zweiminütige Beitrag der «Tagesschau»-Mittagsausgabe von Fernsehen SRF zum Polizeieinsatz an der Universität.
5.7.1 Gerügt wird vom Beschwerdeführer, dass in beiden Publikationen die Proteste verharmlost würden. Die Studierenden würden nicht gegen den Krieg, sondern für die Globalisierung der Intifada, für die Vernichtung Israels und für die Hamas demonstrieren. Die Proteste hätten auch nichts mit denjenigen gegen den Vietnamkrieg gemein, wie die beiden Beiträge suggerierten. In beiden Publikationen fänden sich schliesslich faktenwidrige Darstellungen zu den Protesten.
5.7.2 Sowohl im Fernseh- als auch im Online-Beitrag standen die aktuellen Ereignisse an der Columbia University im Zentrum. Die Redaktionen informierten darin über den Sturm und die Räumung des von Studierenden besetzten Geländes und namentlich der Hamilton Hall durch eine Vielzahl von Polizeikräften. Die Forderungen der Protestierenden wurden am Rande und in allgemeiner Weise erwähnt. Zur Sprache kam auch die Kritik der Hochschulleitung und – im Online-Artikel – des Kommunikationsdirektors des Nationalen Sicherheitsrats an den Gewalttaten. Letzterer spricht davon, dass Hassrede und Symbole des Hasses keinen Platz in den USA hätten. Der vom Beschwerdeführer kritisierte Bezug auf die Proteste gegen den Vietnamkrieg beschränkt sich darauf, dass bei beiden Aktionen die gleichen Räumlich-keiten (Hamilton Hall) betroffen waren. Die wesentlichen Fakten zu den aktuellen Ereignissen um die Proteste der Studierenden wurden in beiden Publikationen korrekt dargestellt und das Sachgerechtigkeitsgebot wurde damit eingehalten. Auch andere Bestimmungen und namentlich Art. 4 Abs. 1 RTVG haben die Publikationen nicht verletzt.
5.8 Ebenfalls explizit beanstandet hat der Beschwerdeführer einen Beitrag der Radiosendung «Rendez-vous» vom gleichen Tag zur Eskalation der Proteste an US-Universitäten (Dauer: 5 Minuten 27 Sekunden) sowie den entsprechenden, um 13:22 Uhr am gleichen Tag publizierten Online-Artikel mit dem Titel «Proteste an US-Unis – ‘Es ist diesmal eine relativ kleine Gruppe an den Universitäten’». Im Zentrum der beiden Publikationen steht ein Interview mit dem Politologen Stefan Bierling. Dieser wird zur Reaktion der Polizei befragt, welche das besetzte Gelände an der Columbia University gestürmt hat, ebenso zum Vergleich mit den Protesten gegen den Vietnamkrieg, zur Eskalation der Proteste an gewissen Universitäten sowie zum Einfluss der Proteste auf die amerikanische Gesellschaft und die amerikanische Aussenpolitik.
5.8.1 Der Beschwerdeführer rügt die Ausstrahlung von Aussagen einer demonstrierenden Studentin, die nach der Anmoderation und vor dem Interview mit dem Politologen erfolgten. Er bemängelt, dass das Interview nicht korrekt übersetzt worden sei, in welchem die Studentin Israel in haltloser Weise als «Apartheid-Staat» bezeichnete. SRF-Medienschaffende würden mit den Protestierenden sympathisieren und deshalb deren Radikalität bewusst verbergen. Der «ideologische Humus der Proteste» werde mit keinem Wort erwähnt, ebenso wenig die Parallelen zu den Boykottaufrufen der BDS-Kampagne (Boykott, Desinvestition und Sanktionen gegen Israel bis zum Ende der Apartheid und Besatzung in Palästina).
5.8.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die auch im Originalton ausgestrahlte Stellungnahme der protestierenden Studentin nicht wörtlich übersetzt wurde. Ihre Aussage, wonach es sich bei Israel um einen «Apartheid-Staat» handle, war aber wahrnehmbar. Dass diese Aussage von der Redaktion nicht hinterfragt wurde, ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots jedoch nicht zu beanstanden. Einerseits war diese für die Zuhörerschaft klar als persönliche Ansicht einer Demonstrierenden erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG), anderseits stand im Rahmen der beiden Publikationen das Interview mit Stefan Bierling im Zentrum. Dieser äusserte sich denn auch differenziert zu den von der Redaktion thematisierten Aspekten der Proteste, wie beispielsweise hinsichtlich der Parallelen und Unterschiede zu den Demonstrationen in den Sechzigerjahren gegen den Vietnamkrieg. Im Rahmen des Radiobeitrags mit einer beschränkten Sendezeit war es auch nicht möglich, alle Aspekte der studentischen Proteste zu thematisieren (BGE 139 II 519 E. 4.3 S. 524). Da sich die Zuhörenden bzw. die Leserschaft eine eigene Meinung zu den Publikationen bilden konnten, wurde das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.
5.9 Beanstandet hat der Beschwerdeführer ebenfalls den Online-Artikel «Ich weiss, wie sich die Kinder in Gaza fühlen» vom 1. Mai 2024. Es handelt sich dabei im Original um einen Beitrag von Radiotelevisione Svizzera (RSI), der ins Deutsche übersetzt wurde. Im Zentrum steht eine jüdische Überlebende des Holocaust, die sich Studierenden in Washington angeschlossen hat und zusammen mit ihrem Mann gegen die Nahostpolitik von Joe Biden protestiert. Sie wird dahingehend zitiert, dass sie erlebt habe, was in Gaza passiere. Es sei nicht der Holocaust, aber es sei Völkermord.
5.9.1 Moniert wird vom Beschwerdeführer, der Artikel habe keinen journalistischen Wert, enthalte Falschinformationen und diene ausschliesslich der Stimmungsmache. Es sei perfid, eine hochbetagte, offenkundig verwirrte und mit den Demonstrationen nicht im Detail vertraute Holocaust-Überlebende als Kronzeugin zu missbrauchen, um gegen Israel zu agitieren. Die Parteinahme der Beschwerdegegnerin für die Proteste, welche die Hamas unterstützten, werde darin deutlich.
5.9.2 Im Artikel kommen die Hintergründe der Intervention der israelischen Armee in Gaza tatsächlich nicht zur Sprache und die Proteste in den USA werden auch in keiner Weise vertieft analysiert. Vielmehr beschränkt sich der Beitrag darauf, die Sichtweise der porträtierten
Jüdin darzustellen, ohne kritisch zu hinterfragen oder einzuordnen. Dies vermittelt der Leserschaft ein einseitiges Bild. Allerdings waren die Äusserungen klar als Meinung der porträtierten Holocaust-Überlebenden erkennbar. Aufgrund dieses transparenten Fokus konnte sich die Leserschaft gerade noch eine eigene Meinung bilden. Der Artikel hat das Sachgerechtigkeitsgebot daher nicht verletzt (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG).
5.10 Am 2. Mai 2024, 17:55 Uhr, veröffentlichte SRF den Online-Artikel «Proteste in den USA: Die Uni-Proteste schaffen viele Verlierer – und einen Gewinner». Es handelt sich dabei um eine Analyse der USA-Korrespondentin. Im Beitrag der «Tagesschau»-Hauptausgabe (Dauer: 2 Minuten 16 Sekunden) vom gleichen Tag steht die Räumung des Protestcamps an der Universität von Kalifornien in Los Angeles durch die Polizei im Zentrum. Gezeigt wird auch eine Stellungnahme des US-Präsidenten Joe Biden, welcher die gewalttätigen Proteste verurteilt.
5.10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Online-Artikel handle es sich nicht um eine Analyse, sondern um einen Kommentar der USA-Korrespondentin. Die Aufgaben einer Universität seien nicht die freie Meinungsbildung und die Diskussion, sondern Studium, Lehre und Forschung. In unzutreffender Weise werde wieder auf die Proteste gegen den Vietnam-Krieg in den sechziger Jahren verwiesen. Die Demonstrierenden wollten nicht, wie behauptet, die palästinensische Zivilbevölkerung unterstützen, sondern die Hamas. Die Wokeness an den betroffenen Universitäten würden nicht nur Konservative ablehnen, wie im Beitrag behauptet. Hinsichtlich des «Tagesschau»-Beitrags rügt der Beschwerdeführer, dass die Gewalt der Protestierenden nicht illustriert worden sei.
5.10.2 Der Umstand, dass der Beitrag als Analyse und nicht als Kommentar der USA-Korrespondentin bezeichnet wird, ist nicht zu beanstanden. Relevant ist, dass es sich um eine persönliche Einschätzung der Journalistin handelt, die als solche erkennbar ist (Art.4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Im Vordergrund stehen dabei nicht die vom Beschwerdeführer erwähnten Aspekte, sondern, wie aus dem Titel des Artikels hervorgeht, die Implikationen auf die Universitäten und die Politik. Als Verlierer aus den Protesten gingen gemäss der USA-Korrespondentin die Universitätsleitungen und Joe Biden hervor; einziger eigentlicher Gewinner sei im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen Donald Trump mit seiner klaren Haltung zu den Protesten und im Gaza-Konflikt. Zu dieser persönlichen Einschätzung der USA-Korrespondentin konnte sich die Leserschaft aufgrund der transparenten Gestaltung eine eigene Meinung bilden. Dies trifft auch auf den «Tagesschau»-Beitrag zu, in welchem die Gewaltbereitschaft der Protestierenden selbst ohne Bilder für das Publikum ersichtlich war. So kann auf die unmissverständliche Stellungnahme des US-Präsidenten hingewiesen werden, in welcher er betont, dass gewalttätige Proteste nicht geschützt würden. Der «Tagesschau»-Beitrag verletzt daher keine Programmbestimmungen.
5.11 Ebenfalls am 2. Mai 2024, um 20:08 Uhr, veröffentlichte SRF den Online-Artikel «Pro-Palästinensische Studierende besetzten Uni-Gebäude in Lausanne». Der Beitrag thematisiert die Besetzung der Eingangshalle der Universität Lausanne durch rund 100 Studierende, deren Forderungen sowie die Reaktion der Universitätsleitung, die noch keinen Entscheid über das weitere Vorgehen getroffen habe.
5.11.1 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere den folgenden Satz aus dem Artikel: «Die Studierenden würden sich weigern, Komplizen des ‘Völkermords’ durch das ‘israelische Regime’ zu sein, hiess es im Communiqué.» Von einem Völkermord könne keine Rede sein und Israel sei ein demokratischer Rechtsstaat und kein Regime. Indem die Redaktion die betreffenden Aussagen nicht hinterfrage, mache sie sich zum Sprachrohr der Besetzer. Über den Wortführer Mountazar Jaffar und die Organisationen, die hinter der Besetzung stehen, werde im Artikel nicht berichtet.
5.11.2 Im beanstandeten Artikel hat sich die Redaktion darauf beschränkt, die wesentlichen Fakten zur Besetzung der Eingangshalle der Universität wiederzugeben. Der Umstand, dass sie darauf verzichtet hat, die Motive und die Hintergründe der Studierenden zu hinterfragen, hat die Meinungsbildung der Leserschaft nicht verfälscht. Ein Beitrag mit Informationsgehalt muss im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht zwingend kritisch sein, soweit die wesentlichen Fakten korrekt dargestellt und persönliche Ansichten als solche erkennbar sind. Dies war bei dieser Publikation der Fall. Es ging daraus insbesondere auch hervor, dass die beanstandeten Formulierungen «Völkermord» und «Regime» aus dem Communiqué der Besetzer stammen. Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit wurden damit eingehalten.
5.12 Den Online-Artikel «Demos auch in der Westschweiz: Pro-Palästina-Protest an ETH Zürich – Polizeieinsatz beendet» hat SRF am 7. Oktober 2024 um 12:08 Uhr veröffentlicht. Die Redaktion berichtet darin über die Sitzblockade von rund 100 Personen in der Haupthalle der ETH Zürich, deren Forderungen, die Reaktion der Universitätsleitung, welche die unbewilligte Demonstration nicht tolerieren wollte, das Ultimatum der Stadtpolizei sowie die Abführung der noch verbliebenen Personen nach Ablauf des Ultimatums. Die Redaktion thematisierte im Artikel ebenfalls die Ausweitung der studentischen Proteste an den Universitäten in Lausanne und Genf.
5.12.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sich SRF auch in diesem Artikel zum Sprachrohr des antiisraelischen studentischen «Mobs» mache. Die Forderungen der Studierenden und ihre Völkermordvorwürfe gegen Israel würden nicht hinterfragt und über die Gruppe «Students for Palestine» werde nicht informiert.
5.12.2 Auch diese Publikation beleuchtet sehr aktuelle Ereignisse. Die Redaktion informiert dabei primär über die jüngsten Entwicklungen an der ETH Zürich. Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um einen Hintergrundbericht, sondern um die Beschreibung der Chronologie von der Sitzblockade an der ETH Zürich bis zur Auflösung durch die Stadtpolizei Zürich in den letzten Stunden. Zusätzlich erwähnt die Redaktion die neuesten Entwicklungen bei den studentischen Protesten in der Westschweiz. Auch dieser Beitrag erfüllt die Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit, indem die wesentlichen Fakten zu den thematisierten Aspekten der Proteste korrekt vermittelt wurden und Meinungsäusserungen der Protestierenden als solche erkennbar waren.
5.13 Sowohl im Online-Artikel «Studentenprotest in Lausanne: Uni-Leitung will Besetzung beenden – droht Eskalation?» vom 7. Mai 2024, veröffentlicht um 13:56 Uhr, als auch in einem Beitrag der Sendung «Rendez-vous» von Radio SRF gleichentags ging es um die Zuspitzung
der Lage an der Universität Lausanne. Im Radiobeitrag befragte der Moderator die Westschweiz-Korrespondentin zur aktuellen Situation (Dauer: 3 Minuten 55 Sekunden). Sie schildert in beiden Publikationen die drohende Eskalation, weil die Universitätsleitung die Besetzung eines Gebäudes der Universität nicht weiter dulden wolle, die Besetzer sich aber weigerten, ihre Aktion abzubrechen.
5.13.1 Kritisiert wird vom Beschwerdeführer, dass in beiden Publikationen wieder behauptet werde, die Proteste würden sich gegen den Gaza-Krieg richten. Ein im Online-Artikel gezeigtes Plakat (Titel: «Settlers Fuck Off») verdeutliche, dass es den Anhängern der woken Post Colonial Theory um einen «judenreinen» palästinensischen Staat gehe. Die Proteste würden einmal mehr verharmlost.
5.13.2 In beiden Publikationen fasst die Westschweiz-Korrespondentin von SRF die Lage an der Universität Lausanne mit dem von Protestierenden besetzten Gebäude zusammen. Im Vordergrund steht dabei die Darstellung des Konflikts zwischen den Besetzern und der Universitätsleitung. Die in diesem Zusammenhang relevante Forderung der Protestierenden, nämlich das Aufzeigen der Vereinbarungen mit israelischen Universitäten und ein Boykott dieser Zusammenarbeit, wird thematisiert. Zum Ausdruck kommt auch die Antwort der Universitätsleitung, wonach es keinen Grund gebe, diese Kontakte abzubrechen, bei denen es primär um einen Austausch von Studierenden und Forschenden gehe. Dass in den beiden Beiträgen nicht alle Forderungen der Protestierenden genannt wurden, führte aufgrund des nachvollziehbaren Fokus der Beiträge nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der Meinungsbildung. Wie vom Beschwerdeführer formuliert, waren Plakate von Protestierenden zumindest auf Bildern zum Online-Artikel sichtbar. Der Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.
5.14 Inhalt des am 14. Mai 2024 um 16:48 Uhr veröffentlichten Online-Artikels «Proteste an Schweizer Unis – Unsere Studierenden sind typischerweise recht zahm» bildete ein Interview mit Markus Schefer, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Basel, zu den Protesten an Schweizer Universitäten.
5.14.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass SRF auch in diesem Artikel am Narrativ festhalte, wonach es sich um Antikriegsproteste handle. Es gehe dabei jedoch nicht um pazifistische Stellungnahmen, die sich gegen den Krieg richteten, sondern um eine einseitige Agitation gegen Israel.
5.14.2 In diesem letzten explizit beanstandeten Beitrag wird ein Universitätsprofessor mit Forschungsschwerpunkt Grundrechte zu den Protesten befragt. Es geht dabei nicht um die Forderungen der Studierenden, sondern um die Bewertung der Proteste aus juristischer Sicht und insbesondere um die Frage der angemessenen Reaktion der Universitäten. Markus Schefer spricht sich dabei für Toleranz aus, soweit keine Gewalt angewendet wird. Die Antworten waren als persönliche Einschätzung des Basler Professors erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Aufgrund der transparenten Gestaltung konnte sich die Leserschaft zum beanstandeten Artikel eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden.
5.15 Aus dem Gesagten geht hervor, dass keine der 17 vom Beschwerdeführer explizit beanstandeten Publikationen das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt, selbst wenn in einzelnen
Beiträgen gewisse Mängel festzustellen sind. Die Publikationen haben zudem auch Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG nicht verletzt.
6. Zu prüfen ist sodann, ob eine Verletzung des Vielfaltsgebots vorliegt. Der Beschwerdeführer rügt die Berichterstattung von SRF insgesamt zu den Protesten an Universitäten in den USA und der Schweiz. SRF habe darüber zu spät, in verharmlosender Weise einseitig und unter Auslassung von wichtigen Fakten und Hintergründen berichtet.
6.1 Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch, wirtschaftlich oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter haben in ihren redaktionellen Sendungen die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (BGer-Urteile 2C_871/2022 vom 28. August 2024 E. 5.4, 2C_859/2023 vom 20. September 2023 E. 5.5.1). Entsprechend dem Vielfaltsgebot muss über möglichst viele und über alle wichtigen Themen berichtet werden. Dies ergibt sich im Grundsatz bereits aus Art. 93 Abs. 2 BV, wonach Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung sowie zur freien Meinungsbildung beitragen.
6.2 Der Beschwerdeführer wies in seinen Rechtsschriften darauf hin, dass sich seine Zeitraumbeschwerde auf die Beiträge von Fernsehen SRF sowie diejenigen auf der Website von SRF beziehen und Radioausstrahlungen davon ausgeschlossen sind (siehe Replik Rz. 187). Die UBI nimmt bei entsprechenden Konstellationen in ihrer Praxis ohnehin jeweils eine getrennte Beurteilung von Radio- und Fernsehprogrammen vor (UBI-Entscheid b. 500 vom 4. Februar 2005 E. 1.5). Da beim übrigen publizistischen Angebot die Anwendung des Vielfaltsgebots allerdings auf Abstimmungs- und Wahldossiers beschränkt ist (Art. 5a RTVG), sind in casu insbesondere die Online-Artikel und X-Beiträge nicht zu berücksichtigen. Hingegen müssen im Rahmen der Prüfung der Einhaltung des Vielfaltsgebots alle massgeblichen Beiträge zu den Protesten an den schweizerischen und amerikanischen Universitäten, die im relevanten Zeitraum ausgestrahlt worden sind, berücksichtigt werden und nicht nur die vom Beschwerdeführer explizit ausgewählten Fernsehbeiträge. Damit bleiben sämtliche zwischen dem 14. Februar 2024 und dem 14. Mai 2024 ausgestrahlte Beiträge von Fernsehen SRF zu den Protesten an den schweizerischen und amerikanischen Universitäten Gegenstand der Prüfung beim Vielfaltsgebot.
6.3 Neben den vom Beschwerdeführer bereits explizit beanstandeten Beiträgen gilt es, auch noch alle anderen Ausstrahlungen von Fernsehen SRF im relevanten Zeitraum in die Beurteilung miteinzubeziehen. Das betrifft insbesondere folgende Publikationen: Sendungen «Tagesschau» vom 23. April 2024, Beitrag «Nahost: Proteste an US-Universitäten gehen weiter»; «Tagesschau» vom 4. Mai 2024, Beitrag «Pro-Palästinensische Proteste: Offener Brief gegen Antisemitismus»; «10 vor 10» vom 9. Mai 2024, Beitrag «Pro-Palästina Demonstrationen an Schweizer Unis»; «Schweiz Aktuell» vom 14. Mai 2024, Beitrag «Palästina-Protest an Universität Zürich wieder aufgelöst»; «10 vor 10» vom 14. Mai 2024, Beiträge «Palästina-Protest nun auch an der Universität Zürich» und «Was Begriffe wie Genozid und Apartheid bedeuten»; «Sternstunde Religion» vom 5. Mai 2024: «Wie befreien wir uns vom Hass, Delphine Horvilleur?»; «Sternstunde Philosophie» vom 24. März 2024: «Identitätspolitik als Gefahr für die Demokratie?» und «Sternstunde Religion» vom 18. Februar 2024: «Antisemitismus und Muslimfeindlichkeit in der Schweiz».
6.4 Der Beschwerdeführer rügt, Fernsehen SRF habe zu spät über die Proteste auf dem Campus der Columbia University in New York berichtet, bei welchen der massive Antisemitismus offensichtlich gewesen sei. Diese hätten bereits am 17. April 2024 begonnen. Es trifft zwar zu, dass Fernsehen SRF erst am 23. April 2024 über diese neuen Proteste an amerikanischen Universitäten und insbesondere auch über die Situation an der Columbia University im Rahmen eines «Tagesschau»-Beitrags informiert hat. Daraus ging aber immerhin hervor, dass diese schon über eine Woche andauerten. Die Beschwerdegegnerin weist überdies darauf hin, dass auch andere Medien nicht viel früher über diese Ereignisse berichtet hätten. Generell kann Fernsehen SRF nicht vorgeworfen werden, es habe in seinen Nachrichtenformaten den Protesten an US-amerikanischen, schweizerischen und anderen Universitäten zu wenig Sendezeit gewidmet. Namentlich wurde ab dem 23. August 2024 immer wieder über aktuelle Entwicklungen zu den Protesten informiert.
6.5 Das Vielfaltsgebot erachtet der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund einer verharmlosenden Berichterstattung über die Proteste als verletzt. Der Beschwerdegegnerin ist zwar beizupflichten, dass Fernsehen SRF in mehreren Beiträgen auf antisemitische Tendenzen bei den Protesten hingewiesen hat. Diese Hinweise erfolgten aber regelmässig nur am Rande und in anspruchsvollen Formaten ausserhalb der Hauptsendezeiten (z.B. Sternstunden Religion oder Philosophie), meist zurückhaltend (z.B. «Dilemma») oder bloss als fremde Behauptung formuliert («gilt als antisemitisch», «einigen Demonstrierenden wird Antisemitismus vorgeworfen», «kritisiert werden teils auch antisemitische Äusserungen»). Die Proteste wurden in beschönigender Weise als pro-palästinensisch bezeichnet, die sich gegen den Krieg an sich in Gaza richten und Frieden sowie einen beidseitigen Waffenstillstand fordern würden. Dass die Demonstrierenden oftmals auch Sympathien mit Terrororganisationen wie den Hamas oder der Hisbollah bekundeten, den terroristischen Überfall vom 7. Oktober 2023 bejubelten, eine Globalisierung der Intifada forderten, eine fundamentale Israelkritik (Infragestellen der Existenzberechtigung, Boykotte) äusserten und so zum Judenhass beitrugen (vgl. hierzu auch den Antisemitismus-Report der Columbia University vom 30. August 2024, insb. S. 27 ff.), wie dies der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften dokumentiert, kommt in den Beiträgen praktisch nicht zum Ausdruck. Diese beschönigende, verharmlosende Tendenz betrifft auch die Bildgestaltung, welche weitgehend den Eindruck von friedensorientierten Antikriegsprotesten vermittelt. Extreme Aufrufe von Studierenden oder gewisse Slogans auf Plakaten wurden nicht gezeigt oder blieben regelmässig ohne jegliche journalistische Einordnung (z.B. «final solution», «from the river to the sea»). Dagegen wurden mehrmals Szenen mit schwer bewaffneten Polizisten eingeblendet, welche die vermeintlichen Antikriegsproteste auflösten.
6.6 Dem Beschwerdeführer ist ebenfalls beizupflichten, dass die bestehende wissenschaftliche Kritik am linken akademischen Antisemitismus, der sich auch an den Protesten
offenbarte, keinen Eingang in die Berichterstattung fand. Der Beschwerdeführer nennt in seiner Eingabe beispielsweise den Philosophen und Sozialwissenschafter Ingo Elbe («Antisemitismus und postkoloniale Theorie»), Stephan Grigat («Kritik des Antisemitismus in der Gegenwart») oder Voijn Sasa Vukadinovic («Antizionismus und Identitätspolitik»). Kritische Stimmen dieser Art kamen in der Berichterstattung nicht vor. Im Zusammenhang mit den Protesten an den Universitäten wurden dem Publikum dadurch relevante Meinungen und Hintergrundinformationen nicht geliefert.
6.7 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass Fernsehen SRF im relevanten Zeitraum und insbesondere vom 23. April 2024 bis 14. Mai 2024 zwar in angemessener Zahl über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten berichtet hat. Die Berichterstattung insgesamt vermittelte jedoch einen verharmlosenden bzw. beschönigenden Eindruck von den Protesten der Studierenden. Das betrifft namentlich die Wortwahl, die Bildgestaltung, das Nichterwähnen der extremen Forderungen und Parolen der Demonstrierenden sowie die wissenschaftliche Kritik am linken akademischen Antisemitismus. Wichtige Fakten und Hintergrundinformationen zu den Protesten wurden den Fernsehzuschauenden vorenthalten. Da diese Studierendenproteste seit dem 17. April 2024 ein neues Phänomen darstellten, konnte nicht von einem Vorwissen des Publikums ausgegangen werden. Die tendenziöse Berichterstattung von Fernsehen SRF bewirkte somit eine rechtserhebliche Einseitigkeit bzw. Unausgewogenheit in der Informationsvermittlung. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG wurde daher verletzt.
7. Aufgrund der festgestellten Verletzung des Vielfaltsgebots ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird mit sechs zu drei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Im Anhang zu diesem Entscheid findet sich die abweichende Meinung von drei Mitgliedern.
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 9. Mai 2025
Abweichende Meinung von Delphine Gendre, Catherine Müller und Reto Schlatter Fernsehen SRF hat über die Proteste an US-amerikanischen und schweizerischen Universitäten im relevanten Zeitraum in verschiedenen Sendegefässen breit und differenziert informiert. Neben der sachgerechten Berichterstattung über die Aktualität wurden die Ereignisse regelmässig auch eingeordnet und analysiert. Dabei kamen die antisemitischen Tendenzen wiederholt in angemessener Weise zum Ausdruck. So wurde nicht nur in zahlreichen Beiträgen durch die Redaktion oder Stellungnahmen von Dritten ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen. In mehreren Ausstrahlungen wurde auch konkret auf entsprechende Aufrufe (z.B. «From the river to the sea») eingegangen und wurden wichtige Hintergründe aufgezeigt (z.B. «Tagesschau»-Beiträge «Nahost: Proteste an US-Universitäten gehen weiter» vom 23. April 2024, «Offener Brief von jüdischen Hochschuldozierenden» sowie «Rabbinerin Horvilleur zur Simplifizierung des Nahostkriegs» vom 4. Mai 2024; «10 vor 10»-Beiträge «Umstrittene Parolen an Pro-Palästina-Demonstrationen» vom 9. Mai 2024, «Palästina-Proteste nun auch an der Universität Zürich» sowie «Was Begriffe wie Genozid und Apartheid bedeuten» vom 14. Mai 2024; Sendungen «Sternstunde Religion» vom 18. Februar 2024 sowie vom 5. Mai 2024 und «Sternstunde Philosophie» vom 24. März 2024). Dass die Proteste durch die Besetzung von Räumlichkeiten nicht gewaltfrei und die Situation besonders für jüdische Studierende sowie Dozierende bedrohlich waren, wurde ebenfalls mehrfach kritisch thematisiert. Die Bezeichnung der Proteste als «propalästinensisch» stellt keine Verharmlosung oder Beschönigung, sondern eine zutreffende Beschreibung dar. Dabei ist auch der offensichtliche Konnex mit den Vorgängen in Gaza seit dem Terrorangriff der Hamas vom 7. Oktober 2023 auf Israel zu berücksichtigen, über welche Fernsehen SRF in seinen Nachrichten- und Informationssendungen ausführlich und regelmässig berichtet hat. Vorliegend eine Verletzung des Vielfaltsgebotes geltend zu machen, würde im Übrigen einem unstatthaften Eingriff in die Programmautonomie des Veranstalters gleichkommen, indem in einzelnen Sendungen bestimmte Aussagen eingefordert werden. Damit würde die UBI gleichzeitig Fachaufsicht ausüben, wozu sie ausdrücklich nicht berechtigt ist (BGer-Urteil 2C_871/2022 vom 28. August 2024 E. 5.3). Fernsehen SRF hat weder die Proteste in einseitig positiver Weise dargestellt noch relevante Aspekte in seiner Berichterstattung ausgeblendet. Es hat im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG die Vielfalt der damit verbundenen Ereignisse und Ansichten angemessen und ausgewogen zum Ausdruck gebracht. Selbst wenn, entgegen der bisherigen Rechtsprechung (BGE 138 I 107 E. 2.1 S. 109) davon ausgegangen wird, dass das Vielfaltsgebot auch ausserhalb von Wahl- und Wahlsendungen voll justiziabel ist, ergibt sich damit keine Verletzung des Vielfaltsgebots.