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Entscheid

b.1014

b.1014

3. April 2025Deutsch19 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 1014 Entscheid vom 3. April 2025 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Edy Salmina, Reto Sch...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 1014

Entscheid vom 3. April 2025

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF Nichtberichterstattung über RKI-Protokolle

Beschwerde vom 30. September 2024

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte K (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Das Robert Koch-Institut (RKI) ist ein selbständiges Institut des Bundesministeriums für Gesundheit in Deutschland. Es ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention. Das RKI ist in dieser Funktion das Beratungsinstitut der deutschen Regierung. Während der Corona-Pandemie stellte das RKI von Januar 2020 bis Juli 2023 einen Krisenstab, welcher die deutsche Regierung beriet. B. Die vom Krisenstab des RKI während der Corona-Pandemie angefertigten Protokolle (RKI-Protokolle) wurden in mehreren Etappen veröffentlicht. Zuerst publizierte – nach einer Klage auf Herausgabe – das Onlinemagazin Multipolar am 20. März 2024 die RKI-Protokolle von Januar 2020 bis April 2021, welche rund 1000 behördlich geschwärzte Stellen enthielten. Am 30. Mai 2024 veröffentlichte diese das Robert Koch-Institut selbst, nun zu einem grossen Teil ungeschwärzt. Erst am 23. Juli 2024 wurden die gesamten ungeschwärzten RKI-Protokolle von Januar 2020 bis Juli 2023 anlässlich einer Medienkonferenz durch die Journalistin Aya Velázquez veröffentlicht, nachdem sie diese, inklusive Zusatzmaterial (Briefe, entschlüsselte E-Mails, handschriftliche Anmerkungen etc.), durch Whistleblowing erhalten hatte. Dabei handelt es sich um einen Datensatz von insgesamt 10 Gigabyte (siehe https://rki-transparenzbericht.de). C. Mit Eingabe vom 30. September 2024 erhob K (Beschwerdeführer) gegen Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) wegen der Nichtberichterstattung über die RKI-Protokolle Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die Protokolle enthielten wichtige Erkenntnisse über die Handhabung der Covid-19-Pandemie und seien auch von erheblichem Interesse für die Schweizer Bevölkerung. Die Schweiz habe sich bei ihren Massnahmen an anderen Ländern wie insbesondere Deutschland orientiert. Die Protokolle würden illustrieren, dass sich die Politik nicht von der Wissenschaft habe leiten lassen, sondern dass es umgekehrt gewesen sei. Die Hintergründe der skandalösen Vorgänge müssten aufgedeckt und die Öffentlichkeit informiert werden. SRF habe mit der Nichtberichterstattung über die RKI-Protokolle Programmbestimmungen wie das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2, das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 und allenfalls andere Bestimmungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. SRF müsse eine Hintergrundsendung, kritische Beiträge in Nachrichtensendungen sowie Sondersendungen ausstrahlen, um eine saubere Aufarbeitung der Corona-Pandemie mit allen relevanten Akteuren zu gewährleisten. Überdies seien personelle Konsequenzen in Betracht zu ziehen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 11. September 2024 bei. D. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI am 5. November 2024 Listen mit den Angaben und Unterschriften von 32 Personen zu, die seine Beschwerde unterstützen. E. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2025, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die Ombudsstelle habe in ihrem Schlussbericht Nr. 10016 vom 30. April 2024 eine Beanstandung zur Nichtberichterstattung der RKI-Protokolle abschliessend erledigt. Der damalige Beanstander und nunmehr Beschwerdeführer habe danach keine Beschwerde bei der UBI erhoben. Die von ihm vorliegend gerügten Aspekte seien die genau gleichen wie beim damaligen Fall. Auf die Beschwerde könne deshalb nicht eingetreten werden. In der Beschwerde würden zudem die Zugangs- und die Programmbeschwerde in unzulässiger Weise vermischt. Der Entscheid einer Redaktion, ein Ereignis nicht zu thematisieren, könne im Rahmen der Programmaufsicht grundsätzlich nicht geprüft werden. SRF habe im Übrigen in zahlreichen Beiträgen kritisch über während der Pandemie vorgenommene Massnahmen berichtet. F. Der Beschwerdeführer erachtet in seiner Replik vom 15. Februar 2025 die Argumentation der Beschwerdegegnerin als nicht stichhaltig und formaljuristisch. Die Berichterstattung über die ungeschwärzten RKI-Protokolle sei von öffentlichem Interesse. Die Corona-Pandemie sei ein Ereignis von historischer Bedeutung gewesen. Auch wenn SRF in einigen Beiträgen seit 2022 kritisch über die staatlichen Massnahmen berichtet habe, sei eine umfassende Aufarbeitung nicht erfolgt. G. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 10. März 2025 an ihrem Antrag fest. Es gehe vorliegend um grundsätzliche rechtliche Fragestellungen. Die Publikation der ungeschwärzten RKI-Protokolle im Juli 2024 stelle nicht das relevanteste Ereignis im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Corona-Pandemie in der Schweiz dar. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2.

Der Beschwerdeführer rügt, dass SRF über die veröffentlichten RKI-Protokolle nicht berichtet habe. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, eine solche Beschwerde sei nicht mehr möglich, nachdem ein entsprechender Streitfall mit einem Schlussbericht der Ombudsstelle vom 30. April 2024 und der nicht beanspruchten Beschwerdemöglichkeit an die UBI rechtskräftig erledigt worden sei. Sie verkennt jedoch, dass es sich bei der Veröffentlichung der RKI-Protokolle nicht um ein einmaliges und abgeschlossenes Ereignis gehandelt hat. Vielmehr erfolgte die Veröffentlichung zeitlich und inhaltlich gestaffelt sowie durch verschiedene Akteure (siehe vorne B). Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde auch konkret Bezug auf die zum grossen Teil ungeschwärzten und geleakten RKI-Files, welche erst nach dem 30. April 2024 publiziert wurden. Dem neuen Verfahren liegt daher auch ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Zudem betonten sowohl der Gesetzgeber wie auch wiederholt das Bundesgericht und die UBI, dass an Beschwerden – oft von juristischen Laien verfasst – keine zu hohen formalen Erfordernisse gestellt werden dürfen, wurde das Beschwerdeverfahren in der Verfassung und im RTVG doch zum Schutze des Publikums geschaffen. Es genügt, wenn das Beschwerdeobjekt und der Beschwerdegrund ersichtlich sind. Als weiteren Aspekt gilt es zu berücksichtigen, dass das Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle eine rein formelle Voraussetzung für eine Beschwerde an die UBI bildet. So hat sich eine Beschwerde denn auch nicht gegen den Schlussbericht der Ombudsstelle zu richten, sondern gegen das beanstandete Programm. Der Schlussbericht ist für die UBI inhaltlich nicht relevant; er bildet lediglich Teil der Akten, welche die UBI frei würdigt. Entsprechend ist es auch unter diesem Gesichtspunkt unerheblich, ob die Thematik allenfalls bereits Gegenstand in einem früheren Beanstandungsverfahren gewesen ist.

2.1

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann oder dessen Gesuch um Zugang abgewiesen worden ist (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde).

2.2 Die Nichtberichterstattung über ein Ereignis oder ein Thema betrifft primär das Zugangsrecht (UBI-Entscheid b. 948 vom 25. Mai 2023 E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht berechtigt, eine Beschwerde wegen des verweigerten Zugangs zum Programm zu erheben, da dazu nur Betroffene legitimiert sind.

2.2 Die Nichtberichterstattung über ein Ereignis oder ein Thema betrifft primär das Zugangsrecht (UBI-Entscheid b. 948 vom 25. Mai 2023 E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht berechtigt, eine Beschwerde wegen des verweigerten Zugangs zum Programm zu erheben, da dazu nur Betroffene legitimiert sind.

2.3 Beschwerdebefugt sind ebenfalls natürliche Personen, die keine enge Beziehung zu den beanstandeten Publikationen aufweisen, wenn sie im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt waren, mindestens 18 Jahre alt sind, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen und ihre Eingabe von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde).

2.4 Der Beschwerdeführer hat die notwendigen Unterschriften von Personen, welche seine Eingabe unterstützen, erbracht. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde dennoch als nicht erfüllt, weil kein konkreter Bezug zu ausgestrahlten Sendungen bestehe, wie dies bei Programm- bzw. Zeitraumbeschwerden erforderlich sei (Art. 92 Abs. 2 und 3 RTVG). Der Gesetzgeber habe die Voraussetzungen für Zugangsbeschwerden bewusst eng formuliert, um damit der Medienfreiheit und der Programmautonomie gebührend Rechnung zu tragen. Dies dürfe nicht über den Weg einer sendungsunabhängigen Popularbeschwerde und durch eine Vermischung von Programm- und Zugangsbeschwerde umgangen werden.

2.5 Hier gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass die Zielrichtung bzw. das Schutzobjekt bei der Programm- und bei der Zugangsbeschwerde unterschiedlich ist. Während nämlich bei der Zugangsbeschwerde grundrechtliche Aspekte und insbesondere die Diskriminierung im Vordergrund stehen (BGE 136 I 167 E. 3.3.2 S. 174), geht es bei der Programmbeschwerde um inhaltliche Aspekte, wozu die freie Meinungsbildung und der Meinungspluralismus zum Schutze des Publikums zählen (Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG). Ausschliesslich darauf zielt der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe denn auch.

2.6 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas. Ausstrahlungen haben jedoch den inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht primär eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots geltend.

2.7 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in einer Sendung oder in einem Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot kommt hier allerdings nicht zur Anwendung, weil sich die Beschwerde nicht auf Inhalte einer konkreten ausgestrahlten Publikation bezieht (UBI-Entscheid b. 859 vom 11. Dezember 2020 E. 4.4 [«Berichterstattung über Covid-19»]). Der Beschwerdeführer moniert ja explizit, dass SRF den veröffentlichten RKI-Protokollen gar keine Sendezeit gewidmet hat.

2.8 Anders sieht es beim Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG aus, das sich an Veranstalter mit einer Konzession richtet (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [«Cash TV»]). Die Bestimmung will beim Publikum einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Der redaktionelle Teil von Rundfunkprogrammen soll die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerspiegeln. Dies verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Es soll über möglichst viele und insbesondere relevante Themen aus verschiedenen Blickwinkeln berichtet werden. Eine Verletzung des Vielfaltsgebots liegt vor, wenn zu einem Thema, über welches wiederholt und vertieft berichtet wird, jeweils nur eine Sichtweise zum Ausdruck kommt und dem Publikum der Gegenstandpunkt oder andere Meinungen vorenthalten werden. Der völlige Ausschluss einzelner relevanter Aspekte bei einem vertieft behandelten Thema, ohne sachliche Gründe für die Unausgewogenheit, ist mit dem Vielfaltsgebot nicht vereinbar. Dies ist wichtig, damit die informierten Bürgerinnen und Bürger ihre Rechte in einer Demokratie wahrnehmen können. Das Vielfaltsgebot betrifft – im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot – nicht einzelne Sendungen, sondern das Programm insgesamt. Ausnahmen von dieser Regel bilden Abstimmungs- und Wahlsendungen (vgl. BGer-Urteile 2C_871/2022 vom 28. August 2024 E.

5.4 und 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.5.1).

2.9 Wenn ein konzessionierter Veranstalter über wichtige Ereignisse oder Themen nicht berichtet, kann dies somit eine Verletzung von Art. 4 Abs. 4 RTVG begründen, indem im Sinne des Gesetzestextes «die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten nicht angemessen zum Ausdruck» kommt. Das entspricht dem Verfassungsauftrag in Art. 93 Abs. 2 BV, der sich an Radio und Fernsehen richtet. Die mit der Programmautonomie gewährleistete freie Themenwahl gilt somit nicht unbeschränkt. Das Vielfaltsgebot beinhaltet auch positive Verpflichtungen, damit die für eine funktionierende Demokratie relevanten Ereignisse, Themen und Ansichten tatsächlich zum Ausdruck kommen (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.127f., S. 319).

2.10 Auf die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher als Zeitraumbeschwerde einzutreten, die sich primär gegen das Radio- und Fernsehprogramm von SRF in der Periode vom 20. Mai 2024 bis 20. August 2024 richtet, also den drei Monaten vor der Einreichung seiner Beanstandung (Art. 92 Abs. 3 RTVG; UBI-Entscheid b. 948 vom 25. Mai 2023 E. 2.3). Die UBI hat allerdings in ihrer Rechtsprechung bereits auf die besondere zeitliche Dimension bei Zeitraumbeschwerden hingewiesen und ausgeführt, dass das Vielfaltsgebot keine genauen Fristen vorsieht, innerhalb welcher dieses eingehalten werden muss (UBI-Entscheid b. 733 vom 17. Juni 2016 E. 7.2).

2.11 Nicht eingetreten werden kann auf den Antrag des Beschwerdeführers, nach einer festgestellten Rechtsverletzung die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine oder mehrere Sendungen mit bestimmten Inhalten auszustrahlen. Die UBI kann im Rahmen des Massnahmenverfahrens von 89 Abs. 1 RTVG bei Programmbeschwerden grundsätzlich auch keine personellen Massnahmen beantragen (vgl. UBI-Jahresbericht 2020, Ziff. 5.5, S. 11f).

3. Die Beschwerdegegnerin verweist darauf, dass sie im Zeitraum von Mai bis August 2024 rund 30 Beiträge zum Thema Corona ausgestrahlt habe, darunter u.a. die Radiosendungen «Rendez-vous» vom 18. Juli 2024 («Bundesrat verspricht mehr Transparenz beim Notrecht») und 27. Mai 2024 («Impfschäden: Betroffene verlangen Gerechtigkeit») sowie «Echo der Zeit» vom 29. Juni 2024 («Widersprüche bei den Corona-Toten») und 22. Mai 2024 («Masken-Beschaffung: Emix macht Druck auf VBS») oder «Medientalk» vom 29. Juni 2024 («Die Lehren aus der Pandemie – eine Aufarbeitung»). Auch Fernsehen SRF habe sich namentlich mit einer dreiteiligen «Corona-Bilanz» vom 6. bis 8. Mai 2024 mit der Aufarbeitung der Pandemie auseinandergesetzt. Insgesamt habe SRF in der für die Zeitraumbeschwerde relevanten Periode vielfältig, kritisch und in einer für das Schweizer Publikum relevanten Weise über Corona-Aspekte berichtet.

3.1 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Nichtberichterstattung über die RKI-Protokolle – sowohl im Frühjahr als auch später – sei aus rein publizistischen Gründen erfolgt. Der Erkenntnisgewinn aus den Protokollinhalten sei eher gering gewesen, was auch die Berichterstattung des grössten Teils der deutschen Medien unterstreiche. Die Situation in Deutschland hinsichtlich der Corona-Politik und der Pandemie-Massnahmen liesse sich zudem nicht eins zu eins auf die Schweiz übertragen. SRF habe sich daher auf die für das Publikum relevante Aufarbeitung in der Schweiz fokussiert.

3.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend anführt, lassen sich aus den etappenweise veröffentlichten RKI-Protokollen, insbesondere aus den RKI-Leaks (https://rki-transparenzbericht.de), wichtige Rückschlüsse auf das Zusammenspiel von Wissenschaft und Politik während der Pandemie ziehen: Schon ab Januar 2021 war bekannt, dass auch Geimpfte das Virus übertrugen und die Impfung nicht vor einer Ansteckung schützt (Protokolle 20.01.2021 Ziff. 1 S. 4; 01.02.2021 Ziff. 4 S. 5; 08.02.2021 Ziff. 1 S. 4; 10.02.2021 Ziff. 1 S. 11; 12.02.2021 Ziff. 8 S. 10; 26.02.2021 Ziff. 8 S. 6; 19.03.2021 Ziff. 1 S. 4; 13.08.2021 Ziff. 7 S. 6; 08.09.2021 Ziff. 6 S. 14). Durch die Protokolle wird somit deutlich, dass die während der Pandemie im deutschsprachigen Raum eingeführte 2G-Regel («geimpft oder genesen») für den Zutritt zu bestimmten Einrichtungen wie Restaurants dem Eigenschutz und nicht wie behauptet dem Fremdschutz diente (Protokoll 08.02.2021 Ziff. 1 S. 4: «Es ist zu erwarten, dass durch die Impfung zwar schwere Verläufe vermieden werden können, nicht jedoch die lokale Vermehrung von Viren.»). Deshalb stiess sich das RKI an der vom damaligen deutschen Gesundheitsminister Jens Spahn verwendeten Bezeichnung einer «Pandemie der Ungeimpften». Diese sei «aus fachlicher Sicht nicht korrekt». Das RKI hielt aber zugleich fest: «Sagt Minister bei jeder Pressekonferenz, vermutlich bewusst, kann eher nicht korrigiert werden» (Protokoll

05.11.2021 Ziff. 5 S. 8). Keine wissenschaftlich basierte, sondern eine politische Entscheidung waren zudem die in Deutschland geplante allgemeine Impfpflicht sowie die Impfung von Kindern, der das RKI intern kritisch gegenüberstand (Protokolle 21.05.2021 Ziff. 8 S. 5; 19.05.2021, Ziff. 5 S. 10; 30.06.2021 Ziff. 1 S. 9; 29.10.2021 Ziff. 8 S. 9; 15.12.2021 Ziff. 7 S. 6). Schliesslich wird auch ersichtlich, dass über den Genfer Arzt Didier Pittet Bestrebungen (insbesondere mit Frankreich) für eine internationale Vereinheitlichung der Massnahmen erfolgten, um deren Akzeptanz zu erhöhen (siehe die Korrespondenz zwischen Emmanuel Macron, Professor Didier Pittet und RKI-Präsident Lothar Wieler ab dem 25.06.2020). Auch den Protokolleinträgen im Zusammenhang mit der Teststrategie lässt sich entnehmen, dass das RKI politisch beeinflusst war, dies selbst durchaus als heikel empfand, aber offensichtlich befürchtete, von den Behörden andernfalls ganz übergangen zu werden (Protokolle

05.03.2020 Ziff. 5 S. 5; 05.05.2020 Ziff. 7 S. 9; 07.05.2020 Ziff. 7 S. 9; 26.05.2020 Ziff. 7 S. 8; 29.06.2020 Ziff. 8 S. 10). Weiter gab das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) dem RKI vor, dass die Risikobewertung im Juni 2020 und im Februar 2022 nicht herabzustufen sei, und Gesundheitsminister Karl Lauterbach erklärte die Pandemie Anfang April 2023 offensichtlich ohne Einbindung des RKI als beendet, wie dies entsprechende Einträge nahelegen (Protokolle 12.06.2020 Ziff. 5 S.; 29.06.2020 Ziff. 5 S. 8; 25.02.2022 Ziff. 4 S. 8; 26.04.2023 Ziff. 1 S. 5).

3.3 Dem Einwand, die geleakten RKI-Protokolle hätten im Vergleich zu den bloss teilweisen und geschwärzten Dokumenten keine neuen wesentlichen Erkenntnisse enthalten, kann nicht gefolgt werden. Erst den am 23. Juli 2024 gesamten ungeschwärzt veröffentlichten RKI-Protokollen, inkl. der weiteren Dokumente, lässt sich entnehmen, dass das Robert Koch-Institut schon zu Beginn des – bis zu den ersten Lockerungen sieben Wochen dauernden – Lockdowns wusste, dass die Verbreitung des Virus bereits rückläufig war, was gegenüber der Öffentlichkeit jedoch nicht kommuniziert werden sollte (Protokolle 24.03.2020 Ziff. 7 S. 7;

25.03.2020 Ziff. 4 S. 9: «Die Trends sollten besser erstmal nicht formuliert werden, da es sonst schwierig sein kann weitere Massnahmen zu begründen.»). Im März 2020 riet das RKI mehrmals von der Testung asymptomatischer Personen ab (Protokolle 28.02.2020 Ziff. 6 S. 7; 10.03.2020 Ziff. 4 S. 5; 13.03.2020 Ziff. 5 S. 9) und im April 2020 hielt es fest, dass die PCR-Tests häufig falsch-positive Ergebnisse lieferten (Protokoll 29.04.2020 Ziff. 7 S. 11: «Rel. hoher Anteil falsch positiver PCR-Ergebnisse»). Weiter stand das RKI dem Nutzen von Masken im Alltag kritisch gegenüber und wollte vor möglichen Gesundheitsrisiken der FFP2Masken warnen (Protokolle 26.02.2020 Ziff. 8 S. 9f.; 30.10.2020 Ziff. 12 S. 12f.; 18.01.2021 Ziff. 7 S. 5). Zu den in der Öffentlichkeit als «sicher und wirksam» propagierten mRNA-Impfungen hielt das RKI bereits im April 2020 fest, dass «mehrere Impfstoffe kommen, die im Schnelldurchgang entwickelt und geprüft wurden», es hierzu «bislang keine Erfahrungen mit RNA- und DNA-Vakzinen» gebe, «EMA und Pfizer überlegen, ob sie ggf. die Phase III Studien auslassen und direkt in eine breite Anwendung gehen» sowie «Relevante Daten werden erst Post-Marketing erhoben» (Protokolle 15.04.2020 Ziff. 2 S. 10; 27.04.2020 Ziff. 5 S. 9f.). Das Auftreten von schweren Impfnebenwirkungen war dem RKI ausserdem bereits kurz nach Impfstart bekannt; entsprechende Passagen der Protokolle blieben in den früheren Versionen jedoch geschwärzt (Protokolle 19.03.2021 Ziff. 8 S. 6f.; 09.04.2021 Ziff. 9 S. 7). Ebenfalls erst durch das Leak gelangte die folgende, zuvor geschwärzte Passage von Ende September 2020 an die Öffentlichkeit, welche die politischen Bestrebungen selbst im internationalen Kontext aufzeigt, nämlich dass der Ausgang der US-Wahlen am 3. November 2020 wichtiger war als die möglichst rasche Zulassung eines Impfstoffs (Protokoll 28.09.2020 Ziff. 12 S. 9f.: «Zulassung bei FDA vor US Wahlen ist nicht gewünscht, auch nicht bei europäischer Behörde, d.h. es wird erste Ergebnisse nicht vor November geben.»).

3.4 Insgesamt lassen die Protokolle den Schluss zu, dass die Unabhängigkeit der Wissenschaft von der Politik eingeschränkt wurde, was auch dem Robert Koch-Institut bewusst war. Dies war der eigentliche und relevante News-Wert der RKI-Files. Indem die deutsche Regierung mehrfach versuchte und es auch erreichte, auf die Wissenschaft Einfluss zu nehmen, fiel ein Dogma. Es wurde publik, dass das RKI während der Pandemie auch eine weisungsgebundene Behörde war, die aber bestimmten politischen Entscheidungen den Anstrich wissenschaftlicher Legitimität verlieh. Die sehr weitreichenden politischen Entscheide rund um die Pandemie erfolgten damit vielfach nicht aufgrund von – oder sogar entgegen – wissenschaftlichen Fakten. Stattdessen machte in bestimmten Fällen die Politik der Wissenschaft Vorgaben, um geplante Massnahmen gegen aussen zu rechtfertigen. Dadurch wurde der Rollenkonflikt des RKI deutlich, indem es gegenüber der Öffentlichkeit wie eine unabhängige Institution auftrat, welche einzig der Wissenschaft verpflichtet sei, in der Realität jedoch eine Behörde war, die dem Gesundheitsministerium unterstand und aus dem Staatshaushalt finanziert wurde.

3.5 Im Rahmen des Vielfaltsgebots stellt sich die Frage, ob die Nichtberichterstattung über die RKI-Protokolle bei Radio und Fernsehen SRF so stark zu gewichten ist, dass sie eine rechtserhebliche Einseitigkeit und damit eine Verletzung des Vielfaltsgebots bewirkte. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin sind die Erkenntnisse aus den RKI-Protokollen auch für das Schweizer Publikum von Relevanz. Die während der Pandemie behördlich angeordneten Massnahmen waren für die Bevölkerung einschneidend, führten zu heftigen, kontroversen Diskussionen in der Gesellschaft und zeitigen bis heute Auswirkungen. Der Ruf nach einer Aufarbeitung ist daher auch bis heute nicht verklungen, weshalb am Thema ein öffentliches Interesse besteht. Dies war die gesellschaftspolitische Relevanz der RKI-Files und -Leaks und damit wesentlicher Teil der Aufarbeitung der Corona-Zeit. Auch wenn Bund und Kantone eigene beratende wissenschaftliche Gremien kannten, bezogen sich die Schweizer Behörden wiederholt auf Beurteilungen und Aussagen des RKI, welches damit auch in der hiesigen Bevölkerung Bekanntheit erlangte und indirekt auch hierzulande die Corona-Massnahmen beeinflusste. Dass das Institut und dessen Empfehlungen für das Schweizer Publikum einen Nachrichtenwert hatten, ergibt sich im Übrigen auch aus der eigenen Berichterstattung von SRF, in welcher das RKI immer wieder Erwähnung fand (z.B. SRF News-Beiträge vom 27. Februar 2020, 4. und 7. April 2021, 5. November 2021, 3. Dezember 2021 sowie 17. Februar 2022).

3.6 Die Relevanz der RKI-Protokolle zeigt sich auch darin, dass die grossen Schweizer Tageszeitungen – im Gegensatz zum öffentlichen Radio und Fernsehen SRF – die Veröffentlichung der RKI-Protokolle thematisiert haben. So publizierte die Neue Zürcher Zeitung dazu acht Artikel, vier davon nach dem 13. Juni 2024. Tagesanzeiger, Blick, Weltwoche und 20 Minuten berichteten ebenso über diese Dokumente, sei es in der herausgeklagt-geschwärzten und/oder in der ungeschwärzt-geleakten Version.

3.7 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass es sich bei den veröffentlichten RKI-Protokollen um bedeutende Informationen im Zusammenhang mit einem der wohl einschneidendsten Ereignisse, der Corona-Pandemie, handelt. Die gänzliche Nichtberichterstattung über die RKI-Protokolle bei Radio und Fernsehen SRF im relevanten Zeitraum bewirkte eine rechtserhebliche Einseitigkeit in den Programmen, welche andere ausgestrahlte Beiträge nicht aufwiegen können. Das Vielfaltsgebot wurde deshalb verletzt.

4. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit fünf zu drei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 17. Juli 2025