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Entscheid

b.1008

b.1008

13. Dezember 2024Deutsch9 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 1008 Entscheid vom 12. Dezember 2024 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre,...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 1008

Entscheid vom 12. Dezember 2024

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF, Online-Artikel «Aus gesundheitlichen Gründen – Marlen Reusser und Jolanda Neff müssen auf Olympia verzichten» vom 15. Juli 2024

Beschwerde vom 22. August 2024

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte N (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) veröffentlichte am 15. Juli 2024 den Online-Artikel «Aus gesundheitlichen Gründen – Marlen Reusser und Jolanda Neff müssen auf Olympia verzichten». Darin wird thematisiert, dass die beiden Radfahrerinnen Marlen Reusser und Jolanda Neff nicht an den bald beginnenden Olympischen Spielen in Paris teilnehmen können. Im Artikel eingebettet sind vier Video-Ausschnitte mit Erläuterungen der beiden Fahrerinnen zu ihrem Olympiaverzicht. B. Mit Eingabe vom 22. August 2024 erhob N (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Artikel Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, dass wesentliche Informationen zu den gesundheitlichen Ursachen der Athletinnen für den Olympiaverzicht nicht erwähnt worden seien, nämlich den Auswirkungen von Infektionswellen im Zusammenhang mit Covid-19. SRF trage damit zu Fehlentwicklungen, Desinformation, wissenschaftsfeindlicher Rhetorik und dem Verzicht auf Prävention bei. Long-Covid-Betroffene würden so keine angemessene medizinische Versorgung erhalten und stigmatisiert. Die selektive und verkürzte Wiedergabe der gesundheitlichen Gründe zum Olympiaverzicht von Marlen Reusser seien kein Einzelfall im Programm von SRF. Der Artikel verletze das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 24. Juli 2024 bei. C. Auf Verlangen der UBI stellte der Beschwerdeführer eine Liste mit den Angaben und den Unterschriften von 31 Personen zu, welche seine Eingabe unterstützen. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2024, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf die vorangegangenen Covid-Infektionen werde bei beiden Sportlerinnen in den Videos hingewiesen. Dass Marlen Reusser und Jolanda Neff bei ihren Stellungnahmen zu den gesundheitlichen Gründen vage geblieben seien, könne nicht SRF angelastet werden. Im beanstandeten Beitrag sei es zudem nicht darum gegangen, die Zusammenhänge zwischen einer Covid-Infektion und einem Post-Covid-Syndrom aufzuzeigen. Dies habe SRF in anderen Publikationen gemacht. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei nicht verletzt worden. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.

2.

und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.

3.

Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt.

4.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

4.1

Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Publikationen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend, indem wesentliche Informationen nicht erwähnt worden seien.

4.2

Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publikums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Publikation vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.

5.

Im beanstandeten Online-Artikel wird zu Beginn darauf hingewiesen, dass mit Marlen Reusser und Jolanda Neff zwei Radfahrerinnen aus gesundheitlichen Gründen nicht an den bevorstehenden Olympischen Spielen in Paris teilnehmen können. Beide hätten an den letzten Olympischen Sommerspielen in Tokio Medaillen gewonnen. Danach werden zuerst die Gründe für den Olympiaverzicht von Marlen Reusser mit Zitaten der Athletin angeführt. Im letzten Abschnitt thematisiert die Redaktion die Gründe für das Fernbleiben von Jolanda Neff und führt an, welche Fahrerinnen Reusser und Neff an der Olympia ersetzen würden. Ganz am Schluss des Artikels findet sich eine Liste mit allen für die Olympischen Spiele in Paris selektionierten Sportlerinnen und Sportlern. Im Artikel integriert sind mehrere «Sport-Clip»Videos von SRF vom 15. Juli 2024 (Marlen Reusser) und 28. Mai 2024 (Jolanda Neff) mit Stellungnahmen der beiden Sportlerinnen.

5.1

Der beanstandete Online-Artikel bildet Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG, Art. 18 Abs. 2 Konzession SRG SSR). Aufgrund seines Informationsgehalts ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar.

5.2

Der Beschwerdeführer rügt, dass wesentliche Informationen zu den gesundheitlichen Gründen des Olympiaverzichts der beiden Radfahrerinnen nicht oder nur selektiv erwähnt worden seien. Das diesbezügliche Verschweigen der mit Covid-Infektionen verbundenen Langzeitrisiken (Post-Covid-Syndrom) sei kein Einzelfall in der Berichterstattung von SRF.

5.3

Es ist zwar zutreffend, dass im Text des beanstandeten Artikels die vorangegangenen Covid-Erkrankungen der Athletinnen nicht erwähnt wurden. So ist im Zusammenhang mit Marlen Reusser von den Folgen einer Virusinfektion die Rede, von welcher sie sich noch nicht vollständig habe erholen können, und bei Jolanda Neff von Atembeschwerden aufgrund einer anstrengungsbedingten Verengung der Stimmbänder. Die eingebetteten Videos vermitteln der interessierten Leserschaft jedoch zusätzliche Informationen zum Text des Artikels und sind bei der programmrechtlichen Beurteilung ebenfalls zu berücksichtigen.

5.3.1

Marlen Reusser äussert sich in einem der Videos wie folgt: «[...] Am Anfang habe ich immer irgendwelche Erkältungskrankheiten gehabt, so wie man das kennt. Aber auch wenn diese Symptome jetzt weg sind, bin ich wie auf eine Art krank geblieben. Ich habe immer noch Fieber oder erhöhte Temperaturen gehabt, und immer, wenn ich versucht habe zu trainieren, ist das schlimmer geworden […] Und selbstverständlich haben wir nachher auch gesundheitlich alles, alles abgeklärt, weil sich natürlich die Frage stellt, wie kann das sein und was ist los. Und wo wir gemerkt haben, ja eben, es gibt wie nichts anderes, das das erklärt. Dann ist es wie klar gewesen. Es muss so ein postvirales Syndrom sein, wo ja relativ viele Leute kennen, heutzutage.» Im zweiten eingebetteten Interview äussert sich Reusser wie folgt: «Ich leide unter einem sogenannten postinfektiösen Syndrom. Ausgelöst durch eine Virusinfektion war es mir die letzten Wochen bis Monate nicht möglich zu trainieren und ist noch heute schwierig. […] Die Ursache oder der eigentliche Auslöser dieses Syndroms ist nicht geklärt und wird auch nicht geklärt werden können. Ich habe an einer Covid-Infektion Ende Februar dieses Jahres gelitten, […], hatte erneut eine oder mehrere Virusinfektionen im Mai und kann mich bis heute nicht davon erholen.»

5.3.2

Jolanda Neff ihrerseits sagt in ihrem Video-Interview Folgendes: «Ich habe seit vier Jahren mehr oder weniger das gleiche Problem. Es ist immer so, ich weiss nicht genau, an was das liegt, aber ich bekomme nicht viel Luft beim Atmen und ich hatte schon dreimal Corona, recht lange Infektionen, ich weiss nicht, ob es daran liegt, dass meine Lunge irgendwie geschädigt ist. Ich habe auch starken Heuschnupfen. […] Und ja, wenn irgendwie alles zusammenkommt, dann bekomme ich gar keine Luft mehr.»

5.3.3

Auf die vorangegangenen Covid-Erkrankungen wurde damit in den Videos verwiesen. Beide Sportlerinnen haben darin in transparenter und für das Publikum in nachvollziehbarer Weise ihre gesundheitlichen Probleme geschildert, welche eine Olympia-Teilnahme verunmöglichten. Es war im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht notwendig und ist zudem nicht Sache der Beschwerdegegnerin, zusätzlich zu den Erläuterungen der Athletinnen eine eigene Diagnose im Sinne eines Post-Covid-Syndroms zu stellen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. Dass Marlen Reusser an einem Post-Covid-Syndrom leidet, wurde erst am 20. August 2024 aufgrund einer Medienmitteilung publik. Darüber berichtete SRF denn auch noch gleichentags im Rahmen des Online-Artikels «Marlen Reusser muss auch auf Heim-WM verzichten».

5.4

Bei der programmrechtlichen Beurteilung gilt es zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich die beanstandete Publikation primär an ein Sport- und nicht an ein an Gesundheitsfragen interessiertes Publikum richtet. Dies wird bei der Durchsicht des Artikels in mehrfacher Weise ersichtlich (z.B. aufgeführte Rubriken, «Sport-Clip», Liste der für die Olympiade in Paris selektionierten Athletinnen und Athleten). In einem solchen Format ist es erst recht nicht notwendig, die vom Beschwerdeführer geforderten Präventionsanliegen im Zusammenhang mit den Langzeitrisiken von Covid-19-Infektionen zu thematisieren.

5.5

Zu den im beanstandeten Beitrag vermittelten Informationen zum Olympia-Verzicht von Marlen Reusser und Jolanda Neff konnte sich das Publikum bzw. die Leserschaft eine eigene Meinung bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde daher nicht verletzt.

6.

Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1.

Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 13. Mai 2025