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Entscheid

b.1057

b.1057

7. Juli 2025Deutsch6 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 1057 Entscheid vom 7. Juli 2025 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 1057

Entscheid vom 7. Juli 2025

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Late Night Switzerland» vom 13. April 2025 Sequenz «Muslimin/Sprengstoffgürtel»

Beschwerde vom 11. Juni 2025

_________________________ Parteien / C (Beschwerdeführerin) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlt regelmässig am Sonntagabend die Comedy-Show «Late Night Switzerland» mit Stefan Büsser aus. B. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 (Datum Postaufgabe) erhob C (Beschwerdeführerin) gegen die Sendung vom 13. April 2025 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie rügt, dass ihr Bild in muslimischer Kleidung in einer Sequenz mit einem Foto eines bekannten Politikers der Jungen SVP in einem Sprengstoffgürtel verknüpft worden sei, sowie den dazugehörigen Kommentar von Stefan Büsser. Sie sei mit einem Symbol terroristischer Gewalt in Verbindung gebracht worden und ein Bild von ihr werde ohne Kontext für eine satirische Pointe missbraucht. Die Sequenz reproduziere überdies antimuslimische Narrative. Die Beschwerdeführerin macht eine Missachtung der Menschenwürde und eine Diskriminierung gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Neben der Feststellung entsprechender Rechtsverletzungen beantragt sie u.a. die Anordnung einer öffentlichen Klarstellung und formellen Entschuldigung. Ihrer Eingabe lag eine Kopie des Berichts der Ombudsstelle vom 20. Mai 2025 zu den 514 Beanstandungen bei. C. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 lud die UBI gemäss Art. 96 Abs. 2 die Schweizer Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme ein. Kopien des Schreibens gingen an die Beschwerdeführerin und die Ombudsstelle. Letztere teilte der UBI am 19. Juni 2025 mit, dass die Beschwerdeführerin ihre Beanstandung bei der Ombudsstelle am 16. Mai 2025 formell zurückgezogen und man ihr den Schlussbericht zu den Abklärungen vom 20. Mai 2025 deshalb auch nicht zugestellt habe. D. Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2025 den Rückzug ihrer Beanstandung bei der Ombudsstelle. Den Bericht der Ombudsstelle habe sie von einer anderen Beanstanderin erhalten. Sie führt aus, dass dieser Rückzug im Rahmen des Ombudsverfahrens ihr Beschwerderecht vor der UBI nicht berühre. Sie erfülle die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG, weil sie in der beanstandeten Bildsequenz klar erkennbar sei. Da sie zudem die Beschwerdeschrift form- und fristgerecht eingereicht habe, erfülle sie die gesetzlichen Voraussetzungen. Auf die Beschwerde sei deshalb einzutreten.

Erwägungen:

1. Beschwerde an die UBI kann innert 30 Tagen nach Eintreffen des Ombudsberichts erhoben werden (Art. 95 Abs. 1 RTVG). Zur Beschwerde ist namentlich legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann insbesondere angenommen werden, wenn die Beschwerde führende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet bzw. gezeigt wird oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (BGer-Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2).

1. Beschwerde an die UBI kann innert 30 Tagen nach Eintreffen des Ombudsberichts erhoben werden (Art. 95 Abs. 1 RTVG). Zur Beschwerde ist namentlich legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann insbesondere angenommen werden, wenn die Beschwerde führende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet bzw. gezeigt wird oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (BGer-Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2).

1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beanstandung vor Abschluss des Ombudsverfahrens zurückgezogen. Sie war damit nicht mehr am Beanstandungsverfahren beteiligt und hat daher auch keinen Bericht der Ombudsstelle im Sinne von Art. 93 Abs. 3 RTVG erhalten, welcher eine Beschwerde an die UBI überhaupt erst ermöglicht (Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 RTVG). Mangels dieser zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen kann die Beschwerdeführerin nicht mehr in eigenem Namen Beschwerde führen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie aufgrund ihrer besonderen Nähe zum Sendegegenstand mit dem von ihr gezeigten Bild an sich befugt gewesen wäre, eine Betroffenenbeschwerde zu erheben. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist nach einem formellen Rückzug der Beanstandung vor Abschluss des Verfahrens vor der Ombudsstelle eine anschliessende Beschwerde an die UBI nicht mehr möglich.

1.2. Bei dieser Konstellation erübrigt sich auch eine Prüfung, ob ein öffentliches Interesse an einem Entscheid gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht, welcher im Ermessen der UBI liegen würde (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elektrochonder»]). Ein solches bejaht die UBI ohnehin nur ausnahmsweise bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI in der Vergangenheit ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4). Die beanstandete Sendung würde die Kriterien für eine Annahme eines öffentlichen Interesses nicht erfüllen, weil die UBI zur programmrechtlichen Beurteilung von Comedy- und Satire-Sendungen, insbesondere auch hinsichtlich Art. 4 Abs. 1 und 2 RTVG, eine reichhaltige Praxis aufweist (siehe u.a. UBI-Entscheide b. 958 vom 2. November 2023 und b. 927 vom 3. November 2022).

2. Auf die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen nicht einzutreten. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird einstimmig nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 15. Juli 2025