b.1005
b.1005
12. Dezember 2024Deutsch22 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 1005 Entscheid vom 12. Dezember 2024 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre,...
Source admin.ch
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 1005
Entscheid vom 12. Dezember 2024
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand SRF gelöschte bzw. nichtveröffentlichte Kommentare, Verlängerung bzw. Nichaufhebung Sperre des Kommentarkontos
Beschwerde vom 31. August 2024
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte A (Beschwerdeführer)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) öffnet zu ausgewählten Online-Artikeln die Kommentarfunktion für registrierte Nutzerinnen und Nutzer. B. Am 29. Juli 2024 stellte A (Beschwerdeführer) der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) die Eingabe «Weiterzug Zeitraumbeschwerde vom 28. Juni 2024» zu. C. Mit Schreiben vom 2. August 2024 ersuchte die UBI den Beschwerdeführer, seine Eingabe nachzubessern, um eine Beurteilung der beanstandeten Sachverhalte zu gewährleisten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Zeitraumbeschwerde im übrigen publizistischen Angebot nur beschränkt möglich ist. D. Am 31. August 2024 stellte der Beschwerdeführer der UBI eine überarbeitete Version seiner Eingabe zu. Darin rügt er in neun Punkten die Verlängerung einer Sperre seines Kommentarkontos, die Löschung bzw. Nichtaufschaltung von Kommentaren zu Online-Artikeln von SRF sowie die Ungleichbehandlung der Nutzerschaft. Bürgerliche Nutzerinnen und Nutzer würden systematisch diskriminiert. E. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2024, die Beschwerden abzuweisen. Wenn Kommentare widerrechtlich seien oder gegen überwiegende Eigeninteressen verstiessen, dürften diese gelöscht bzw. nicht aufgeschaltet werden. Der Beschwerdegegnerin sei es erlaubt, eine Netiquette durchzusetzen, um Meinungsäusserungen im Rahmen einer sachlichen Debattenkultur zu gewährleisten. Sie bedauert die Verlängerung der Sperre des Kommentarkontos und entschuldigt sich dafür. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Kundendienst und die Community-Redaktion in einem ausserordentlichen Masse beschäftige. Ein durch die Ombudsstelle vermittelndes Gespräch mit dem Beschwerdeführer sei nicht zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer nicht erschienen sei. F. In seiner Replik vom 30. Oktober 2024 bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Gegenseite den Dialog gesucht habe. SRF habe ihn zehn Jahre ohne Begründung gesperrt. Er verweist auf 17 von ihm verfasste Kommentare, die nicht aufgeschaltet worden seien, und setzt diesen 17 gleichartige Kommentare gegenüber, die von linken Nutzerinnen und Nutzern geschrieben und veröffentlicht worden seien. Dieses Vorgehen von SRF sei kein Zufall. G. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratungen der Beschwerdesachen öffentlich sein werden, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).
Erwägungen:
1.
Die UBI ist gemäss BGE 149 I 2 zuständig, Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung oder Löschung eines nutzergenerierten Kommentars zu einem redaktionellen Beitrag in einem Online-Forum der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Das gilt auch bei Sperren eines Kommentarkontos. Online-Inhalte bilden Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 der Konzession für die SRG SSR (SRG-Konzession).
2.
Die Eingabe hat der Beschwerdeführer zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).
3.
Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 RTVG im Einzelfall zu entscheiden, ob die beanstandeten Löschungen bzw. Nichtaufschaltungen von Kommentaren und die temporäre Sperre des Accounts zulässig waren oder nicht.
4.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individualoder Betroffenenbeschwerde). Eine enge Beziehung ist gegeben, wenn Kommentare der beschwerdeführenden Person im übrigen publizistischen Angebot der SRG nicht aufgeschaltet bzw. gelöscht werden oder wenn deren Kommentarkonto gesperrt wird. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde.
4.1
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Ablehnung bzw. Löschung von Kommentaren sowie die Sperre stelle eine Verletzung seiner Meinungsäusserungsfreiheit dar.
4.2
Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten die Meinungsäusserungsfreiheit. Diese umfasst die «Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens und alle möglichen Kommunikationsformen» (BGE 150 IV 65 E. 7.2.1 S. 80). Eine Beschränkung von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit bedarf einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, muss verhältnismässig sein und darf deren Kerngehalt nicht antasten (Art. 36 BV).
4.3
Die UBI hat bei Streitigkeiten um die Veröffentlichung von Kommentaren in Online-Foren von SRF im Einzelfall zu beurteilen, ob im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit relevante Gründe bestanden, einen Kommentar zu löschen bzw. nicht aufzuschalten (BGE 149 I
2.
E. 4.1 S. 12f.). Die Community-Redaktion von SRF entscheidet jeweils auf der Grundlage der unternehmenseigenen Netiquette, ob ein nutzergenerierter Kommentar zu veröffentlichen ist oder nicht, und ob eine Nutzerin oder ein Nutzer gesperrt wird. In den zu beurteilenden
Fällen hat sich die Redaktion auf die geltende Version der Netiquette für Eigenplattformen vom 2. Mai 2023 gestützt.
4.4 Die Netiquette von SRF stellt gemäss Rechtsprechung der UBI keine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV zur Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit in Kommentarspalten dar (Yaniv Benhamou, Contrôle judiciaire des commentaires en ligne et de la désinformation: suites de l’ATF 149 I 2, in: La semaine judiciaire, 2024, vol. 146, n° 9, S. 717ff.). Entsprechende Grundlagen sind gemäss bisheriger Praxis primär die inhaltlichen Programmgrundsätze von Art. 4 bis 6 RTVG sowie die Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). In einem Fall hat die UBI zudem ein überwiegendes Eigeninteresse angenommen, welches die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit eines Nutzers rechtfertigte (UBI-Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 5.7).
4.4 Die Netiquette von SRF stellt gemäss Rechtsprechung der UBI keine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV zur Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit in Kommentarspalten dar (Yaniv Benhamou, Contrôle judiciaire des commentaires en ligne et de la désinformation: suites de l’ATF 149 I 2, in: La semaine judiciaire, 2024, vol. 146, n° 9, S. 717ff.). Entsprechende Grundlagen sind gemäss bisheriger Praxis primär die inhaltlichen Programmgrundsätze von Art. 4 bis 6 RTVG sowie die Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). In einem Fall hat die UBI zudem ein überwiegendes Eigeninteresse angenommen, welches die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit eines Nutzers rechtfertigte (UBI-Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 5.7).
5. Der Beschwerdeführer beanstandet insgesamt 49 Fälle, bei welchen seine Meinungsäusserungsfreiheit durch die Community-Redaktion von SRF in unzulässiger Weise beeinträchtigt worden sei. Es handelt sich dabei um die verlängerte Sperre seines Kommentarkontos sowie nicht aufgeschaltete bzw. gelöschte Kommentare. Soweit er veröffentlichte Kommentare von anderen Nutzerinnen und Nutzern beanstandet, die seiner Meinung nach nicht hätten aufgeschaltet werden dürfen, tritt die UBI auf die Eingabe nicht ein, da persönlickeitsrechtliche Rügen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen (Art. 96 Abs. 3 RTVG).
5.1 Eine von der Redaktion gegen den Beschwerdeführer verhängte Sperre seines Kommentarkontos ist am 11. April 2024 abgelaufen. Die Aufhebung dieser Sperre erfolgte jedoch erst am 23. April 2024, nachdem der Beschwerdeführer mehrere Male darum ersucht hatte. Es war ihm damit während zwölf Tagen nicht möglich, sich mit Beiträgen in SRF-Kommentarspalten zu beteiligen. Die Community-Redaktion entschuldigte sich dafür beim Beschwerdeführer, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass er sie und den Kundendienst in grossem Masse beschäftige. Diese Erklärung stellt allerdings keinen rechtlich relevanten Grund im Sinne von Art. 36 BV für die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers dar. Nachdem die UBI im Entscheid b. 975 bereits die vorangegangene sechsmonatige Sperre des Kommentarkontos nachträglich als unzulässig erachtet hat, gilt dies zwangsläufig auch für die 12-tägige faktische Verlängerung nach Ablauf dieser Sperre (siehe UBI-Entscheid b. 975 vom 6. September 2024 E. 6ff.). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
5.2 Gegenstand von Beschwerden des Beschwerdeführers bildet die Kommentarspalte zum Online-Artikel «Weniger Geld für Bildung – Unis und ETH wollen mehr Geld als der Bund ihnen geben will» vom 22. April 2024. Insgesamt wurden 163 Kommentare in dieser Spalte veröffentlicht, darunter auch zwölf des Beschwerdeführers.
5.2.1 Im Zentrum der Beschwerden steht ein schon länger andauernder Disput des Beschwerdeführers mit einem anderen Kommentatoren (K), welcher schon früheren Verfahren mit dem Beschwerdeführer zu Grunde lag. Soweit der Beschwerdeführer die Veröffentlichung von Kommentaren von K moniert, weil sie persönliche Angriffe gegen ihn beinhalteten, ist, wie erwähnt, darauf nicht einzutreten (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Vier Kommentare des Beschwerdeführers vom 23. April 2024, 14:20 Uhr, 15:09 Uhr, 15:11 Uhr und 15:12 Uhr wurden jeweils mit der Begründung «Kein Bezug zum Thema» nicht aufgeschaltet.
5.2.2 Zulässig war die Nichtaufschaltung der Kommentare von 14:20 Uhr, 15:09 Uhr und 15:11 Uhr. Bei diesen Kommentaren ging es nicht um das eigentliche Thema, sondern um einen verbalen Schlagabtausch und persönliche Angriffe zwischen ihm und einem anderen Nutzer. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass die Nichtaufschaltung oder Löschung von Kommentaren bei «persönlichen Angriffen jeder Art, Beleidigungen oder gezielten Provokationen» grundsätzlich zulässig sei (BGE 149 I 2 E. 4.2 S. 13). Dazu besteht mit der Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG eine rechtliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs 1 BV. Die Sicherstellung einer konstruktiven, sach- und zielorientierten Debattenkultur entspricht einem hinreichenden öffentlichen Interesse gemäss Art. 36 Abs. 2 BV. Die Nichtaufschaltung war zudem verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV), da der Beschwerdeführer der Redaktion innert kurzer Zeit und mit geringem Aufwand einen anderen Kommentar zustellen konnte. Zwölf Kommentare von ihm wurden denn auch veröffentlicht. Schliesslich berührt diese Nichtaufschaltung bzw. die Löschung von Kommentaren in einem Online-Forum auch nicht den Kerngehalt der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 36 Abs. 4 BV). Die Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung der Kommentare von 14:20 Uhr, 15:09 Uhr und 15:11 Uhr sind daher abzuweisen.
5.2.3 Anders zu beurteilen ist dagegen der nicht veröffentlichte Kommentar des Beschwerdeführers vom 23. April, 15:12 Uhr, der wie folgt lautet (Originaltext): «SRF ich lade Sie ein mir mitzuteiwkl wo diese wieder Persönliche Hetze gegen mich ein Bezug zum Thema hat.» Dieser bezog sich offensichtlich auf Kommentare von anderen Nutzern, die nach Auffassung des Beschwerdeführers keinen Bezug zum Thema hatten, jedoch gleichwohl veröffentlicht wurden. Der strittige Kommentar enthält keine persönlichen Angriffe gegen andere Nutzer, jedoch eine zulässige sachliche Kritik gegenüber SRF hinsichtlich der Handhabung der Kommentarspalte (UBI-Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 4.2). Da keine relevanten Gründe für eine Nichtaufschaltung dieses Kommentars bestanden, ist die entsprechende Beschwerde gutzuheissen.
5.3 Gegenstand von weiteren Beschwerden ist die Kommentarspalte zum Online-Artikel «Bevölkerung, Religion, Schweizer Städte – So entwickeln sich die Schweizer Städte» vom 24. April 2024. Darin finden sich 127 Kommentare, 14 davon stammen vom Beschwerdeführer.
5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass fünf seiner Kommentare vom 24. April 2024, 14:47 Uhr (zwei Kommentare), 15:13 Uhr, 17:33 Uhr und 19:52 Uhr nicht aufgeschaltet worden seien. Als Begründung führte die Redaktion vier Mal «Kein Bezug zum Thema» und in einem Fall «Persönliche Angriffe» an.
5.3.2 Die fünf strittigen Kommentare betrafen Dispute des Beschwerdeführers mit einer Nutzerin und drei Nutzern, die keinen Bezug zum Thema des Online-Artikels hatten und zumindest in einem Fall auch einen persönlichen Angriff gegen eine andere Person enthielten. Die Programmautonomie stellt eine genügende rechtliche Grundlage für die Nichtveröffentlichung der fünf Kommentare dar und an der Sicherstellung einer konstruktiven und sachlichen Diskussionskultur in einem öffentlichen Forum besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 1 und 2 BV). Die Nichtaufschaltung von Kommentaren, die gar keinen Bezug zum eigentlichen Thema (Inhalt des Online-Artikels) aufweisen, erscheint schliesslich auch verhältnismässig. Die entsprechenden Beschwerden sind deshalb abzuweisen.
5.4 Beanstandet wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls die Handhabung der Kommentarspalte zum Online-Artikel «Weinstein oder der nächste Schlag ins Gesicht der Frauen» vom 25. April 2024. Veröffentlicht hat die Redaktion darin insgesamt 224 Kommentare, darunter auch neun des Beschwerdeführers.
5.4.1 Nicht veröffentlicht hat die Redaktion einen Kommentar des Beschwerdeführers vom 26. April 2024, 13:40 Uhr: «K. Warum müssen Sie ständig die Konfrontation suchen? Warum können Sie nicht Andersdenkenden die Ihnen missfallen direkt antworten. Anstelle Sie als Haupteintrag am Anfang des Forums zu zerren. Und jede Menge Polemik ausschütten. Es gibt eine Antwortfunktion. WARUM nutzen sie diese nicht. Gibt es darauf eine logische Erklärung. Und ja auch Weinstein hat einen fairen Prozess verdient.» Die Community-Redaktion hat diesen Kommentar mit der Begründung «Persönliche Angriffe» nicht veröffentlicht.
5.4.2 Der strittige Kommentar nimmt Bezug auf einen Kommentar von K von X:Y Uhr, in welchem letzterer die Äusserung eines anderen Nutzers (G) von 09:42 Uhr kritisiert. Der nicht veröffentlichte Kommentar des Beschwerdeführers beschränkte sich auf eine sachliche Kritik gegen den Eintrag von K, wie er in solchen öffentlichen Foren üblich und zulässig ist. Es bestanden daher keine relevanten Gründe für die Nichtaufschaltung des strittigen Kommentars. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
5.5 Die Kommentarspalte zum Online-Artikel «Franziska Giffey – SPD-Politikerin bei Angriff verletzt – Verdächtiger festgenommen» vom 8. Mai 2024 bildet Gegenstand weiterer Beschwerden. Diese beinhaltet 442 Kommentare, worunter sich auch 49 des Beschwerdeführers befinden.
5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt die Nichtaufschaltung von fünf Kommentaren. Diese wurden von der Redaktion mit den Begründungen «Persönliche Angriffe» (in zwei Fällen) und «Falschinformation» (in drei Fällen) nicht freigeschaltet.
5.5.2 Unbegründet ist die Beschwerde gegen die Nichtaufschaltung des Kommentars vom 8. Mai 2024, 21:25 Uhr. Es handelt sich dabei tatsächlich um einen persönlichen Angriff gegen einen anderen Nutzer. Wie bereits erwähnt, besteht mit der Programmautonomie eine rechtliche Grundlage für das Unterbinden solcher Kommentare und die Aufrechterhaltung eines konstruktiven Dialogs ist von öffentlichem Interesse. Die Nichtaufschaltung war auch verhältnismässig, konnte der Beschwerdeführer doch sofort mit geringem Aufwand einen Kommentar mit gleichem Inhalt bzw. gleicher Botschaft (Mehr Gefahr durch Linksradikale als rechtsradikale Gruppierungen), jedoch ohne Attacke gegen einen anderen Nutzer verfassen. Die Redaktion hat denn auch allein in diesem Forum 49 Kommentare von ihm veröffentlicht. Die entsprechende Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.5.3 Anders ist die Beschwerde gegen den nicht veröffentlichten Kommentar vom 8, Mai 2024, 10:06 Uhr, zu beurteilen. Bei diesem Kommentar («SRF es ist keine Falschinformation! Sie von SRF verbreiten Falschinformationen! Reine Gewalt ist die AfD am häufigsten Opfer. Sie zählen die Äusserungsdelikten hinzu. Nur dann ist ihre grüne Partei am häufigsten Opfer.») handelt es sich um keinen persönlichen Angriff, sondern eine Meinungsäusserung des Beschwerdeführers mit einer zulässigen sachlichen Kritik gegenüber SRF (BGE 139 I 306 E.
3.2.3 S. 312 und E. 4.3 S. 313). Es bestanden keine relevanten Gründe, diesen Kommentar nicht aufzuschalten. Die entsprechende Beschwerde ist daher gutzuheissen.
5.5.4 Auf den Umstand, dass die Begründung «Falschinformation» für Nichtaufschaltung von nutzergenerierten Kommentaren problematisch ist, wies die UBI bereits in früheren Entscheiden hin (UBI-Entscheid b. 960 vom 2. November 2023 E. 4.5). In solchen Foren geht es ja gerade um den Meinungsaustausch, weshalb für das Publikum transparent ist, dass es sich bei den jeweiligen Kommentaren um persönliche Meinungsäusserungen von bestimmten Nutzerinnen und Nutzern handelt. In den drei von der Redaktion mit der Begründung «Falschinformation» nicht aufgeschalteten Kommentaren vertrat der Beschwerdeführer in zwei Fällen (Kommentare vom 8. Mai 2024, 09:47 Uhr und 12:17 Uhr) die Ansicht, wonach in Deutschland die AfD diejenige Partei sei, deren Mitglieder am häufigsten Opfer von politisch motivierter Gewalt würden. In einem anderen nicht veröffentlichten Kommentar vom 8. Mai 2024, 17:44 Uhr, sprach der Beschwerdeführer von «linken Nazis und Antisemiten». In einem öffentlichen Forum zu einem politischen Thema sind Meinungsäusserungen und Behauptungen, die keine persönlichen Angriffe, Diskriminierungen oder andere im Sinne von Art. 36 BV relevanten Ablehnungsgründe enthalten, grundsätzlich zu veröffentlichen. Der Beschwerdeführer verwies zudem zutreffend auf einen Artikel der NZZ, der ausführt, dass die Mitglieder der AfD unter den deutschen Parteien am häufigsten Opfer von gewalttätigen Angriffen seien. Die Nichtaufschaltung der drei Kommentare stellt daher eine unzulässige Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers dar. Die Beschwerden sind gutzuheissen.
5.6 Weitere Beschwerden betreffen die Kommentarspalte zum Online-Artikel «Debatten im Parlament – Sommersession beginnt: fünf wichtige Geschäfte im Überblick» vom 27. Mai 2024. Die Redaktion veröffentlichte darin 200 Kommentare, darunter auch 27 des Beschwerdeführers.
5.6.1 Dieser beanstandet auch hier die Nichtaufschaltung weiterer Kommentare von ihm. Diese wurden mit den Begründungen «Kein Bezug zum Thema» oder «Persönliche Angriffe» nicht veröffentlicht. Nicht einzutreten ist wiederum auf seine Beschwerden gegen die Aufschaltung von Kommentaren anderer Nutzerinnen und Nutzer.
5.6.2 Hintergrund der sechs nicht veröffentlichten Kommentare bilden Dispute des Beschwerdeführers mit einer anderen Nutzerin und anderen Nutzern. Die Aufschaltungspraxis der Community-Redaktion in diesem Forum war diesbezüglich nicht immer stringent. Dies betrifft insbesondere auch die Handhabung der Kriterien, ob ein unzulässiger persönlicher Angriff vorliegt oder ob ein Kommentar offensichtlich keinen Bezug zum Thema bzw. zur Diskussion des Online-Artikels aufweist, womit keine Aufschaltungspflicht besteht (UBI-Entscheid b. 972 vom 25. Januar 2024 E. 5.1). Festzuhalten ist einerseits, dass entsprechende relevante Gründe bei den nicht veröffentlichten Kommentaren vom 27. Mai 2024, 19:09 Uhr, 19:28 Uhr und 19:36 Uhr bestanden. Die betreffenden Beschwerden sind daher abzuweisen. Anders präsentiert sich die Situation jedoch hinsichtlich der nicht aufgeschalteten Kommentare vom 27. Mai 2024, 16:08 Uhr, 17:08 Uhr, 19:45 Uhr. Es handelt sich in allen drei Fällen um keine eigentlichen persönlichen Angriffe, sondern um einen Positionsbezug und – in einem Fall – um eine Kritik an der Redaktion hinsichtlich der Handhabung der Kommentarspalte (gleiche Rechte für alle). Ein Bezug zur Diskussion war jeweils vorhanden. Die entsprechenden Beschwerden sind daher gutzuheissen.
5.7 Zum Online-Artikel «Kreml-Angriff auf Viola Amherd – Im Staatsfernsehen: die Schweiz im Visier russischer Propaganda» vom 4. Juni 2024 veröffentlichte die Community-Redaktion 495 Kommentare, wovon 37 vom Beschwerdeführer stammten.
5.7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Nichtaufschaltung von neun seiner Kommentare. Die Redaktion hat dies mit «Diskriminierung», «Persönliche Angriffe», «Spam» und «Kein Bezug zum Thema» begründet. Der Beschwerdeführer moniert, linken Nutzerinnen und Nutzern würde erlaubt, was ihm verwehrt werde.
5.7.2 Offensichtlich keine Diskriminierung stellt der Kommentar des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2024, 21:22 Uhr, dar, in welchem dieser in zurückhaltender Weise Bezug auf den Kommentar eines anderen Nutzers nimmt. Es liegen auch keine anderen relevante Gründe für eine Nichtaufschaltung vor. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher gutzuheissen.
5.7.3 Ein weiterer Kommentar des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2024, 20:36 Uhr, hat die Redaktion mit dem Hinweis «Spam» nicht veröffentlicht. Diese Begründung für die Ablehnung des Kommentars erscheint problematisch. Der strittige Kommentar war wohl als Antwort auf einen veröffentlichten Kommentar eines anderen Nutzers vom 4. Juni 2024, 20:26 Uhr, bestimmt. Der Redaktion ist jedoch beizupflichten, dass der Text höchst verwirrend und ein Bezug zur Diskussion für das Publikum schwer erkennbar war. Sie durfte deshalb gestützt auf die Programmautonomie und das öffentliche Interesse an einem konstruktiven und verständlichen Dialog diesen Kommentar ablehnen. Die Massnahme war sodann verhältnismässig, konnte der Beschwerdeführer doch ohne grossen Aufwand und innert kurzer Zeit einen anderen, netiquettenkonformen Kommentar verfassen. Die Beschwerde gegen die Nichtaufschaltung dieses Kommentars ist deshalb abzuweisen.
5.7.4 Mit der zutreffenden Begründung («Kein Bezug zum Thema») hat die Redaktion einen weiteren Kommentar des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2024, 20:55 Uhr, nicht veröffentlicht. Darin fragt er einen Nutzer des Forums (S), ob ein anderer Nutzer (K) eine vom Beschwerdeführer gestellte Frage beantworten werde. Wiederum auf der Grundlage der Programmautonomie und im öffentlichen Interesse eines sachlichen, konstruktiven und zielorientierten Dialogs durfte die Redaktion diesen Kommentar ablehnen. Die entsprechende Beschwerde ist abzuweisen.
5.7.5 Der nicht veröffentliche Kommentar des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2024, 21:06 Uhr, beinhaltete, wie von der Redaktion angemerkt, persönliche Angriffe gegen einen anderen Nutzer («Was muss in einem Wesen schräg laufen, der nicht lesen kann oder nicht lesen will. […]»). Die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers lagen deshalb vor. Das trifft ebenfalls auf dessen Kommentare vom 4. Juni 2024, 20:49 Uhr und 18:19 Uhr zu, in welchem der Beschwerdeführer vergleichbare persönliche Vorwürfe gegen andere Nutzer formuliert und die von der Community-Redaktion ebenfalls mit der Begründung «Persönliche Angriffe» nicht aufgeschaltet wurden. Die drei Beschwerden sind abzuweisen.
5.7.6 Anders sind die Beschwerden gegen die nicht veröffentlichten Kommentare vom 4. Juni 2024, 20:06 Uhr, 18:59 Uhr und 18:45 Uhr zu beurteilen, die mit den Begründungen «Spam», «Falschinformation» sowie «Kein Bezug zum Thema» abgelehnt wurden. In allen drei Kommentaren kritisierte der Beschwerdeführer Äusserungen anderer Nutzer, tat dies aber in noch sachlicher Weise. Relevante Gründe zur Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit bestanden nicht. Diese drei Beschwerden sind deshalb gutzuheissen.
5.8 Am 26. Juni 2024 veröffentlichte SRF den Online-Artikel «Generalsekretär des Europarats – Parteiübergreifende Freude: Reaktionen von Bersets Wahl». Zu diesem Beitrag veröffentlichte die Redaktion 279 Kommentare, darunter 56 des Beschwerdeführers.
5.8.1 Nicht einzutreten ist wiederum auf die zahlreichen Beschwerden gegen veröffentlichte Kommentare von anderen Nutzerinnen und Nutzern, die sich gegen ihn verbündet hätten. Der Beschwerdeführer rügt die Löschung bzw. Nichtaufschaltung von zwölf seiner Kommentare. Als Gründe führte die Redaktion «Kein Bezug zum Thema», «Falschinformation» und «Persönliche Angriffe» an.
5.8.2 Ein konstruktiver und sachlicher Dialog, wie ihn SRF mit seinen öffentlichen Foren eigentlich beabsichtigt, kam in dieser Kommentarspalte nur teilweise zustande. Vielmehr überwogen Streitigkeiten, Provokationen und Beleidigungen zwischen einzelnen Nutzerinnen bzw. Nutzern ohne Bezug zum Thema des Online-Artikels. Die Community-Redaktion unterband diese der Netiquette widersprechende Art der Kommunikation erst mit einiger Verzögerung, löschte die Kommentare nachträglich bzw. schaltete solche Kommentare nicht mehr auf. Dies betrifft auch die zwölf nicht aufgeschalteten Kommentare des Beschwerdeführers. Die Löschung bzw. Nichtaufschaltung von Kommentaren mit persönlichen Angriffen, Beleidigungen und Provokationen ist grundsätzlich zulässig. Mit den 56 im Forum veröffentlichten Kommentaren konnte der Beschwerdeführer seine Meinung zudem in mehr als angemessener Weise äussern. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
5.9 Schliesslich bildet auch die Kommentarspalte zum Online-Artikel «Nachhaltiges Wirtschaften – Mehr Schweizer Konzerne sollen mehr Verantwortung übernehmen» vom 27. Juni 2024 Gegenstand von Beschwerden. Diese beinhaltet 91 Kommentare, wovon 22 vom Beschwerdeführer stammen.
5.9.1 Neben veröffentlichten Kommentaren von anderen Nutzern beanstandet der Beschwerdeführer, dass drei seiner Kommentare vom 27. Juni 2024, 18:19 Uhr, 17:58 Uhr und 14:43 Uhr von der Redaktion nicht aufgeschaltet worden seien. Als Gründe führte die Redaktion «Persönliche Angriffe» (zwei Mal) und «Kein Bezug zum Thema» an.
5.9.2 Für die Nichtaufschaltung der drei Kommentare bestanden relevante Gründe. Sie standen im Zusammenhang mit persönlichen Disputen des Beschwerdeführers mit drei anderen Nutzern, beinhalteten persönliche Angriffe und/oder hatten keinen eigentlichen Bezug zum Thema des Online-Artikels. Wie bereits mehrmals erwähnt, stellt die Programmautonomie eine genügende gesetzliche Grundlage dar, Kommentare nicht aufzuschalten, welche einem konstruktiven und sachlichen Dialog entgegenstehen. Die Verhältnismässigkeit ist ebenfalls gegeben, kann doch der Beschwerdeführer mit geringem Aufwand einen neuen, nettiquettenkonformen Kommentar verfassen. 22 der insgesamt 91 in diesem Forum veröffentlichten Kommentare stammten denn auch von ihm. Die Beschwerden sind aus den erwähnten Gründen abzuweisen.
6. Verfahrenskosten sind gemäss Art. 98 RTVG keine zu erheben.
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde gegen die Verlängerung bzw. Nichtaufhebung der Sperre des Kommentarkontos wird mit acht zu eins Stimmen gutgeheissen.
2. Auf die Beschwerden gegen die Veröffentlichung von Kommentaren anderer Nutzerinnen und Nutzer wird nicht eingetreten.
Kommentarspalte zum Online-Artikel «Weniger Geld für Bildung – Unis und ETH wollen mehr Geld als der Bund ihnen geben will» vom 22. April 2024:
3. Die Beschwerden wegen Nichtaufschaltung der Kommentare vom 23. April 2024, 14:20 Uhr, 15:09 Uhr und 15:11 Uhr werden mit sechs zu drei Stimmen abgewiesen.
4. Die Beschwerde wegen Nichtaufschaltung des Kommentars vom 23. April 2024, 15:12 Uhr wird mit sieben zu zwei Stimmen gutgeheissen.
Kommentarspalte zum Online-Artikel «Bevölkerung, Religion, Schweizer Städte – So entwickeln sich die Schweizer Städte» vom 24. April 2024:
5. Die Beschwerden wegen Nichtaufschaltung der Kommentare vom 24. April 2024, 14:47 Uhr, 15:13 Uhr, 17:33 Uhr und 19:52 Uhr werden mit sieben zu zwei Stimmen abgewiesen. Kommentarspalte zum Online-Artikel «Weinstein oder der nächste Schlag ins Gesicht der Frauen» vom 25. April 2024:
6. Die Beschwerde wegen Nichtaufschaltung des Kommentars vom 26. April 2024, 13:40 Uhr wird mit sechs zu drei Stimmen gutgeheissen.
Kommentarspalte zum Online-Artikel «Franziska Giffey – SPD-Politikerin bei Angriff verletzt – Verdächtiger festgenommen» vom 8. Mai 2024:
7. Die Beschwerde wegen Nichtaufschaltung des Kommentars vom 8. Mai 2024, 21:25 Uhr wird mit fünf zu vier Stimmen abgewiesen.
8. Die Beschwerde wegen Nichtaufschaltung des Kommentars vom 8. Mai 2024, 09:47 Uhr wird einstimmig gutgeheissen.
9. Die Beschwerde wegen Nichtaufschaltung des Kommentars vom 8. Mai 2024, 10:06 Uhr wird mit sieben zu zwei Stimmen gutgeheissen.
10. Die Beschwerde wegen Nichtaufschaltung des Kommentars vom 8. Mai 2024, 12:17 Uhr wird mit sechs zu drei Stimmen gutgeheissen.
11. Die Beschwerde wegen Nichtaufschaltung des Kommentars vom 8. Mai 2024, 17:44 Uhr wird mit fünf zu vier Stimmen gutgeheissen.
Kommentarspalte zum Online-Artikel «Debatten im Parlament – Sommersession beginnt: fünf wichtige Geschäfte im Überblick» vom 27. Mai 2024:
12. Die Beschwerde wegen Nichtaufschaltung des Kommentars vom 27. Mai 2024, 16:08 Uhr wird mit sechs zu drei Stimmen gutgeheissen.
13. Die Beschwerden wegen Nichtaufschaltung des Kommentars vom 27. Mai 2024, 19:09 Uhr, 19:28 Uhr und 19:36 Uhr werden mit fünf zu vier Stimmen abgewiesen.
14. Die Beschwerden wegen Nichtaufschaltung des Kommentars vom 27. Mai 2024, 17:08 Uhr und 19:45 Uhr werden mit fünf zu vier Stimmen gutgeheissen.
Kommentarspalte zum Online-Artikel «Kreml-Angriff auf Viola Amherd – Im Staatsfernsehen: die Schweiz im Visier russischer Propaganda» vom 4. Juni 2024:
15. Die Beschwerde wegen Nichtaufschaltung des Kommentars vom 4. Juni 2024, 21:22 Uhr wird einstimmig gutgeheissen.
16. Die Beschwerden wegen Nichtaufschaltung der Kommentare vom 4. Juni 2024, 18:19 Uhr, 20:36 Uhr, 20:49 Uhr, 20:55 Uhr und 21:06 Uhr werden mit fünf zu vier Stimmen abgewiesen.
17. Die Beschwerden wegen Nichtaufschaltung der Kommentare vom 4. Juni 2024, 18:45 Uhr und 20:06 Uhr werden mit fünf zu vier Stimmen gutgeheissen.
18. Die Beschwerde wegen Nichtaufschaltung des Kommentars vom 4. Juni 2024, 18:59 Uhr wird mit sieben zu zwei Stimmen gutgeheissen.
Kommentarspalte zum Online-Artikel «Generalsekretär des Europarats – Parteiübergreifende Freude: Reaktionen von Bersets Wahl» vom 26. Juni 2024:
19. Die Beschwerde wegen Löschung bzw. Nichtaufschaltung von zwölf Kommentaren wird einstimmig abgewiesen.
Kommentarspalte zum Online-Artikel «Nachhaltiges Wirtschaften – Mehr Schweizer Konzerne sollen mehr Verantwortung übernehmen» vom 27. Juni 2024:
20. Die Beschwerden wegen Nichtaufschaltung der Kommentare vom 27. Juni 2024, 14:43 Uhr, 17:58 Uhr und 18:19 Uhr werden mit sechs zu drei Stimmen abgewiesen.
21. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs.
1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren hinsichtlich der festgestellten Rechtsverletzungen zu unterrichten.
22. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
23. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 18. Juni 2025