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Entscheid

b.1018

b.1018

4. April 2025Deutsch8 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 1018/1019 Entscheid vom 4. April 2025 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Edy Salmina, Ret...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 1018/1019

Entscheid vom 4. April 2025

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF, Online-Artikel Nichtveröffentlichte Kommentare vom 16. August bis 3. September 2024 (b. 1018) und vom 10. September bis 25. September 2024 (b. 1019)

Beschwerden vom 5. November 2024

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte A (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) öffnet zu ausgewählten Online-Artikeln die Kommentarfunktion für registrierte Nutzerinnen und Nutzer. B. Mit Eingabe vom 5. November 2024 erhob A (Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) wegen der Löschung bzw. Nichtaufschaltung seiner Kommentare zu Online-Artikeln von SRF zwischen dem 16. August und 3. September 2024 (Verfahren b.1018). Er rügt, dass die Ombudsstelle, die auf seine Beanstandungen nicht eintrete, ihrer Aufgabe zu vermitteln nicht nachkomme. Die beanstandeten Kommentarlöschungen in der fraglichen Zeit würden seine Rechte auf Meinungsfreiheit und Gleichbehandlung verletzen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 8. Oktober 2024 bei. C. Der Beschwerdeführer erhob in einer weiteren Eingabe vom 5. November 2024 ebenfalls Beschwerde gegen die seiner Meinung nach rechtswidrige Löschung von Kommentaren zu Online-Artikeln von SRF zwischen dem 10. und 25. September 2024 (Verfahren b. 1019). Er weist auf «primitive Angriffswellen» gegen ihn hin. Von SRF werde er aus ideologischen Gründen zensiert. Seiner Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 8. Oktober 2024 bei. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2024, die Beschwerden abzuweisen. Sie dürfe praxisgemäss bei Vorliegen wichtiger Gründe Kommentare nicht aufschalten oder löschen. Dazu gehöre auch, dass sich die Kommentare im Werterahmen einer öffentlich finanzierten Service-Public-Veranstalterin bewegten. Es sei ihr erlaubt, eine Netiquette durchzusetzen, die Meinungsäusserungen in diesem Werterahmen sicherstelle. Die Zurückweisung der Kommentare sei in Übereinstimmung mit der gültigen Netiquette erfolgt. SRF habe sich zudem mehrfach bemüht, mit dem Beschwerdeführer einen Termin für ein persönliches Treffen zu finden, um in einen Dialog zu treten; bisher allerdings ohne Erfolg. E. In seiner Replik vom 22. Januar 2025 bemerkt der Beschwerdeführer, dass ihn SRF schon zum dritten Mal sperren wolle. Er zitiert veröffentlichte Kommentare von weiteren Nutzern und insbesondere Ueli von Känel, welche immer wieder andere persönlich angriffen und provozierten. SRF schikaniere und benachteilige Bürgerliche in Absprache mit einer linken Gruppe. F. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 26. Februar 2025 darauf hin, dass es die Programmautonomie erlaube, Kommentare nicht freizuschalten, wenn diese nicht zu einer konstruktiven Debattenkultur beitrügen. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers aus der Replik weist sie vollumfänglich zurück und erwähnt zahlreiche Kommentare von ihm, die aufgeschaltet worden sind.

G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratungen der Beschwerdesachen öffentlich sein werden, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).

Erwägungen:

1.

Die UBI ist gemäss BGE 149 I 2 zuständig, Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung oder Löschung eines nutzergenerierten Kommentars zu einem redaktionellen Beitrag in einem Online-Forum der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Online-Inhalte bilden Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Konzession für die SRG SSR (SRG-Konzession). Die UBI hat bei Streitigkeiten über die Veröffentlichung von Kommentaren in Online-Foren von SRF im Einzelfall zu beurteilen, ob im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit relevante Gründe bestanden, einen Kommentar zu löschen bzw. nicht aufzuschalten (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 12f.).

2.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine enge Beziehung ist gegeben, wenn Kommentare der Beschwerde führenden Person im übrigen publizistischen Angebot der SRG nicht aufgeschaltet bzw. gelöscht werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

3.

Beschwerden an die UBI sind gemäss Art. 95 Abs. 3 RTVG kurz zu begründen. Die Anforderungen an die Begründungspflicht dürfen nicht zu hoch angesetzt werden. Auch für juristische Laien soll es möglich sein, ohne Rechtsbeistand Beschwerde vor der UBI zu führen (UBI-Entscheide b. 742 vom 7. Juli 2016 E. 2.1 und b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 3). Die allgemeine oder pauschale Kritik am Programm bzw. an Veröffentlichungen ohne Bezug zu konkreten Inhalten der beanstandeten Publikationen stellt jedoch keine rechtsgenügliche Begründung dar (UBI-Entscheide b. 858 vom 11. Dezember 2020 E. 4.2f. und b. 782 vom 14. Juni 2018 E. 4.3). Aus der Begründung muss hervorgehen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die verweigerte Kommentaraufschaltung angefochten wird (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 52 VwVG Rz. 7). Erforderlich ist, dass die Beschwerdeschrift eine eigenständige Begründung aufweist, die sich auf die konkret monierten Umstände bezieht, und nicht lediglich pauschal auf die Beanstandung an die Ombudsstelle verweist (UBI-Entscheide b. 934 vom 1. November 2022 E. 3 und b. 761 vom 10. Juli 2017 E. 5). Wer zudem eine Verletzung der Rechtsgleichheit rügt, muss anhand von Sachverhaltsangaben nachvollziehbar darlegen, inwiefern er zu Unrecht anders als die übrigen Kommentarschreiber behandelt worden ist (vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, a.a.O., Art. 13 VwVG Rz. 6).

3.1

In seiner Eingabe b. 1018 rügt der Beschwerdeführer, die Ombudsstelle habe sich – wie schon in früheren Verfahren – mit seinen Beanstandungen nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Diese habe gemäss Art. 93 Abs. 1 RTVG zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Der Beschwerdeführer macht auf die Meinungsfreiheit und das Recht auf Gleichbehandlung aufmerksam. Er beanstandet Kommentarlöschungen bzw. die Nichtaufschaltung von Kommentaren, eine Ungleichbehandlung der Nutzerschaft sowie eine «organisierte Provokation» gegen ihn im Zeitraum vom 16. August 2024 bis 3. September 2024. In der Beschwerdeschrift führt er Links zu vier Online-Artikeln von SRF, den Text seiner nicht veröffentlichten Kommentare sowie die Begründung der Redaktion für die Nichtaufschaltung an. In seiner Replik weist der Beschwerdeführer dann auf veröffentlichte Kommentare von anderen Nutzerinnen und Nutzern hin, die sich gegen ihn gerichtet hätten.

3.2

Gegenstand seiner Beschwerde b. 1019 sind wiederum durch die Redaktion nicht aufgeschaltete Kommentare von ihm zu zwei Online-Artikeln von SRF. Der Beschwerdeführer listet Links zu Online-Artikeln, Texte der nicht veröffentlichten Kommentare und Hinweise der Redaktion für die Nichtaufschaltung auf und äussert sich teilweise in genereller Hinsicht zu den angeführten Sachverhalten. Es handle sich um Reaktionen gegen «primitive Angriffswellen» von anderen Nutzern gegen ihn. Zudem kritisiert er das «perfide menschenverachtende», nötigende oder diskriminierende Verhalten, Schikanen oder «organisierte Provokationen» von SRF.

3.3

Die Beschwerde führende Person hat bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts gewisse Mitwirkungspflichten. Beschwerdeschriften wegen nichtveröffentlich-ter Kommentare aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG sollten folgende Elemente enthalten: a) klarer Verweis auf die betroffene Kommentarspalte zwecks Auffindbarkeit der redaktionellen Publikation, b) Text bzw. Kopie des gelöschten oder nicht aufgeschalteten Kommentars mit genauer Zeitangabe, c) von der Redaktion angegebener Grund für die Nichtveröffentlichung bzw. Löschung des Kommentars inkl. Beleg und Zeitangabe, d) für den konkreten Fall relevante Kontextinformationen (z.B. Kopien veröffentlichter Kommentare von anderen Nutzerinnen und Nutzern, auf welche im nicht frei geschalteten Kommentar Bezug genommen wird) sowie d) eine kurze Begründung, warum in den gerügten Fällen keine rechtsgenüglichen Gründe für eine Nichtaufschaltung oder Löschung bestanden haben sollen.

3.4

In den Verfahren b. 1018 und b. 1019 beschränkt sich der Beschwerdeführer weitgehend auf eine allgemeine, pauschale und oft kontextlose Argumentation, um seine Beschwerden zu begründen. Er spricht von Zensur, Nötigung, Ungleichbehandlung und «organisierter Provokation», ohne aber auf den Inhalt der strittigen Kommentare einzugehen und/oder den Hinweis der Community-Redaktion für die Nichtaufschaltung zu widerlegen bzw. aufzuzeigen, dass keine relevanten Gründe für die Nichtveröffentlichung bestanden. Die Beschwerden sind damit nicht hinreichend im Sinne von Art. 95 Abs. 3 RTVG begründet.

3.5

Der Beschwerdeführer hat schon mehrere Beschwerden bei der UBI wegen der Nichtveröffentlichung von Kommentaren in Foren zu Online-Artikeln von SRF erhoben (UBI-Entscheide b. 960 vom 2. November 2023, b. 969/974/975 vom 6. September 2024 und b. 1005 vom 12. Dezember 2024). Im Verfahren b. 1005 erfolgte ausserdem bereits eine Zurückweisung seiner Beschwerdeschrift mit Fristansetzung zwecks Nachbesserung. Die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift sind ihm deshalb in den Grundzügen bekannt (vgl. André Moser, a.a.O., Art. 52 VwVG Rz. 17).

3.6

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe b. 1018 zusätzlich die Behandlung seiner Beanstandungen durch die Ombudsstelle moniert, die ihren gesetzlichen Aufgaben nicht nachkomme, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt nicht der UBI, sondern dem Bundesamt für Kommunikation (Art.

91.

Abs. 4 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).

4.

Aus den erwähnten Gründen ist auf die Beschwerden b. 1018 und b. 1019 nicht einzutreten.

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1.

Auf die Beschwerde b. 1018 wird mit sieben zu eins Stimmen nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde b. 1019 wird mit sechs zu zwei Stimmen nicht eingetreten.

3.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

4.

Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 3. Juli 2025