b.1032
b.1032
26. Juni 2025Deutsch13 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 1032 Entscheid vom 26. Juni 2025 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 1032
Entscheid vom 26. Juni 2025
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Wort zum Sonntag» vom 7. Dezember 2024
Beschwerde vom 12. Februar 2025
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) strahlt jeweils am Samstag die Sendung «Wort zum Sonntag» aus, einen christlichen Kommentar zum Zeitgeschehen. In der Ausgabe vom 7. Dezember 2024 sprach der römisch-katholische Theologe Jonathan Gardy und äusserte sich zum Spenden. Er kritisierte dabei u.a. Sparvorhaben von Regierung und Parlament bei der Entwicklungszusammenarbeit. B. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 erhob B (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, der Theologe Jonathan Gardy habe sich einseitig politisch zu einem im Parlament behandelten Thema geäussert. Ein Kommentar aus christlicher Sicht wie im «Wort zum Sonntag» habe strikt zwischen Religion und Politik zu trennen, was nicht der Fall gewesen sei. Ein Bezug zur christlichen Lehre sei nicht vorhanden. Der Theologe zitiere zwar einen Bibeltext, welchem aber eine andere Bedeutung zukomme als die von ihm vertretene. Der Bibeltext werde für politische Zwecke instrumentalisiert. Die Sendung verletze das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie die publizistischen Leitlinien. SRF sei anzuweisen, die auf der Website noch abrufbare Sendung zu löschen. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Seiner Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 13. Januar 2025 bei. C. Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer die Angaben und Unterschriften von 27 Personen nach, die seine Beschwerde als Popularbeschwerde unterstützen. Seiner Ansicht nach erfülle er aber als Mitglied des Nationalrats die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2025, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Beim beanstandeten Sendegefäss handle es sich um ein theologisches Kommentarformat und nicht um eine Nachrichtensendung. Die Sendung habe einen klaren christlichen Bezug aufgewiesen und die Bibelstelle sei korrekt sowie in nachvollziehbarer Weise vorgetragen worden. Eine politische Instrumentalisierung liege nicht vor. Die Sendung habe die Fakten zutreffend vermittelt und persönliche Wertungen seien klar als solche erkennbar gewesen. Eine strikte Trennung von Religion und Politik sei nicht möglich. Die Sendung habe das Sachgerechtigkeitsgebot daher nicht verletzt. E. Der Beschwerdeführer bemerkt in seiner Replik vom 25. April 2025, die Beschwerdegegnerin verkenne mehrere Aspekte. Die Sendung sei zur allerbesten Sendezeit ausgestrahlt worden und der Gesamteindruck, der Kontext (Wintersession des Parlaments) sowie das Zielpublikum (kein politisches Publikum) seien zu berücksichtigen. F. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 14. Mai 2025 auf eine Duplik und verweist auf ihre Beschwerdeantwort.
G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis.
2.1
Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
2.2 Der Beschwerdeführer erachtet sich als Nationalrat auch zur Betroffenenbeschwerde befugt. Eine solche bedingt, dass man am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Gemäss konstanter Praxis ist dies gegeben, wenn eine Person in der beanstandeten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (BGer-Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4). Der Beschwerdeführer wird im Fernsehbeitrag nicht erwähnt oder gezeigt. Er begründet seine Legitimation damit, dass in der beanstandeten Sendung mehrfach die Tätigkeit des Nationalrats erwähnt worden sei. Daraus kann jedoch noch keine rundfunkrechtlich relevante Betroffenheit des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Die in der Sendung geäusserte Kritik an den nationalrätlichen Beschlüssen zur Entwicklungszusammenarbeit verbindet das Publikum nicht konkret mit der Person des Beschwerdeführers, was allenfalls eine Legitimation zur Betroffenenbeschwerde hätte begründen können (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Da er jedoch die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt, kann auf seine Beschwerde ohnehin eingetreten werden.
2.2 Der Beschwerdeführer erachtet sich als Nationalrat auch zur Betroffenenbeschwerde befugt. Eine solche bedingt, dass man am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Gemäss konstanter Praxis ist dies gegeben, wenn eine Person in der beanstandeten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (BGer-Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4). Der Beschwerdeführer wird im Fernsehbeitrag nicht erwähnt oder gezeigt. Er begründet seine Legitimation damit, dass in der beanstandeten Sendung mehrfach die Tätigkeit des Nationalrats erwähnt worden sei. Daraus kann jedoch noch keine rundfunkrechtlich relevante Betroffenheit des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Die in der Sendung geäusserte Kritik an den nationalrätlichen Beschlüssen zur Entwicklungszusammenarbeit verbindet das Publikum nicht konkret mit der Person des Beschwerdeführers, was allenfalls eine Legitimation zur Betroffenenbeschwerde hätte begründen können (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Da er jedoch die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt, kann auf seine Beschwerde ohnehin eingetreten werden.
3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Nicht zu prüfen hat die UBI die Einhaltung der unternehmenseigenen publizistischen Leitlinien von SRF. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6).
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).
4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.
4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publikums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.
4.3 Nicht anwendbar ist das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG), aus welchem die Rechtsprechung erhöhte journalistische Sorgfaltspflichten und besondere Anforderungen an die Ausgewogenheit bei Beiträgen im Vorfeld von Volksabstimmungen und Wahlen ableitet (BGer-Urteile 2C_871/2022 vom 28. August 2024 E. 6.1; 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.6). Da Ratsmitgliedern umfassendere Informationen und Quellen zur Verfügung stehen – im Gegensatz zur übrigen Bevölkerung – benötigen sie keinen besonderen Schutz vor Beeinflussung durch die elektronischen Medien. Für Beiträge zu Abstimmungen im Parlament gelten folglich keine erhöhten Sorgfaltspflichten (UBI-Entscheid b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 6.3).
5. In der beanstandeten Sendung spricht Theologe Jonathan Gardy zu Beginn über seine eigene Spendentätigkeit. Viele Menschen seien nicht annähernd so privilegiert wie er und darum sei für ihn klar, dass – solange er gleich viel verdiene –, er mindestens so viel wie im letzten Jahr spende. Danach folgt seine Kritik an die Regierung und das Parlament: «Umso mehr irritiert mich, dass Regierung und Parlament gerade das Gegenteil im Sinn haben. Der Bund nimmt insgesamt mehr ein. Aber das Parlament will mehr Geld für die Armee ausgeben und es ist noch unklar, woher die Mittel kommen sollen. Nun soll bei der Entwicklungszusammenarbeit gesparte werden. Konkret stehen zwei Vorstösse im Raum: Zum einen schlägt der Bundesrat vor, dass in den nächsten vier Jahren 1,5 Milliarden Franken in die Ukraine gehen – und zwar auf Kosten der Hilfe für andere Länder in Lateinamerika oder Afrika. Zum anderen hat der Nationalrat bereits beschlossen, die Entwicklungszusammenarbeit um weitere 250 Millionen pro Jahr zu kürzen – und das bereits ab Januar des nächsten Jahres.» Gardy führt anschliessend die Beweggründe der Befürworter von Kürzungen der Entwicklungshilfe an, gibt jedoch zu bedenken, dass man zwar sparen könne, nicht aber bei den Schwächsten. Die Unterstützung für diese müsse Priorität haben. Danach verweist der Theologe auf die Bibel: «Im Evangelium gibt es diese Geschichte von der alten Witwe. Sie kommt zum Tempel in Jerusalem. Dort spendet sie zwei Münzen – es ist viel im Vergleich zu dem, was sie hat. Für Jesus ist sie genau deshalb ein Vorbild: Wie sie bereit ist, für andere auf etwas zu verzichten.» Gardy bemerkt, dass ein Grossteil der Schweizer Bevölkerung regelmässig und grosszügig spende und bereit wäre, die Entwicklungshilfe aufzustocken. Seinen Beitrag beendet er wie folgt: «Denn Entwicklungszusammenarbeit ist kein Zückerli. Sie ist das Brot der Mitmenschlichkeit.
Auf das bisherige Engagement der Schweiz können wir stolz sein. So soll es bleiben. Ich wünsche ihnen einen schönen Sonntag.»
5.1 Aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Es können allerdings bei dieser Sendung nicht die gleich hohen Anforderungen an die Sachgerechtigkeit gestellt werden wie an eigentliche Informationsformate von SRF (u.a. «Tagesschau», «10 vor 10», «Schweiz Aktuell», «Rundschau» oder «Kassensturz»). Das «Wort zum Sonntag» beinhaltet «Christliche Gedanken zum Zeitgeschehen», worauf das Publikum im Abspann explizit hingewiesen wurde. Sie ist eine der ältesten Sendungen von Fernsehen SRF und das Format ist beim Publikum hinlänglich bekannt.
5.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Darstellung der finanzpolitischen Vorhaben von Bundesrat und Nationalrat ist festzustellen, dass Theologe Jonathan Gardy diese korrekt zusammengefasst hat. Seine Aussagen zu den zum Zeitpunkt der Ausstrahlung vorliegenden Fakten werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt. Das Publikum dürfte aufgrund der bereits vorangegangenen Berichterstattung bei SRF und anderen Medien ohnehin schon ein gewisses Vorwissen über die Budgetdebatten gehabt haben.
5.3 Der Theologe hat ebenfalls in zutreffender Weise die wesentlichen Argumente der Befürworter von Entwicklungshilfekürzungen erwähnt: «Die Befürworter der Kürzungen erklären, man müsse auf die veränderte politische Situation Rücksicht nehmen. In der Vergangenheit habe man die Armeeausgaben klein gehalten und dafür die Entwicklungshilfe wachsen lassen. Und nun müsse der Bund eben dort wieder sparen, um die Schuldenbremse einzuhalten.»
5.4 Die Kritik an den Vorhaben von Bundesrat und Nationalrat war für das Publikum jederzeit als persönliche Meinung von Jonathan Gardy erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG), was insbesondere seine Wortwahl in «Ich-Form» verdeutlicht: «Umso mehr irritiert mich, dass Regierung und Parlament gerade das Gegenteil im Sinn haben.»; «Ich finde das nicht in Ordnung»; «Ich meine: Ja, sparen kann man, aber nicht bei den Schwächsten.»; «Ich denke, den meisten Menschen ist klar: Wenn wir Armut und Not aus der Welt schaffen wollen, braucht es dafür einen verlässlichen Beitrag.» Der römisch-katholische Theologe wird zu Beginn der Sendung im Rahmen einer Einblendung auch angemessen und transparent im Sinne der UBI-Rechtsprechung mit seinem Namen und seiner Funktion vorgestellt (UBI-Entscheid b. 903 vom 3. Februar 2022 E. 3.2). Die Einblendung «Wort zum Sonntag» bleibt ausserdem während der ganzen Sendung bestehen.
5.5 Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, es fehle in der beanstandeten Sendung ein Bezug zur christlichen Lehre, und verweist diesbezüglich auf die Ausführungen im Schlussbericht der Ombudsstelle. Daran ändere auch die kurze Erwähnung des Bibeltextes mit der Geschichte der armen Witwe aus dem Markus-Evangelium (12, 41-44) nichts, dessen Sinn erst noch unzutreffend von Gardy gedeutet werde. Insofern handle es sich auch nicht um einen Kommentar aus christlicher Sicht, wie dies das «Wort zum Sonntag» gemäss Sendungsporträt und der 2022 getroffenen Vereinbarung zwischen den Landeskirchen und SRF sein sollte. Die Sendung sei für politische Zwecke missbraucht worden.
5.6 Was die vom Beschwerdeführer und auch von der Ombudsstelle kritisierte Interpretation des Textes aus dem Markus-Evangelium durch Jonathan Gardy betrifft, ist es nicht Aufgabe der UBI, über die richtige oder falsche biblische Exegese zu befinden. Auch in der theologischen Wissenschaft können Textauslegungen unterschiedlich ausfallen. Dass Jonathan Gardy die Geschichte der armen Witwe aus dem Markus-Evangelium, welche tatsächlich das individuelle Spendeverhalten thematisiert, so auf die aktuelle Budgetdebatte beim Bund übertragen hat, wonach die reiche Schweiz nicht weniger, sondern sogar mehr für die Entwicklungshilfe ausgeben sollte («a minori ad maius»), ist jedenfalls nicht haltlos und im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht zu beanstanden.
5.7 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers war für das Publikum ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich um einen christlichen Kommentar zum Zeitgeschehen handelt, selbst ohne Kenntnis des bekannten Sendegefässes. Das ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass die Ausführungen als persönliche Meinung des zutreffend vorgestellten römischkatholischen Theologen erkennbar waren. Dieser nahm in seinem Kommentar zum aktuellen Zeitgeschehen zudem nachvollziehbar Bezug auf einen Bibeltext. Hinzuweisen gilt es schliesslich auch auf die Wortwahl von Jonathan Gardy (z.B. «Armut und Not», «Brot der Mitmenschlichkeit», «für andere auf etwas zu verzichten», Hilfe für die «Schwächsten»), die viel eher derjenigen eines Theologen als eines Politikers entspricht.
5.8 Der Umstand, dass sich der Theologe in der beanstandeten Sendung zu einer aktuellen politischen Debatte äussert, ist aus programmrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Beschreibung des Sendegefässes «Wort zum Sonntag: Christliche Gedanken zum Zeitgeschehen» impliziert auch Kommentare zu politischen Themen. Eine strikte Trennung von Religion und Politik, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, und damit eine Unterscheidung von politischem und nicht politischem Zeitgeschehen wäre ohnehin kaum möglich. Soweit bei entsprechenden Kommentaren eine auch christlich fundierte Perspektive erkennbar ist, die wesentlichen Fakten korrekt und transparent vermittelt werden und keine Beeinflussung einer Volksabstimmung oder Wahl in der sensiblen Periode gemäss Vielfaltsgebot vorliegt (Art. 4 Abs. 4 RTVG; siehe E. 4.3 vorne), sind solche aufgrund der Programmautonomie grundsätzlich zulässig. Dies war in casu der Fall. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde folglich nicht verletzt.
6. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG) und die Prüfung der Zusprechung einer Parteientschädigung erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang.
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird mit acht zu eins Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 30. September 2025