Lexipedia

Entscheid

b.1044

b.1044

5. September 2025Deutsch14 min

b. 1044 Entscheid vom 5. September 2025 Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber (übrige Mitglieder), Philipp Dannacher (Sekretariat) Gegenstand Sc...

Source admin.ch

b. 1044

Entscheid vom 5. September 2025

Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber (übrige Mitglieder), Philipp Dannacher (Sekretariat)

Gegenstand Schweizer Radio und Fernsehen SRF Sendung «Schweiz aktuell» vom 4. Februar 2025, Beitrag «Keine Entschädigung für Whistleblower Quadroni»

Beschwerde vom 2. April 2025

Parteien / Verfahrensbeteiligte Z (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

b.1044

Sachverhalt:

A. Am 4. Februar 2025 strahlte Schweizer Radio Fernsehen (SRF) in der Sendung «Schweiz aktuell» einen rund siebenminütigen Beitrag über den Entscheid der Bündner Kantonsregierung aus, an den Whistleblower Adam Quadroni keine Entschädigungen zu zahlen (Titel: «Keine Entschädigung für Whistleblower Quadroni»).

B. Mit Eingabe vom 2. April 2025 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen den Beitrag, in dem er selbst von SRF interviewt wird, Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die Darstellung der möglichen Entschädigungsansprüche von Adam Quadroni setze inhaltlich einen falschen Schwerpunkt. Bereits der Titel weise auf den (falschen) Schwerpunkt des nachfolgenden Beitrags hin, nämlich das Whistleblowing. Das Whistleblowing bilde bloss den weit zurückliegenden Ausgangspunkt, aber nicht das Schwergewicht des Rechtsstreits zwischen Adam Quadroni und den Bündner Behörden. Die Frage nach einem Entschädigungsanspruch aufgrund der Behandlung durch die (Polizei-)Behörden, als diese Adam Quadroni festnahmen, komme zu wenig zum Ausdruck. Der Satz aus dem Bericht des Regierungsrats, wonach es sich um Vorkommnisse handle, die im Polizeialltag durchaus üblich seien und im Fall von Adam Quadroni zu keinem aussergewöhnlichen Schaden geführt hätten, sei eine Falschaussage. Weil SRF die entsprechenden Passagen aus dem Interview mit ihm nicht mitgesendet habe, sei diese Aussage aus dem Regierungsratsberichts im Beitrag unwidersprochen geblieben. Zwei Berichte parlamentarischer Untersuchungskommissionen (PUKs) sowie ein Gutachten zu den Verfahren um Adam Quadroni würden im Beitrag nicht nur marginalisiert, sondern durch die Aussage des Regierungsrats, wonach der Fall politisch abgeschlossen sei, sogar als irrelevant abgetan. Das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sei insbesondere verletzt, weil der wichtigste Grund für eine Entschädigungsforderung von Adam Quadroni – die Staatshaftung – im Beitrag nicht in den Vordergrund gerückt werde. Der Hinweis von SRF auf die redaktionelle Freiheit bei der Auswahl seiner Interviewantworten greife zu kurz. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin komme einem Verstoss gegen Art. 5 Abs 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101: Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben) gleich.

C. In ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde abzuweisen. Ein Teil der Vorwürfe ziele nicht auf den Beitrag, sondern auf den Inhalt des betreffenden Regierungsbeschlusses des Kantons Graubünden, die Aussagen an einer Pressekonferenz und einen umstrittenen Polizeieinsatz ab. Dies alles falle nicht in die Zuständigkeit der UBI. Aufgrund der rechtlich garantierten Programmautonomie sei SRF in der Wahl der Themen und der inhaltlichen Ausgestaltung von Sendungen frei. Der umstrittene Polizeieinsatz werde im Beitrag klar angesprochen. Die fehlende Trennschärfe bei der Unterscheidung der Anspruchsgrundlagen für eine allfällige Entschädigung an Adam Quadroni vermöge eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots nicht zu begründen. Auch die Rüge, falsche Aussagen des Bündner Regierungsrats seien unkommentiert stehen gelassen anstatt kritisch hinterfragt worden, will die Beschwerdegegnerin nicht gelten lassen. Es handle sich um einen Beschluss der Bündner Kantonsregierung sowie um Aussagen einzelner Regierungsräte. Amtlichen Communiqués kämen als Informationsquelle ein hoher Stellenwert zu, was sich auch anhand von Art. 28 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zeige. Ausserdem sei klar zum Ausdruck gekommen, dass der Fall aus rechtlicher Sicht noch nicht abgeschlossen ist. Insgesamt seien die programmrechtlichen Mindestanforderungen eingehalten worden.

b.1044

D. Mit Replik vom 25. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich fest. Der Mangel des Beitrags sei nicht eine bloss untergeordnete Unvollkommenheit, sondern dieser beeinträchtige die selbständige Meinungsbildung des Publikums. Die Beschwerdeführerin interpretiere Art. 28 Abs. 4 StGB ferner falsch.

E. Mit Duplik vom 18. August 2025 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag und ihrer Stellungnahme fest. Die Replik des Beschwerdeführers enthalte keine programmrechtlich relevanten neuen Aspekte. An der Medienkonferenz, die Gegenstand des Beitrags war, sei es um alle drei Anspruchsgrundlagen gegangen, aufgrund deren Adam Quadroni hätte entschädigt werden können. Auch die Entschädigungsmöglichkeit als Folge des Polizeieinsatzes und die Kritik an diesem hätten im Beitrag durchaus Raum erhalten. Mit der getroffenen Auswahl von Antworten aus dem Interview mit dem Beschwerdeführer habe dieser einen Grossteil seiner besten Argumente platzieren können.

F. Armon Vital, Mitglied der UBI, ist gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 72.021) in den Ausstand getreten.

G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Zur Beschwerde ist unter anderem legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn Beschwerdeführende Gegenstand des beanstandeten Beitrags waren oder sonst wie durch ihre Tätigkeit in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt stehen und sie sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterscheiden (BGer-Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1, 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer, wurde er doch von SRF im Zusammenhang mit dem Beitrag als Experte beigezogen und kommt darin selbst zu Wort.

2. Zur Beschwerde ist unter anderem legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn Beschwerdeführende Gegenstand des beanstandeten Beitrags waren oder sonst wie durch ihre Tätigkeit in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt stehen und sie sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterscheiden (BGer-Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1, 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer, wurde er doch von SRF im Zusammenhang mit dem Beitrag als Experte beigezogen und kommt darin selbst zu Wort.

3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen oder internationalen Rechts verletzt. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6 S. 13f.).

4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist die UBI frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

5. Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung

b.1044

sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung ein. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs 2 RTVG) geltend.

6. Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publikums (BGE 149 II 209 E. 3.3 ff.; 137 I 340 E. 3.1 ff. S. 344 ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, die den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten Beitrag aufgrund des Informationsgehalts anwendbar.

7. Die Sendung «Schweiz aktuell» vom 4. Februar 2025 behandelte die aktuelle Entwicklung im Fall des Whistleblowers Adam Quadroni («Engadiner Baukartell»). Der Titel der Sendung lautete: «Keine Entschädigung für Adam Quadroni». Für Adam Quadroni wurde ein Millionenbetrag als Entschädigung gefordert, da der Kanton dank seiner entlarvenden Hinweise bei Bauaufträgen viel Geld einsparen konnte, wobei Adam Quadroni selbst aber persönliche Nachteile erlitt. Die Regierung sah jedoch keine gesetzliche Grundlage für eine Entschädigung. Eine umfassende Prüfung habe keine Möglichkeit für eine aussergerichtliche Zahlung ergeben. Hingegen beschloss die Bündner Regierung, Adam Quadroni ausstehende Steuerschulden zu erlassen, da sie seinen Fall als Härtefall anerkannte. Adam Quadronis Anwalt kritisiert im Beitrag das Vorgehen der Bündner Regierung, die sich weigere, die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes im Jahr 2017 angemessen zu prüfen. Auch der Beschwerdeführer – Jurist, ehemals Basler Polizeikommandant und Kommandant der Polizeioffizierskurse – äussert sich kritisch: Adam Quadroni habe auf jeden Fall eine Entschädigung seitens des Kantons zugute. Es sei ein Abwimmeln jeglicher Verantwortung seitens Staats in einem Fall, der von Anfang an schiefgelaufen sei. Zwei Bündner Regierungsräte, die den Medien gleichentags ihren umfangreichen Bericht präsentiert haben, kommen im Fernsehbericht ebenfalls zu Wort: Der Vorsteher des Departements für Finanzen und Gemeinden, Martin Bühler, erklärt, für eine Entschädigungszahlung an Adam Quadroni durch den Kanton habe rechtlich keine Anspruchsgrundlage bestanden. Auch der Nationalrat habe kürzlich beschlossen, kein Whistleblower-Gesetz zu schaffen. Die Regierung habe den rechtlichen Rahmen so weit ausgelotet, wie sie konnte, und habe jetzt aufgezeigt, was möglich sei. Peter Peyer, Vorsteher des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, entgegnet auf die Kritik des Beschwerdeführers wiederum, dass man alle Massnahmen umgesetzt habe, die in den PUK-Berichten und im Bericht Brunner gestanden hätten und empfohlen worden seien. Der Filmbeitrag schliesst damit, dass Adam Quadroni trotz all der Massnahmen leer ausgehe, aber rund Fr. 40’000 weniger Schulden habe. Danach ordnet der Bündner Korrespondent Claudio Spescha die Ereignisse ein. Er sagt, Adam Quadroni habe am Telefon enttäuscht reagiert auf den Entscheid der Bündner Regierung. Im Kanton sei er isoliert und gelte als «Nestbeschmutzer». Der Fall sei nun für die Bündner Regierung zwar politisch abgeschlossen, aber aus juristischer Sicht sei das Ganze noch nicht vorbei. Es werde wegen des massiven Polizeieinsatzes gegen Adam Quadroni vom 15. Juni 2017 nochmals zu einem Prozess kommen. Und dort gehe es dann um die Frage, ob dieser auch in einem Zusammenhang mit dem Auffliegen Lassen des Baukartells gestanden habe.

b.1044

8. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht primär, dass in der Sendung wahrheitswidrig berichtet worden wäre – allenfalls mit Ausnahme der (Un-)Üblichkeit entsprechender Polizeieinsätze (dazu E. 9). Er rügt, der Rechtsstaat habe in diesem Fall bisher völlig versagt und die vierte Gewalt, hier die Beschwerdegegnerin, habe dieses Versagen nicht entsprechend seiner Wichtigkeit thematisiert, insb. nicht in der Berichterstattung über die Medienkonferenz des Regierungsrats. Das bewirke einen Vertrauensverlust in die Behörden, aber auch in die Wächterfunktion der Medien ganz allgemein. Konkret rügt der Beschwerdeführer, der Beitrag fokussiere zu Unrecht auf die Entschädigungsforderung wegen des Whistleblowings und nicht auf diejenige wegen des Polizeieinsatzes gegen Adam Quadroni.

8.1 Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Selbst wenn sich die Entschädigungsforderung von Adam Quadroni auf den Polizeieinsatz bezogen hatte, prüfte der Regierungsrat des Kantons Graubünden auch weitere mögliche Ansprüche (vgl. Die Regierung des Kantons Graubünden, «Prüfung der Entschädigungsforderungen von Adam Quadroni, Ramosch» vom 28. Januar 2025, Ziff. 2.3.1., S. 9 abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/Medien/Mitteilungen/MMStaka/2025/DokumenteMM/Antrag%20n eu_geschw%C3%A4rzt.pdf). Das geht aus dem Bericht von SRF klar hervor, auch wenn zu Beginn das Thema Whistleblowing im Vordergrund stand. Die Anmoderation war in dieser Hinsicht tatsächlich nicht eindeutig: «Jetzt hat die Bündner Regierung entschieden, dass Adam. Quadroni keine Entschädigung dafür bekommt, dass er das Baukartell hat auffliegen lassen.» Auch der Titel der Sendung «Keine Entschädigung für Whistleblower Quadroni» fokussiert zwar nicht auf den Kern seines Streits mit den Bündner Behörden, d.h. die polizeiliche Festnahme. Im Beitrag wird aber von der Journalistin gleich im ersten Satz gesagt, dass die Bündner Regierung eine breite juristische Auslegeordnung gemacht habe. Nach dem Statement von Regierungsrat Bühler geht es um den Polizeieinsatz gegen Adam Quadroni. Das Publikum sieht eine nachgestellte Szene, in der er (ohne Bezug zur Festnahme) in einem privaten Auto sitzt. Spätestens ab da wird für das Publikum klar, dass es beim Beschluss des Regierungsrats auch um den Polizeieinsatz und damit zusammenhängende Entschädigungsforderungen geht. Sein Anwalt kritisiert die Positionen des Regierungsrats und verweist darauf, dass er seit dem Polizeieinsatz Anspruch auf eine volle Invalidenrente habe. Auch der Beschwerdeführer äussert sich dahingehend, dass Adam Quadroni auf jeden Fall Anspruch auf eine Entschädigung bzw. eine Genugtuung habe.

8.2 Für das Durchschnittspublikum wird somit rasch klar, dass es im Beitrag auch um andere Aspekte als das Whistleblowing geht, insb. den Polizeieinsatz, zu welchem namentlich Adam Quadronis Anwalt klar Stellung bezieht. Medienrechtlich ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beitrag zu einer verfälschten Meinungsbildung des Publikums beigetragen hat, selbst wenn SRF den Fokus mit der Anmoderation nicht ideal gesetzt hat.

9. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass im Beitrag eine Aussage im Zusammenhang mit dem massiven Polizeieinsatz unwidersprochen stehen gelassen worden sei. Im Bericht des Regierungsrats heisst es, dass «es sich um Vorkommnisse handelt, die im Polizeialltag durchaus üblich sind und im Fall von Adam Quadroni zu keinem aussergewöhnlichen Schaden geführt haben». Hier ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin auf das offizielle Dokument des Regierungsrats stützen durfte (vgl. Die Regierung des Kantons Graubünden, «Prüfung der Entschädigungsforderungen von Adam Quadroni, Ramosch» vom 28. Januar 2025, Ziff. 2.3.1., S. 9 abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/Medien/Mitteilungen/MMStaka/2025/DokumenteMM/Antrag%20n eu_geschw%C3%A4rzt.pdf). Sie hat die Aussage eins zu eins aus dem Bericht b.1044 übernommen und im TV-Beitrag gezeigt. Der Anwalt von Adam Quadroni konnte ausserdem unmittelbar Stellung beziehen, die behördliche Aussage kritisieren und darauf hinweisen, dass Adam Quadroni seit dem Einsatz in seiner Gesundheit stark beeinträchtigt ist. Dies habe die IV-Stelle festgestellt. Seine Erwerbsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt und er habe daher Anspruch auf eine volle Invalidenrente. Rundfunkrechtlich relevant ist, dass der Behauptung des Regierungsrats (bereits) eine starke Gegenstimme entgegengehalten wird. Der Umgang der Behörden mit Adam Quadroni und dessen Folgen wurden im Bericht folglich genügend kontextualisiert. Deshalb war es nicht notwendig, hierzu auch noch Sequenzen aus dem Interview mit dem Beschwerdeführer einfliessen zu lassen.

10. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dem Publikum sei nicht klar geworden, dass der Fall aus rechtlicher Sicht noch nicht abgeschlossen ist. Dieser Ansicht kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Korrespondent antwortet am Ende des Beitrags auf die entsprechende Frage der Moderatorin unmissverständlich: «Politisch ist der Fall für die Bündner Regierung abgeschlossen, gerichtlich ist die Sache noch nicht vorbei.»

11. Nicht in die Zuständigkeit der UBI fällt hingegen der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keine Fehler bei der Abfassung des Beitrags einräume, einen Verstoss gegen das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs.

3 BV) darstelle. Die UBI übt Programmaufsicht aus – diese dient in erster Linie dem Schutz der unverfälschten Meinungsbildung der Öffentlichkeit und nicht der Durchsetzung privater Anliegen (BGE 134 ll 260 E. 6.2 S. 262). Das Gleiche lässt sich sagen mit Bezug auf den von den Parteien unterschiedlich ausgelegten Art. 28 Abs 4 StGB, wonach die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde für Medienschaffende straflos ist. Das StGB fällt nicht in die Zuständigkeit der UBI. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin die Ausführungen der Bündner Regierung im Bericht durchaus kritisch hinterfragt resp. hinterfragen lässt und sich nicht mit einer eher neutralen Wiedergabe der amtlichen Position begnügt. Insofern ist der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wonach die Beschwerdegegnerin ihre Wächterfunktion nicht wahrgenommen habe.

12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der monierte Beitrag aus «Schweiz aktuell» vom 4. Februar 2025 sachgerecht und in rundfunkrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin liess die Behauptung, dass der Umgang mit Adam Quadroni quasi ein normales Vorkommnis im Polizeialltag sei und ihm dieser keinen aussergewöhnlichen Schaden zugefügt habe, nicht einfach stehen. Sowohl der Rechtsanwalt von Adam Quadroni als auch der Beschwerdeführer als Strafrechtsexperte konnten ihre Kritik deutlich platzieren. Dass die Regierung zu dieser harschen Kritik ihrerseits nochmals angehört werden musste, war juristisch geboten. Insbesondere der Abschluss des Beitrags mit der erhellenden Einordnung durch den Bündner Korrespondenten korrigierte zudem allfällige Versäumnisse in der Anmoderation, sodass die Meinungsbildung des Publikums insgesamt nicht beeinträchtigt war. Auch ohne die Ausstrahlung weiterer Sequenzen aus dem Interview mit dem Beschwerdeführer genügte der Bericht somit dem Rundfunkrecht.

13. Die Beschwerde ist aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

b.1044

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von

30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 2. April 2026