b.1083
b.1083
12. März 2026Deutsch5 min
Aktenzeichen: b.1083 Entscheid vom 12. März 2026 Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Edy Salmina (Vizepräsident), Flavia Buchli, Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Oliver Sidler, Reto Schlatter, Maja Sieber (übrige Mitglieder) Philipp Dannacher (Sekretar...
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Aktenzeichen: b.1083
Entscheid vom 12. März 2026
Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Edy Salmina (Vizepräsident), Flavia Buchli, Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Oliver Sidler, Reto Schlatter, Maja Sieber (übrige Mitglieder) Philipp Dannacher (Sekretariat)
Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Tagesschau»-Hauptausgabe vom 26. Januar 2026, Beitrag «SEM: Anzahl der Asylgesuche sinkt»
Beschwerde vom 13. Februar 2026
Parteien / Verfahrensbeteiligte L (Beschwerdeführer)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Am 26. Januar 2026 strahlte Fernsehen SRF in der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» einen Beitrag zur sinkenden Anzahl der Asylgesuche aus. Darin wurden die Zahlen der Asylgesuche der Jahre 2017 bis 2025 von Daniel Bach, dem Kommunikationschef des Staatssekretariats für Migration SEM, eingeordnet.
B. Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 (Datum Postaufgabe) erhob L (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügte, dass die genannten Zahlen zur Ein- beziehungsweise Auswanderung einander gegenübergestellt würden, ohne dass ein Zusammenhang bestehe, was zu einer verfälschten Aussage über die ausgereisten Asylbewerber und die Nettoeinwanderung führe. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 12. Februar 2026 bei.
C. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Namentlich fehle ihm die Beschwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) aufweise. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis 3. März 2026 eingeräumt, um seine Eingabe nachzubessern und die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen.
D. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI nicht reagiert.
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (BGer-Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (BGer-Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführenden Person eine Frist zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Der eingeschriebene Brief der UBI wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt, womit Art. 20 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) greift und die Mitteilung spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt. Eine Reaktion des Beschwerdeführers blieb trotz erneuter Zustellung per A-Post aus.
4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie
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nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3).
4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene, wenn auch tiefe Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S. 119f.). Bei Publikationen zu einem seit längerer Zeit viel diskutierten Thema wie der Einwanderung sollte es ohne Weiteres möglich sein, die notwendigen 20 Unterschriften im Rahmen der 30-tägigen Beschwerdefrist zu erhalten.
4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI in der Vergangenheit ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unklar formulierte Information. Er macht damit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Zu dieser Bestimmung und insbesondere auch zu den sich aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers stellenden programmrechtlichen Fragen besteht eine reichhaltige und etablierte Praxis (siehe zuletzt UBI-Entscheid b. 995 vom 31. Oktober 2024 und b. 967 vom 22. März 2024). Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid begründen könnten, bestehen daher nicht.
5. Auf die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen nicht einzutreten. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von
30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 8. April 2026