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Entscheid

b.665

b.665

3. Mai 2013Deutsch14 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 665 Entscheid vom 3. Mai 2013 ________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Suzanne Pasquier Rossier, Alice R...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 665

Entscheid vom 3. Mai 2013

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Suzanne Pasquier Rossier, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung „Kassensturz“ vom 6. November 2012, Folge 4 der Testserie über Paranormale

Beschwerde vom 14. Dezember 2012

_________________________ Parteien / B (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Das Schweizer Fernsehen strahlte auf SF 1 (neu Fernsehen SRF 1) im Rahmen des Konsumentenmagazins „Kassensturz“ vom 2. Oktober 2012 – 27. November 2012 eine Testreihe über Menschen mit angeblich paranormalen Fähigkeiten aus. Drei Jurymitglieder bewerteten Personen, welche für sich beanspruchen, über übersinnliche Fähigkeiten wie Hellsehen, Jenseitskontakte, Gespräche mit Tieren, Löffelbiegen oder Pendeln zu verfügen. „Kassensturz“ stellte für das Bestehen des Tests einen Gewinn von 10‘000 Franken in Aussicht. Keiner der sechs in separaten „Kassensturz“-Beiträgen gezeigten Personen - welche aus 60 Anmeldungen ausgewählt worden waren - bestand den Test. In der Sendung vom 4. Dezember 2012 wurde Bilanz gezogen. B. In der „Kassensturz“-Sendung vom 6. November 2012 strahlte SF 1 im Rahmen der Testreihe über paranormale Fähigkeiten einen Beitrag über B aus. Es kam darin zum Ausdruck, dass dieser Pendler und Erfinder mit einer Rute magnetische Störfelder aufspüren und diese danach mit einem selber konstruierten Neutralisator ausgleichen könne. Im danach gezeigten „Kassensturz“-Test, der in der Hochschule für Technik in Rapperswil durchgeführt wurde, sollte B beweisen, dass sein Chip Strahlung wie diejenige von Mobiltelefonen abhalte. Es wurden ihm 10 identische Mobiltelefone präsentiert. In 13 Versuchen musste er mittels eines Pendels jeweils dasjenige erkennen, welches er zuvor mit dem Chip entstört hatte. Drei Mal konnte er in den Tests das gesuchte Mobiltelefon erkennen. Der Test wurde nach 10 Versuchen abgebrochen, nachdem klar war, dass B diesen nicht mehr bestehen konnte. Der Kandidat zeigte sich nach dem Test sehr enttäuscht. Am Ende des Filmbeitrags wurde darauf hingewiesen, dass B seinen Kampf gegen magnetische Störzonen trotzdem unbeirrt weiterführen werde. In der Abmoderation wurde zudem noch einmal erwähnt, dass es das grosse Anliegen des Beschwerdeführers sei, ungesunde elektromagnetische Störfelder nachzuweisen. C. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten „Kassensturz“-Beitrag vom 6. November 2012 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er weist darauf hin, dass er aufgrund von nachträglich gemachten eigenen Versuchen neue Erkenntnisse gewonnen habe. Diese zeigten ihm auf, dass der Test habe scheitern müssen. Die Testanlage sei mangelhaft gewesen, was allerdings nicht voraussehbar gewesen sei. Er habe seine Einwände gegen den Test am 29. August 2012 in einer ausführlichen Stellungnahme formuliert. Eine Wiederholung des Tests habe das Schweizer Fernsehen jedoch abgelehnt. Der Beschwerdeführer beantragt, entweder den Test zu wiederholen oder zumindest in einer Sendung auf die von ihm festgestellten Mängel in der Testanlage hinzuweisen. Seiner Beschwerdeschrift lagen der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 12. Dezember 2012 sowie seine ausführliche Stellungnahme vom 29. August 2012 zum im Beitrag gezeigten Test an der Hochschule für Technik Rapperswil bei. D. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Er führt darin aus, dass eine Wiederholung des Tests nicht sinnvoll sei. Die Testanlage müsste ganz anders aussehen. Durch den Test in Rapperswil und bei einem früheren, ebenfalls gescheiterten Versuch in Würzburg sei der Eindruck entstanden, er verfüge über keine paranormalen Fähigkeiten. In Rapperswil habe der Test jedoch aufgrund von nicht vorsehbaren Mängeln bei der Testanlage scheitern müssen. Man dürfe ihn deshalb nicht in ungerechtfertigter Weise als Versager zeigen und seine Tätigkeit als Radiästhesist in Frage stellen. E. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 15. Februar 2013, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die UBI könne keine Anweisungen wie die Wiederholung des Tests veranlassen. Materiell-rechtlich betont die SRG, der Beschwerdeführer habe freiwillig am Test teilgenommen und den Bedingungen sowie der Testanlage zugestimmt. Sowohl Chancen als auch Risiken seien mit der Teilnahme an entsprechenden Tests verbunden. Der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, der Test sei korrekt und vereinbarungsgemäss durchgeführt worden. Der Umstand, dass der Test nicht live ausgestrahlt worden sei, ändere nichts an der Rechtslage. Die „Kassensturz“-Redaktion habe die nachträglich aufgetauchten Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Testanlage nicht zwingend im Beitrag erwähnen müssen. Sie habe aber seinem Anliegen insofern Rechnung getragen, als sie in der Abmoderation noch einmal auf sein Wirken hingewiesen habe. F. In seiner Replik vom 21. Februar 2013 betonte der Beschwerdeführer, dass die durch seine radiästhetische Begabung gewonnenen Erkenntnisse nicht als paranormales Phänomen zu verstehen seien, sondern als physikalische Realität. Er beantragt als Wiedergutmachung für den erlittenen Imageschaden, dass in der Sendung „Kassensturz“ ausdrücklich auf seine Stellungnahme vom 29. August 2012 hingewiesen werde. G. Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Duplik vom 13. März 2013 (Datum Postaufgabe) integral auf die Ausführungen und Anträge in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2013. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

2.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). B wurde im beanstandeten Beitrag vorgestellt und im Test gezeigt. Er besitzt damit die erforderliche besondere Nähe zum Gegenstand des beanstandeten Beitrags, welche ihn von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“])..

3.

Die UBI hat festzustellen, ob die beanstandete Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Sie kann dagegen nicht gleichzeitig Massnahmen wie die Wiederholung eines Tests oder die Ausstrahlung einer Stellungnahme anordnen. Auf die entsprechenden Begehren des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest, findet das Verfahren gemäss Art. 89 RTVG Anwendung.

4.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

4.1

Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum.

4.2

Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs.

2.

RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137

1.

340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S.216ff.).

5.

Tests von Produkten oder Dienstleistungen sind regelmässig Bestandteil von Konsumentenmagazinen wie dem „Kassensturz“. Entsprechende Beiträge bildeten schon verschiedentlich Gegenstand von Beschwerden an die UBI (UBI-Entscheide b. 573 vom 10. März 2008 [„Babyphones“] und b. 563 vom 19. Oktober 2007 [„Roséweine“]). Dabei werden verschiedene Angebote anhand von relevanten Kriterien verglichen und bewertet. Die Hersteller oder Vertreiber der für die Tests ausgewählten Produkte oder Dienstleistungen werden in der Regel nicht vorgewarnt und können sich - anders als im Beitrag gezeigten Test zu paranormalen Fähigkeiten - entsprechend auch nicht vorgängig zur Testanlage äussern. Der beanstandete Test unterscheidet sich damit nicht nur durch den besonderen Testgegenstand und das Preisgeld von herkömmlichen Vergleichstests für Konsumenten.

5.1

Indem im Beitrag über die Aktivitäten des Beschwerdeführers und den Test orientiert wird, kommt ihm Informationsgehalt zu. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist damit anwendbar. Zu berücksichtigen gilt es aber, dass der im Beitrag vorgestellte Test nicht streng und umfassend wissenschaftlich ausgerichtet war. Er eignete sich denn auch nicht dafür, eine definitive Antwort zum Vorhandensein von paranormalen Fähigkeiten zu geben. Der unterhaltende und leicht augenzwinkernde Charakter des Tests, veranschaulicht etwa durch den Beizug eines Zauberers in der Jury, war für das Publikum ohne Weiteres erkennbar.

5.2

Der Test mit dem Beschwerdeführer wurde am 27. August 2012 in der Hochschule für Technik in Rapperswil durchgeführt. Am 29. August 2012 formulierte der Beschwerdeführer in einem ausführlichen Schreiben seine nachträglich, erst aufgrund des Experiments mit den verdeckten Handys und eigenen Nachprüfungen aufgetauchten Erkenntnisse und Einwände gegen die Testanlage. Er legte darin insbesondere dar, warum das Experiment mit den Handys zwangsläufig habe scheitern müssen. Das Schweizer Fernsehen strahlte den Beitrag mit dem fehlgeschlagenen Test am 6. November 2012 aus. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist die Faktenlage zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung entscheidend. Es stellt sich daher primär die Frage, ob die unterlassene Information über die nach dem Test bekannt gewordenen Einwände des Beschwerdeführers die freie Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag verunmöglicht hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_1246/2012 vom 12. April 2013 E. 2.2.3 [„Botox“]). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen eingeräumt, dass das Experiment gemäss der vorgängig vereinbarten Testanlage durchgeführt worden sei und diese wie auch das Testergebnis im Beitrag im Wesentlichen wirklich-keitsgerecht wiedergegeben worden seien.

5.3

Der Beschwerdeführer erhoffte sich durch eine erfolgreiche Teilnahme am „Kassensturz“-Test über Paranormales eine Anerkennung seiner entsprechenden Fähigkeiten und einen Durchbruch für seine elektronischen Immissions-Entladungslösungen, insbesondere für seinen Entstrahlungschip. Er beklagt nun, dass das Gegenteil eingetreten sei, indem er wirtschaftliche Nachteile erlitten habe und sich zudem alte Bekannte von ihm abgewendet hätten. Die rundfunkrechtliche Programmaufsicht bezweckt jedoch nicht - wie zivilrechtliche Rechtsbehelfe (Art. 96 Abs. 3 RTVG) - den Rechtsschutz von Einzelnen. Er dient vielmehr dem Schutz des Publikums vor unzulässigen Sendungen (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 289f. [„Dipl. Ing. Ochsner“]). Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich trotz einer negativen Erfahrung freiwillig für die Testserie im Rahmen des viel beachteten Konsumentenmagazins „Kassensturz“ beworben hat. Bereits 2005 war ein ähnliches Experiment mit Mobiltelefonen bei der Gesellschaft zur wissenschaftlichen Untersuchung von Parawissenschaften (Gwup) in Würzburg (Bericht der Ombudsstelle vom 12. Dezember 2012, S. 2f.) fehlgeschlagen. Der Beschwerdeführer hatte auch damals die Testanlage nachträglich beanstandet und diese für das Scheitern des Experiments verantwortlich gemacht. Aufgrund der damaligen negativen Erfahrung waren dem Beschwerdeführer sowohl die Risiken bei der Teilnahme an entsprechenden Tests wie auch die Bedeutung der Testbedingungen für ein positives Ergebnis bekannt.

5.4 Im Rahmen des beanstandeten Beitrags erwähnte das Schweizer Fernsehen die vom Beschwerdeführer nachträglich vorgebrachten Einwände zur Testanlage und dessen damit verbundene Begründung für das negative Ergebnis nicht. Dagegen publizierte es die vollständige Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. August 2012 auf der Website mit anderen weiterführenden Informationen zum Beitrag und zur ganzen Serie. Für die vorliegende Beurteilung ist dieser Aspekt allerdings nicht relevant, da im Fernsehbeitrag kein Hinweis auf diese Stellungnahme auf der Website erfolgte (siehe auch UBI-Entscheid b. 654 vom 30. August 2012 E. 5 [„Botox“]).

5.4 Im Rahmen des beanstandeten Beitrags erwähnte das Schweizer Fernsehen die vom Beschwerdeführer nachträglich vorgebrachten Einwände zur Testanlage und dessen damit verbundene Begründung für das negative Ergebnis nicht. Dagegen publizierte es die vollständige Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. August 2012 auf der Website mit anderen weiterführenden Informationen zum Beitrag und zur ganzen Serie. Für die vorliegende Beurteilung ist dieser Aspekt allerdings nicht relevant, da im Fernsehbeitrag kein Hinweis auf diese Stellungnahme auf der Website erfolgte (siehe auch UBI-Entscheid b. 654 vom 30. August 2012 E. 5 [„Botox“]).

5.5 Der für das „Kassensturz“-Publikum kaum verständliche, schwierige technische Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers eignete sich nicht für eine Wiedergabe im Beitrag. Eine zusammenfassende mediengerechte Erwähnung seiner Einwände durch die Moderation hätte zwar zu einer vollständigen Information beigetragen. Die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag und insbesondere zum fehlgeschlagenen Test wäre durch eine Erwähnung der Stellungnahme jedoch nicht wesentlich beeinflusst worden. Das Publikum dürfte eine entsprechende nachträgliche Erklärung vielmehr als Ausrede ausgelegt haben, da der Beschwerdeführer freiwillig an diesem Test teilgenommen und er der Testanlage vorgängig zugestimmt hat. Der Test wurde dann auch gemäss den vereinbarten Bedingungen durchgeführt und im Beitrag entsprechend illustriert. Gegen den Beschwerdeführer wurden im Beitrag und insbesondere im Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen Test überdies keine rechtserheblichen Vorwürfe erhoben, welche im Sinne der Rechtsprechung der UBI zwingend die Erwähnung seiner Stellungnahme mit den nachträglich formulierten Einwänden erfordert hätte (BGE 137 1 340 E. 3.2 S. 345f).

5.6 Der Beschwerdeführer bemängelt zusätzlich, es sei teilweise der irreführende Eindruck entstanden, wonach Elektrosmog entstörbar sei. Zwei Aussagen, beim Überblick über die Sendethemen und unmittelbar vor Ausstrahlung des Filmberichts, waren diesbezüglich missverständlich. Im Filmbericht über den Beschwerdeführer und den Test wurde aber korrekt erwähnt, dass es um magnetische Störfelder gehe und der Chip des Beschwerdeführers magnetische Störfelder neutralisiere. Der Beschwerdeführer äussert sich im Beitrag überdies selber zu seinem Wirken sowie zur Funktion des Pendels und des Neutralisators. Eine Irreführung des Publikums liegt aufgrund der zutreffenden Information im eigentlichen Filmbeitrag, welche die missverständlichen Aussagen in der Anmoderation zur Sendung bzw. zum Beitrag präzisiert und richtigstellt, nicht vor.

5.7 Das Publikum konnte sich aus den erwähnten Gründen eine eigene Meinung zum Beitrag und zum fehlgeschlagenen Test bilden. Die wesentlichen Informationen wurden korrekt wiedergegeben. Die unterlassene Information über die vom Beschwerdeführer nachträglich formulierten Einwände zur Testanlage stellt einen Mangel in einem Nebenpunkt bzw. eine redaktionelle Unvollkommenheit dar. Der beanstandete Beitrag verletzt das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht.

6. Der Beitrag widerspricht auch anderen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen und namentlich Art. 4 Abs. 1 RTVG nicht. Wenn sich jemand freiwillig auf eine Testreihe in einem populären Konsumentenmagazin einlässt und die Testbedingungen vorgängig akzeptiert, muss er Kritik bei einem Scheitern in Kauf nehmen. Der beigezogene Professor für Verfahrenstechnik führte in seiner kurzen Analyse an, dass das Resultat eine Pleite gewesen sei, obwohl er sich gewünscht hätte, etwas zu sehen, was die Wissenschaft bisher noch nicht gesehen habe. Für den Beschwerdeführer mag der fehlgeschlagene Test und die damit verbundene Kritik angesichts seiner langjährigen Bemühungen gegen elektromagnetische Störfelder, seiner diesbezüglichen Erkenntnisse und Überzeugungen sehr bitter gewesen sei, was im Beitrag auch zum Ausdruck kommt. Die Analyse des Professors für Verfahrenstechnik und Jurymitglieds wie auch die faktengetreue Darstellung des fehlgeschlagenen Tests verstossen jedoch in keiner Weise gegen den rundfunkrechtlich gebotenen Schutz der Menschenwürde oder das Diskriminierungsverbot und erfordern deshalb auch kein aufsichtsrechtliches Einschreiten auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 RTVG.

7. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist ohne Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde von B vom 14. Dezember 2012 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 6:3 Stimmen abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a,

86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 21. Juni 2013