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Entscheid

b.661

b.661

22. Februar 2013Deutsch11 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 661 Entscheid vom 22. Februar 2013 ________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Suzanne Pasquier Rossier, Al...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 661

Entscheid vom 22. Februar 2013

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Suzanne Pasquier Rossier, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Radio DRS 1, Sendung „Nachrichten“ vom 28. Oktober 2012 von 9 Uhr, Beitrag über Gedenkveranstaltung in Tel Aviv

Beschwerde vom 12. November 2012

_________________________ Parteien / B (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Am 28. Oktober 2012 strahlte Radio DRS 1 in den „Nachrichten“ von 9 Uhr u.a. den folgenden kurzen Beitrag aus: „In Israels Hauptstadt Tel Aviv haben Zehntausende der Ermordung von Ministerpräsident Jizchak Rabin vor 17 Jahren gedacht. Die Veranstaltung stand unter dem Motto ‚Kampf für die Demokratie‘. Rabin war 1995 von einem israelischen Rechtsextremisten auf einer Friedenskundgebung erschossen worden. Rabin setzte sich für einen Frieden zwischen Israel, den Palästinensern und den arabischen Nachbarn ein und erhielt dafür den Nobelpreis.“ B. Mit Eingabe vom 12. November 2012 erhob B (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er beanstandet die falsche Bezeichnung von Tel Aviv als Hauptstadt von Israel. Aufgrund des bekannten und viel diskutierten Status der Stadt Jerusalem als Hauptstadt Israels handle es sich nicht um eine „Wissenslücke“, wie die verantwortliche Redaktion behaupte, sondern um eine bewusste Parteinahme gegen den Staat Israel und seiner Rechtsposition betreffend Jerusalem. Der Beschwerdeschrift lagen der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 8. November 2012 in erwähnter Sache sowie ein weiterer Bericht der gleichen Ombudsstelle vom 2. September 2011 zu einem Nachrichtenbeitrag von DRS

3 bei. Aus Letzterem gehe hervor, dass die verantwortliche Chefredaktorin im Zusammenhang mit einer Meldung, welche den Siedlungsbau von Israel in Ost-Jerusalem kritisch thematisierte, bereits eine Verletzung einer redaktionsinternen Vorgabe eingeräumt habe. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI eine Liste mit den Adressen und Unterschriften von 30 Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 17. Januar 2013, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Alle Fakten zur Gedenkveranstaltung seien mit Ausnahme des vom Beschwerdeführer gerügten Mangels im Beitrag korrekt wiedergegeben worden. Es treffe zu, dass Tel Aviv nicht die Hauptstadt Israels sei. Dabei handle es sich um einen Flüchtigkeitsfehler, bedingt auch durch die zeitliche Dringlichkeit der Ausstrahlung. Dieser Fehler betreffe jedoch einen Nebenpunkt, welcher nicht geeignet gewesen sei, die Meinungsbildung des Publikums bezüglich des zentralen Inhalts des Beitrags zu beeinträchtigen. Die Hauptstadtfrage spiele im Rahmen des thematisierten Ereignisses keine Rolle. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei daher nicht verletzt worden. E. In seiner zusätzlichen Eingabe vom 28. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. Es sei unglaubhaft, dass es sich um einen Flüchtigkeitsfehler handle, angesichts der jahrzehntelangen Polemik um die Stadt Jerusalem. Er ersucht die UBI, von den ihr zustehenden Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. F. In ihrem Schreiben vom 31. Januar 2013 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre bisherigen Anträge und wies darauf hin, dass der Wortlaut des eingereichten Transkripts dem beanstandeten Sendebeitrag entspreche. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

2.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.

2.1 Die Legitimation zur Individual- oder Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG kommt dem Beschwerdeführer dagegen nicht zu. Eine entsprechende Beschwerdebefugnis liegt vor, wenn die Beschwerde führende Person ein besonderes persönliches Verhältnis zur beanstandeten Sendung hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]). Alleine durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer neben der schweizerischen auch die israelische Staatsbürgerschaft besitzt, verfügt er noch nicht über die erforderliche Nähe zum Gegenstand des beanstandeten Beitrags (UBI-Entscheid b. 579 vom 31. März 2008 E. 2.2 [„Kind und Karriere“]). Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staat, zu einer bestimmten Religion oder zu einem bestimmten Geschlecht begründet auch bei einem entsprechenden Sendethema alleine noch nicht die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG.

2.1 Die Legitimation zur Individual- oder Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG kommt dem Beschwerdeführer dagegen nicht zu. Eine entsprechende Beschwerdebefugnis liegt vor, wenn die Beschwerde führende Person ein besonderes persönliches Verhältnis zur beanstandeten Sendung hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]). Alleine durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer neben der schweizerischen auch die israelische Staatsbürgerschaft besitzt, verfügt er noch nicht über die erforderliche Nähe zum Gegenstand des beanstandeten Beitrags (UBI-Entscheid b. 579 vom 31. März 2008 E. 2.2 [„Kind und Karriere“]). Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staat, zu einer bestimmten Religion oder zu einem bestimmten Geschlecht begründet auch bei einem entsprechenden Sendethema alleine noch nicht die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG.

2.2 Nicht einzutreten ist auf die generelle Kritik des Beschwerdeführers zur Berichterstattung der Nachrichtensendungen von SRG-Programmen und speziell von Radio DRS (neu Radio SRF) über Israel und den Nahostkonflikt. Diese erachtet er als tendenziös und parteiisch zum Nachteil von Israel. Eine entsprechende Rüge gegen die Berichterstattung von Radio DRS insgesamt könnte die UBI einzig im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde und dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG prüfen (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Ziischtigsclub“, „Arena“ u.a.])

2.3 Die UBI kann in der vorliegenden Beschwerdesache auch bei Feststellen einer Rechtsverletzung keine Sanktionen ergreifen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. Die Kompetenz zur Aussprechung von Verwaltungssanktionen hat die UBI nur bei Verstössen gegen bestimmte inhaltliche Grundsätze und im Wiederholungsfalle (Art. 90 Abs. 1 Bst. h RTVG, Art. 97 Abs. 4 RTVG). Keine der beiden Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Bei einer allfälligen Rechtsverletzung wäre dagegen das Verfahren gemäss Art. 89 RTVG anwendbar.

3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

3.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum.

3.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs.

2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137

1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, Deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.).

4. Der beanstandeten Nachrichtenmeldung kommt Informationsgehalt zu. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist daher anwendbar. Auch kurze Nachrichtenmeldungen unterliegen den inhaltlichen Grundsätzen des RTVG (UBI-Entscheid b. 409 vom 5. Mai 2000 [„Schweiz Aktuell“]).

4.1 Unbestritten ist, dass die Radioausstrahlung im ersten Satz mit der Aussage „In Israels Hauptstadt Tel Aviv..(…)“ einen Fehler aufweist. Die Hauptstadt Israels ist Jerusalem und nicht Tel Aviv. Landesübergreifend kommt es zwar immer wieder zu Verwechslungen oder Irrtümern in der Hauptstadtfrage. Dies trifft etwa zu, wenn die Hauptstadt nicht auch gleichzeitig die grösste Stadt bzw. das wirtschaftliche Zentrum eines Landes ist (z.B. Bern – Zürich) oder wenn Regierungssitz und Hauptstadt unterschiedlich sind (z.B. Den Haag Amsterdam). Im Fall von Israel kommt der Hauptstadtfrage allerdings eine erhebliche politische Dimension im Rahmen des Nahostkonflikts zu, weil der Status von Jerusalem umstritten ist. Palästinensische Organisationen beanspruchen Jerusalem oder zumindest Teile davon ebenfalls als Hauptstadt eines zukünftigen eigenen Staates. Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt, sollte der Redaktion einer Nachrichtensendung daher bekannt sein, dass die Hauptstadt Israels Jerusalem und nicht Tel Aviv ist.

4.2 Inhaltlich ging es bei der beanstandeten Nachrichtenmeldung um die Gedenkveranstaltung für den ehemaligen Ministerpräsidenten Israels, Jizchak Rabin, welcher am 4. November 1995 in Tel Aviv ermordet wurde. In vier Sätzen berichtete Radio DRS 1 über diese Veranstaltung, die Hintergründe und den gewürdigten Politiker. Die zu diesem Ereignis vermittelten Fakten entsprachen mit Ausnahme der Bezeichnung von Tel Aviv als Hauptstadt Israels den Tatsachen.

4.3 Im Rahmen des in der Nachrichtenmeldung behandelten Themas spielte die Hauptstadtfrage keine Rolle. Auf die Verwendung der Bezeichnung „Hauptstadt“ hätte in der Meldung in jedem Fall verzichtet werden können, wie der Beschwerdeführer selber einräumt („in diesem konkreten Fall sogar unnötig“). Dieser Teil der Meldung stellte daher kein wesentliches Faktum für die Meinungsbildung der Zuhörenden dar, sondern einen Nebenpunkt (UBI-Entscheide b. 653 vom 30. August 2012 E. 6.2ff. [„Skandalbefrachtetes Schweizer Fussballjahr“] und b. 550 vom 31. August 2007 E. 5.4ff. [„Kulturplatz“]).

4.4 Die ausgestrahlte Nachrichtenmeldung lässt auch nicht den Schluss zu, die falsche Hauptstadtbezeichnung stelle eine bewusste Parteinahme gegen den Staat Israel zum Status von Jerusalem dar. Weder der Tonfall der Nachrichtensprecherin bei der falschen Bezeichnung noch die Meldung insgesamt weisen auf eine entsprechende Absicht hin. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist ohnehin entscheidend, welche Wirkung eine Sendung oder ein Beitrag auf das Publikum hat und nicht der Wille der Veranstalterin bzw. der verantwortlichen Redaktion (Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt am Main 1996, Rz. 85). Die kurze Nachrichtenmeldung über die Gedenkveranstaltung in Tel Aviv war nicht geeignet, die Meinungsbildung der Zuhörenden zum Status von Jerusalem zu beeinflussen, unabhängig davon, ob diese über Vorwissen zur politischen Brisanz bezüglich dieses Aspekts verfügten oder nicht.

4.5 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die beanstandete Nachrichtenmeldung über die Gedenkveranstaltung für Jizchak Rabin einen Fehler aufweist, indem Tel Aviv als Hauptstadt Israels bezeichnet wird. Im Rahmen des behandelten Ereignisses stellt dieser Fehler jedoch einen Nebenpunkt dar. Der im Nahostkonflikt umstrittene Status von Jerusalem, der Hauptstadt Israels, bildete in keiner Weise Thema der Nachrichtenmeldung. Die Meinungsbildung der Zuhörenden wurde durch den Fehler nicht beeinträchtigt, weil die wesentlichen Fakten zur Gedenkveranstaltung für Jizchak Rabin in Tel Aviv korrekt wiedergegeben wurden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist nicht verletzt worden.

5. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 Abs. 1 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde von B und mitunterzeichnenden Personen vom 12. November 2012 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt

3. Zu eröffnen - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a,

86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 26. März 2013