b.1068
b.1068
19. November 2025Deutsch6 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI Aktenzeichen: b.1068 Entscheid vom 19. November 2025 Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Si...
Source admin.ch
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
Aktenzeichen: b.1068
Entscheid vom 19. November 2025
Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Philipp Dannacher (Sekretariat)
Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Tagesschau»-Hauptausgabe vom 19. August 2025, Beitrag «Abstimmung über Eigenmietwert – Das Nein-Komitee»
Beschwerde vom 11. September 2025
Parteien / Verfahrensbeteiligte M (Beschwerdeführer)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
UBI-D-E3013501/4
Sachverhalt:
A. Am 19. August 2025 strahlte Fernsehen SRF in der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» einen Beitrag zur eidgenössischen Volksabstimmung über die Abschaffung des Eigenmietwerts («Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften») vom 28. September 2025 aus. Darin wurden die Argumente des Nein-Komitees vorgestellt.
B. Mit Eingabe vom 11. September 2025 (Datum Postaufgabe) erhob M (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, die Aussagen der Redaktion zu den steuerlichen Auswirkungen bei einer Annahme der Vorlage im Zusammenhang mit neuen Photovoltaikanlagen seien nicht korrekt. Unzutreffende Informationen in einer Sendung mit einem grossen Publikum, wie der «Tagesschau»-Hauptausgabe, könnten das Abstimmungsergebnis beeinflussen. Es handle sich um eine wichtige Vorlage und es werde mit einem knappen Resultat gerechnet. Er sei als Eigentümer einer Liegenschaft durch die nicht korrekte, irreführende Aussage betroffen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 8. September 2025 bei.
C. Mit Schreiben vom 12. September 2025 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Namentlich fehle ihm die Beschwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) aufweise. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis 9. Oktober 2025 eingeräumt, um seine Eingabe nachzubessern und die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen.
D. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI nicht reagiert.
UBI-D-E3013501/4
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (BGer-Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft ist, stellt den notwendigen persönlichen Bezug zum Beitrag nicht her.
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (BGer-Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft ist, stellt den notwendigen persönlichen Bezug zum Beitrag nicht her.
3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführenden Person eine Frist zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Eine Reaktion des Beschwerdeführers blieb jedoch aus.
4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3).
4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene, wenn auch tiefe Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S. 119f.). Bei Publikationen zu einem seit längerer Zeit viel diskutierten Thema wie dem Eigenmietwert auf Liegenschaften sollte es ohne weiteres möglich sein, die notwendigen 20 Unterschriften im Rahmen der 30-tägigen Beschwerdefrist resp. der hier zusätzlich gewährten, rund dreiwöchigen Nachbesserungsfrist zu erhalten.
4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI in der Vergangenheit ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unzutreffende Information, welche geeignet ist, eine bevorstehende Volksabstimmung zu beeinflussen und zu verfälschen. Er macht damit eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG geltend. Zu diesen Bestimmungen und insbesondere auch zu den sich aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers stellenden programmrechtlichen Fragen besteht eine UBI-D-E3013501/4 reichhaltige und etablierte Praxis (siehe zuletzt UBI-Entscheid b. 1007 vom 13. Dezember 2024, b. 995 vom 31. Oktober 2024 und b. 967 vom 22. März 2024). Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid begründen könnten, bestehen daher nicht.
5. Auf die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen nicht einzutreten. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
UBI-D-E3013501/4
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von
30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 8. Dezember 2025
UBI-D-E3013501/4