b.1070
b.1070
27. Januar 2026Deutsch6 min
Aktenzeichen: b.1070 Entscheid vom 27. Januar 2026 Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Yaniv Benhamou, Flavia Buchli, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Oliver Sidler, Maja Sieber (übrige Mitglieder) Philipp Dannacher (Sekretariat) Gegenstan...
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Aktenzeichen: b.1070
Entscheid vom 27. Januar 2026
Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Yaniv Benhamou, Flavia Buchli, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Oliver Sidler, Maja Sieber (übrige Mitglieder) Philipp Dannacher (Sekretariat)
Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «10 vor 10» vom 30. Juli 2025, Beitrag «Grosse Verwirrung bei der Impfpolitik der USA»
Beschwerde vom 3. Oktober 2025
Parteien / Verfahrensbeteiligte A (Beschwerdeführer)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Am 30. Juli 2025 strahlte Fernsehen SRF in der Sendung «10 vor 10» einen Beitrag zur Impfpolitik der USA aus, welcher sich auch mit dem US-Gesundheitsminister und Impfkritiker Robert F. Kennedy Jr. befasste. Darin wurden die Kinderärztin Megan Prior, die in den sozialen Medien gegen Impfskepsis kämpft, und Professor W. Douglas Evans von der George-Washington-Universität interviewt.
B. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe) erhob A (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, der Beitrag verletze das Sachgerechtigkeitsgebot nach Art. 4 Abs. 2 RTVG durch Vermittlung eines einseitig positiven Bildes von Impfungen. Der Beitrag sei nicht ausgewogen, blende relevante Fakten aus, verschweige Interessenskonflikte und setze manipulative Bild- und Sprachelemente ein, was auch eine Verletzung der publizistischen Leitlinien von SRF darstelle. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 11. September 2025 bei.
C. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Namentlich fehle ihm die Beschwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Sendungsgegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) aufweise. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis 22. Oktober 2025 eingeräumt, um seine Eingabe nachzubessern und die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen (Einreichen der erforderlichen Unterschriften weiterer Beteiligter).
D. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI nicht reagiert.
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (BGer-Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (BGer-Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
3. Zur Beschwerde ist ferner legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführenden Person eine Frist zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen. Eine Reaktion des Beschwerdeführers blieb jedoch aus. Der Beschwerdeführer erfüllt auch die Voraussetzungen einer Popularbeschwerde nicht.
4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3).
4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene, wenn auch tiefe Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S. 119f.). Bei Publikationen zu einem seit Jahren viel diskutierten und kontroversen Thema wie der Impfpolitik sollte es ohne weiteres möglich sein, die notwendigen 20 Unterschriften im Rahmen der 30-tägigen Beschwerdefrist resp. der hier zusätzlich gewährten, rund dreiwöchigen Nachbesserungsfrist zu erhalten.
4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI in der Vergangenheit ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
4.3 Der Beschwerdeführer rügt die Vermittlung eines einseitig positiven Bildes von Impfungen mittels manipulativer Sprache und Bildauswahl. Er macht damit eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG geltend. Zu diesen Bestimmungen und insbesondere auch zu den sich aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers stellenden programmrechtlichen Fragen besteht eine reichhaltige und etablierte Praxis (siehe zuletzt UBI-Entscheide b. 1007 vom 13. Dezember 2024, b. 995 vom 31. Oktober 2024 und b. 967 vom 22. März 2024). Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid ohne die Einhaltung der üblichen Anforderungen (Einreichen von 20 Unterschriften) begründen könnten, bestehen daher nicht.
5. Auf die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen nicht einzutreten. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von
30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 3. Februar 2026