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Entscheid

b.1004

b.1004

20. September 2024Deutsch6 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 1004 Entscheid vom 20. September 2024 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 1004

Entscheid vom 20. September 2024

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF Online-Artikel «Virus zirkuliert wieder – Testen Sie Ihr Corona-Wissen» vom 24. Juli 2024

Beschwerde vom 29. Juli 2024

_________________________ Parteien / A (Beschwerdeführerin) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt

A. SRF veröffentlichte am 24. Juli 2024 den Online-Artikel «Virus zirkuliert wieder – Testen Sie Ihr Corona-Wissen». Im Zentrum steht ein Quiz mit Fragen zur Covid-19-Pandemie. Wer diese beantwortet, erhält am Ende einen Ergebnistext mit einer Bewertung. B. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 (Datum Postaufgabe) erhob A (Beschwerdeführerin) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie rügt, SRF schüre damit weiterhin Angst vor dem Virus. Bei einer unrichtigen Beantwortung der Testfragen erhalte man bei der Auswertung die Rückfrage, ob man die Pandemie wirklich überlebt habe. Die Ombudsstelle habe in ihrem Bericht gar nicht auf den beanstandeten Online-Artikel Bezug genommen, sondern sich ausschliesslich zur unterlassenen Berichterstattung von SRF über die Robert-Koch-Protokolle (RKI-Protokolle) geäussert. Die Bevölkerung sollte nach Veröffentlichung der RKI-Protokolle endlich korrekt über Covid-19 informiert werden. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 25. Juli 2024 bei. C. Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 teilte die UBI der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Es fehle ihr die Beschwerdebefugnis, weil sie keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) aufweise. Die UBI wies die Beschwerdeführerin auf die noch immer laufende 30-tägige Beschwerdefrist hin, um ihre Eingabe nachzubessern und die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art.

94 Abs. 2 RTVG zu erfüllen, damit auf ihre Eingabe eingetreten werden kann. D. Eine Reaktion der Beschwerdeführerin auf das Schreiben der UBI erfolgte nicht.

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Die Beschwerdeführerin wurde eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Es erfolgte jedoch keinerlei Reaktion auf das betreffende Schreiben der UBI.

4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elektrochonder»]).

4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein entsprechendes öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S. 119f.).

4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).

4.3. Im Zentrum der Beschwerde steht der Online-Artikel mit dem Quiz zum Corona-Wissen. Die Beschwerdeführerin rügt, die Redaktion schüre mit ihrer Bewertung des Tests bei falschen Antworten weiterhin die Angst vor dem Virus.

4.4. Es stellen sich im Zusammenhang mit dem Online-Artikel keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen, die ein öffentliches Interesse an einem Entscheid begründen könnten. Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit der Auswertung des Tests sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Zu dieser Bestimmung verfügt die UBI über eine reichhaltige und etablierte Rechtsprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 982ff., S. 354ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG).

4.5. Soweit die Beschwerdeführerin zusätzlich die Nichtberichterstattung über die RKI-Protokolle bei SRF erwähnt, eignet sich die vorliegende Beschwerde gemäss einer UBI-Mehrheit nicht, um diesbezüglich ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art.

96 Abs. 1 RTVG anzunehmen, da der veröffentlichte Online-Artikel eigentlicher Gegenstand der Beschwerde ist.

4.6. Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls geltend, dass die Ombudsstelle in ihrem Bericht gar nicht auf den Online-Artikel eingegangen sei. Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt jedoch nicht der UBI, sondern dem Bundesamt für Kommunikation, an welches eine allfällige Aufsichtsbeschwerde zu richten ist (Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).

5. Aufgrund der erwähnten Gründe wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird mit sechs zu drei Stimmen nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 24. Oktober 2024