b.1053
b.1053
16. Juni 2025Deutsch7 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 1053 Entscheid vom 16. Juni 2025 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 1053
Entscheid vom 16. Juni 2025
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand SRF Online-Artikel «Verhandlungen im Ukraine-Krieg – SRF-Community: Was war der wahre Auslöser des Ukraine-Kriegs?» vom 29. April 2025
Beschwerde vom 19. Mai 2025
_________________________ Parteien / W (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. SRF veröffentlichte am 29. April 2025 den Online-Artikel «Verhandlungen im Ukraine-Krieg – SRF-Community: Was war der wahre Auslöser des Ukraine-Kriegs?». Im Artikel äussert sich die Osteuropa-Korrespondentin zu häufig gestellten Fragen der Community im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine, welche jeweils in Absätze unterteilt beantwortet werden: «Wie realistisch ist eine Verhandlungslösung?», «Warum tritt die Ukraine die Halbinsel Krim nicht ab?», «Trump an die Adresse von Selenski: ‘Wenn er die Krim will, warum haben sie dann nicht schon vor elf Jahren dafür gekämpft, als sie ohne einzigen Schuss an Russland übergeben wurde?’», «Warum lässt der Westen die Ukraine in der Kriegsführung allein?» und «Was war der Auslöser des Ukraine-Kriegs?». B. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Datum Postaufgabe) erhob W (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er sei direkt betroffen, da es um sein verfassungsmässiges Recht auf Meinungsvielfalt gehe. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen seine Beanstandung an die Ombudsstelle vom 5. Mai 2025 sowie deren Bericht vom 8. Mai 2025 bei. C. Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Die Eingabe enthalte keine eigenständige Begründung der Beschwerde. Zudem fehle ihm die Legitimation, weil er keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) aufweise. Die UBI wies den Beschwerdeführer auf die laufende 30-tägige Beschwerdefrist hin, um seine Eingabe nachzubessern und die Beschwerdevoraussetzungen zu erfüllen. D. Der Beschwerdeführer begründete mit Schreiben vom 26. Mai 2025 seine Beschwerde gegen den Artikel. Es gebe zahlreiche und divergierende Meinungen zur Ursache des Ukraine-Kriegs. Diese Meinungsvielfalt komme jedoch im beanstandeten Beitrag nicht zum Ausdruck, sondern werde verschwiegen. Wichtige Fakten wie die NATO-Osterweiterung, der Einfluss rechtextremer Gruppierungen in der Ukraine oder der Bürgerkrieg im Donbass würden nicht erwähnt. Es bestehe ein öffentliches Interesse an einem Entscheid zur Beschwerde. E. In einem zusätzlichen Schreiben vom 30. Mai 2025 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Schlussbericht der Ombudsstelle keine Urteilsbegründung enthalte. Er erfülle auch daher die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde.
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ein besonderes Interesse am oder eigene Kenntnisse zum Thema der Publikation genügen dazu nicht.
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ein besonderes Interesse am oder eigene Kenntnisse zum Thema der Publikation genügen dazu nicht.
3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführenden Person eine Frist zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat die notwendigen Unterschriften nicht erbracht, jedoch darauf hingewiesen, dass ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vorliege.
4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elektrochonder»]).
4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene, wenn auch tiefe Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S. 119f.). Bei Publikationen zu einem seit mehreren Jahren fast täglich medial diskutierten Thema wie dem Ukraine-Krieg sollte es ohne weiteres möglich sein, die notwendigen 20 Unterschriften im Rahmen der 30-tägigen Beschwerdefrist zu erhalten.
4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI in der Vergangenheit ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5.
Juni 2015 E. 2.4).
4.3. Der Beschwerdeführer rügt eine einseitige Berichterstattung bezüglich der Ursachen des Ukraine-Kriegs sowie das Verschweigen von anderen Meinungen und wichtiger Fakten in einem Online-Beitrag. Er macht damit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art.
4 Abs. 2 RTVG geltend. Zu dieser Bestimmung und insbesondere auch zu den sich aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers stellenden rechtlichen Fragen (Einseitigkeit, Nichterwähnen von Fakten und Meinungen) besteht eine reichhaltige und etablierte Praxis (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 982ff., S. 354ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Es stellen sich daher auch keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid begründen könnten.
4.4. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Kritik des Beschwerdeführers gegenüber dem seiner Meinung nach mangelhaft begründeten Schlussbericht der Ombudsstelle SRG. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidbefugnis und fällen folglich auch keine Urteile, sondern ihre Aufgabe ist es, zwischen den Beteiligten zu vermitteln (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 RTVG). Entsprechend sind ihre materiell-rechtlichen Einschätzungen rechtlich unverbindlich und die Beschwerde an die UBI hat sich gegen die beanstandete Publikation zu richten. Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt zudem nicht der UBI, sondern dem Bundesamt für Kommunikation, an welches eine allfällige Aufsichtsbeschwerde zu richten ist (Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).
5. Auf die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen nicht einzutreten. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird einstimmig nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 27. Juni 2025