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Entscheid

b.1029

b.1029

12. Januar 2026Deutsch7 min

12 Aktenzeichen: b. 1029, b. 1030, b. 1031, b. 1034, b. 1051, b. 1056 Abschreibungsentscheid vom 12. Januar 2026 Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Philipp Dannacher (Sekretariat) Gegenstand Nichtveröffentlichung von Kommentaren in den Foren von SRF Online Beschwer...

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Aktenzeichen: b. 1029, b. 1030, b. 1031, b. 1034, b. 1051, b. 1056

Abschreibungsentscheid vom 12. Januar 2026

Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Philipp Dannacher (Sekretariat)

Gegenstand Nichtveröffentlichung von Kommentaren in den Foren von SRF Online

Beschwerden vom 8. Februar 2025 (b. 1029, b. 1030 und b. 1031), 8. Februar 2025 (b. 1034), 15. Mai 2025 (b. 1051) und 10. Juni 2025 (b. 1056)

Parteien / Verfahrensbeteiligte L (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

b. 1029

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdegegnerin öffnete bis zum Juli 2025 zu ausgewählten Online-Artikeln die Kommentarfunktion für registrierte Nutzerinnen und Nutzer.

B. Mit Eingaben vom 8. Februar 2025 (b. 1029), 12. Februar 2025 (b. 1030), 12. Februar 2025 (b. 1031), 8. Februar 2025 (b. 1034), 15. Mai 2025 (b. 1051) und 10. Juni 2025 (b. 1056) erhob der Beschwerdeführer Beschwerden bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) im Zusammenhang mit der Handhabung seiner Kommentare durch die Beschwerdegegnerin. Den Beschwerdeschriften liess nicht restlos klar entnehmen, was genau moniert wurde. Zumindest sinngemäss schien der Beschwerdeführer allerdings eine flächendeckende Ungleichbehandlung bei der Aufschaltung oder Unterdrückung seiner Kommentare in den Foren von SRF zu rügen. Den Eingaben lagen jeweils die Berichte der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz bei (Berichte Nrn. 10641 vom 14.01.2025 b. 1029, 10620 vom

14.01.2025 b. 1030, 10622 vom 14.01.2025 b. 1031, 10624 vom 14.01.2025 b. 1034, «Sammelschlussbericht» Nrn. 10865/10902/10913/10944/11602 vom 16.04.2025 b. 1051 sowie Bericht Nr. 11192 vom 15.05.2025 [b. 1056).

C. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 sistierte die UBI die Verfahren b. 1029, b. 1030 und b. 1031, da die Parteien den Wunsch nach der ungestörten Durchführung von Vermittlungsgesprächen geäussert hatten. Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 sistierte die UBI unter Verweis auf das genannte Schreiben vom 14. Februar 2025 gestützt auf Art. 96 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) auch das Verfahren b. 1034.

D. Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 bestätigte die UBI den Eingang der Beschwerde im Verfahren b. 1051.

E. Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 bestätigte die UBI schliesslich auch den Eingang der Beschwerde b. 1056. Gleichzeitig teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, über das weitere Vorgehen in diesem Verfahren – wie auch in den anderen fünf rechtshängigen Verfahren – werde sie nach der Eröffnung der ihn ebenfalls betreffenden Entscheidbegründungen in den UBI-Verfahren b. 1005, b. 1018 und b. 1019 befinden. Bis zu diesem Zeitpunkt blieben die insgesamt sechs hängigen Verfahren sistiert. Ein Vermittlungsgespräch der Ombudsstelle zwischen den Parteien sei gemäss vorliegender Informationen nicht zustande gekommen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2025 (Titel: «Wichtige Mitteilungen zu diversen Angelegenheiten/ Gesprächsorganisation») habe die UBI zur Kenntnis genommen.

F. Am 18. Juni 2025 versandte die UBI den begründeten Entscheid vom 12. Dezember 2024 im Verfahren b. 1005. Am 3. Juli 2025 versandte die UBI den begründeten Entscheid vom 4. April 2025 im Verfahren b. 1018/1019.

G. Mit Schreiben vom 31. August 2025 teilte die UBI den Parteien mit, die insgesamt sechs pendenten Verfahren würden wieder aufgenommen, nachdem offenbar auch ein zweiter Schlichtungsversuch der Ombudsstelle nicht erfolgreich gewesen sei. Die UBI gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, seine Beschwerden bis zum 30 September 2025 zu ergänzen. Sie wies dabei explizit auf die Erwägungen 3 und 3.3 im inzwischen eröffneten Entscheid b. 1018/1019 vom 4. April 2025 hin, welche verfahrensrelevante Hinweise bezüglich der Begründungsanforderungen bei Beschwerden enthielten.

b. 1029

H. Am 9. Oktober 2025 wurde der UBI das erwähnte Schreiben vom 31. August 2025 ungeöffnet mit dem Postvermerk «nicht abgeholt» retourniert. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2025 informierte die UBI den Beschwerdeführer, dass er ihr postalisches Schreiben nicht abgeholt habe.

I. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2025 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er derzeit im Ausland lebe und voraussichtlich dort dauerhaft bleiben werde. Aus diesem Grund hätte er bereits eine neue Adresse angegeben, an welcher eine Drittperson seine Post entgegennehme. Er nannte diese Adresse und ersuchte darum, dass ihm das Schreiben vom 31. August 2025 an die aktuelle «provisorische» Adresse erneut zugestellt werde – dies unter Vorab-Information der UBI, damit er die Abholung organisieren könne. Alternativ könne die UBI ihm das Schreiben auch per E-Mail zustellen.

J. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2025 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass sie seine Adressänderung zur Kenntnis nehme. Den Umstand, dass er zurzeit im Ausland lebe und über eine neue Zustelladresse verfüge, habe er der UBI jedoch nie ordentlich kommuniziert. Die UBI wies darauf hin, dass die Parteien gesetzliche Mitwirkungspflichten treffen, vor allem wenn sie selbst ein Beschwerdeverfahren anstrengen. Das betreffe auch die Organisation für die Abholung der Post resp. die Sicherstellung der postalischen Erreichbarkeit. Die UBI könne die Parteien nicht jeweils vorab informieren, dass oder wann Ihnen eingeschriebene Post in deren Beschwerdeverfahren zugestellt werde.

K. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2025 teilte der Beschwerdeführer der UBI mit, er erinnere sich nicht mehr, auf welche konkreten Beschwerden sich das Schreiben der UBI beziehe. Die Verfahrensnummern gäben ihm darüber keinerlei Aufschluss. Er ersuchte die UBI, ihm mitzuteilen, um welche Fälle es sich konkret handle. Ferner ersuchte er um eine erneute Sistierung der betreffenden Verfahren, bis eine verlässliche Lösung für die Zustellung gefunden worden sei, da die UBI ja – wie bekannt – nicht ins Ausland zustelle. Falls dies wider Erwarten nicht möglich sein sollte, sähe er sich leider gezwungen, die Beschwerden zurückzuziehen.

L. Im anschliessenden Mail-Verkehr versuchte die UBI, den Sachverhalt bezüglich der angeblich rechtzeitigen Meldung der neuen Adresse («postlagernd») zu klären. An dessen Ende standen zwei postalische Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. November 2025, mit denen er (angebliche) Beweismittel für die rechtzeitige ordentliche Mitteilung seiner Adressänderung an die UBI einreichte. In einem der genannten Schreiben teilte er der UBI auch seine Absicht mit, die noch hängigen Beschwerden betreffend SRF zurückzuziehen, und gab dafür mehrere Gründe an.

M. Die UBI teilte dem Beschwerdeführer mit postalischem Schreiben vom 17. November 2025 mit, dass eine weitere Sistierung der insgesamt sechs Beschwerdeverfahren aus dem von ihm geltend gemachten Grund nicht möglich sei. Auch die behördliche Vorabinformation bei postalischen Zusendungen entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Angesichts seiner schriftlichen Äusserung eines Rückzugs der sechs rechtshängigen Beschwerden forderte die UBI den Beschwerdeführer auf, ihr bis zum 24. November mitzuteilen, falls er die Beschwerden mit postalischem Schreiben vom 11. November 2025 nicht zurückgezogen habe. Ohne gegenteilige Rückmeldung bis zum 24. November 2025 gehe die UBI von einem Rückzug aus.

N. Eine Antwort auf das Schreiben der UBI vom 17. November 2025 ging nicht ein.

b. 1029

Erwägungen:

1.

Beschwerdeverfahren können vereinigt werden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt und die sich stellenden Rechtsfragen ähnlich sind (Art. 86 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021] und Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Dies trifft auf die Beschwerdeverfahren b. 1029, b. 1030, b. 1031, b. 1034, b. 1051 und b. 1056 zu. Auch die Parteien sind in den genannten Verfahren identisch. Die sechs Verfahren sind daher zu vereinigen und fortan unter der Verfahrensnummer b. 1029 weiterzuführen.

2.

Nachdem der Beschwerdeführer seine Absicht eines Beschwerderückzugs am 11. November 2025 schriftlich geäussert und daraufhin innert der angesetzten Frist auf das Schreiben der UBI vom 17. November 2025 nicht reagiert hat – wozu er aufgrund der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) und des Gebots eines Verhaltens nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) verpflichtet war –, ist die Beschwerde b. 1029 infolge Rückzugs abzuschreiben.

3.

Verfahrenskosten sind keine aufzuerlegen (Art. 98 Abs. 1 RTVG).

b. 1029

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1.

Die Verfahren b. 1029, b. 1030, b. 1031, b. 1034, b. 1051 und b. 1056 werden vereinigt und neu unter der Verfahrensnummer b. 1029 weitergeführt.

2.

Das Verfahren b. 1029 wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

3.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

4.

Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von

30.

Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 15. Januar 2026