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Entscheid

b.668

b.668

3. Mai 2013Deutsch12 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 668 Entscheid vom 3. Mai 2013 ________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Suzanne Pasquier Rossier, Alice R...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 668

Entscheid vom 3. Mai 2013

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Suzanne Pasquier Rossier, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Radio DRS 3 Beitrag über Eurovision Song Contest-Ausscheidung vom 14. Dezember 2012

Beschwerde vom 4. März 2013

_________________________ Verfahrensbeteiligte T (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Im Rahmen einer Fernsehshow wurde am 15. Dezember 2012 die schweizerische Vertretung für den in Malmö stattfindenden Eurovision Song Contest (ESC) 2013 bestimmt. Das Schweizer Fernsehen auf SF 1 wie auch RTS 2 und RSI La 2 übertrugen die Endausscheidung zu diesem populären traditionellen Musikwettbewerb mit den neun Finalisten live. Zuvor hatten bereits Vorausscheidungen stattgefunden. Die Abstimmung bei der Endausscheidung erfolgte durch das Fernsehpublikum per Televoting. B. Am 14. Dezember 2012 strahlte Radio DRS 3 (heute Radio SRF 3) in einem Beitrag Empfehlungen der Musikredaktion zur Endausscheidung für den Schweizer Beitrag am ESC vom nächsten Tag aus. Sie empfahl dem Radiopublikum drei Kandidaten zur Wahl, damit die Schweiz am ESC bestehen könne. In einem zweiten Teil riet sie von der Wahl drei anderer Teilnehmenden ausdrücklich ab. C. Mit Eingabe vom 4. März (Datum Postaufgabe) erhob T (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag von Radio DRS 3 vom 14. Dezember 2012 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, die Empfehlungen der Musikredaktion hätten die Meinungsbildung der Zuhörenden im Hinblick auf ihre Wahl an der Endausscheidung zum ESC in unzulässiger Weise beeinflusst, was eine Verfälschung des Wahlergebnisses zur Folge gehabt habe. Der Beschwerdeführer beantragt, entweder auf einen Schweizer Beitrag in Malmö zu verzichten oder das ganze Wahlverfahren neu auszuschreiben. Er ersuchte angesichts der Dringlichkeit des Falls um einen raschen Entscheid. Seiner Beschwerdeschrift lag der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 13. Februar 2013 bei. D. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass er als Teilnehmer der Vorausscheidung zum ESC eine enge Beziehung zum Sendegegenstand aufweise und deshalb beschwerdebefugt sei. Er würde zudem die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllen. Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. März 2013 (Datum Postaufgabe) lagen die Angaben und Unterschriften von 35 Personen bei, welche seine Beschwerde unterstützen. E. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 12. April 2013, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die UBI könne keine Massnahmen und Anweisungen wie vom Beschwerdeführer beantragt anordnen. Die Empfehlungen der Fachredaktion Musik (Pop & Rock) seien im Übrigen in transparenter Weise nach Kriterien der Relevanz (musikalische Qualität, Wiedererkennungswert, Hitpotenzial, Einzigartigkeit, Kreativität des Auftritts) erfolgt. Entsprechende Empfehlungen seien zulässig. Sie seien Teil der redaktionellen Freiheit der Veranstalterin. Die erhöhten Sorgfaltspflichten für Sendungen im Vorfeld vor politischen Wahlen und Abstimmungen seien nicht anwendbar. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

1.1

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Es kann daher offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer auch die erforderliche enge Beziehung zum Gegenstand des Beitrags für die Annahme einer Individual- oder Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG aufweist. Der Beschwerdeführer hat an einer Vorausscheidung zum ESC teilgenommen, nicht aber an der Endausscheidung.

1.2

Die UBI hat festzustellen, ob die beanstandete Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Sie kann dagegen nicht gleichzeitig Massnahmen, wie sie der Beschwerdeführer gefordert hat, anordnen. Die von ihm beantragten Massnahmen betreffen im Übrigen nicht die beanstandeten Empfehlungen, sondern das Auswahlverfahren zum ESC generell. Auf die Anträge des Beschwerdeführers, den Verzicht auf einen Schweizer Beitrag oder eine Neuausschreibung des gesamten Wahlverfahrens anzuordnen, ist daher nicht einzutreten.

2.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

2.1

In seinen einleitenden Ausführungen zum beanstandeten Beitrag weist der Moderator darauf hin, dass am nächsten Tag der Schweizer Titel für den ESC in Malmö zur Wahl stehe. Im Weiteren bemerkt er: „Neun Kandidaten stehen in den Startlöchern und wollen euch am Schweizer Fernsehen morgen Abend um Acht überzeugen. Und ihr habt es ja selber in der Hand: ihr wählt den Schweizer Musikbotschafter oder Botschafterin. Und von uns, von DRS 3, gibt es so quasi die Wahlempfehlung von der DRS 3-Musikredaktion. Diese drei müsst ihr wählen, wenn ihr wollt, dass die Schweiz eine Chance in Malmö hat.“ Die Musikredaktorin G stellt anschliessend drei Beiträge vor, welche zur Wahl empfohlen werden. Das entsprechende Musikstück wird kurz eingeblendet. G begründet danach, warum die Musikredaktion dieses zur Wahl empfiehlt. Nach dem Abspielen eines Lieds, dem Hinweis des Moderators zur Bedeutung der Endausscheidung zum ESC sowie dem nochmaligen Erwähnen der drei empfohlenen Titel erläutert G in identischer Weise, warum die DRS 3Musikredaktion von der Wahl von drei Titeln („Flop-Fraktion“) abrät.

2.2

Mit der Rüge, die Empfehlungen der Musikredaktion von Radio DRS 3 hätten die schweizerische Ausscheidung zum ESC in unzulässiger Weise beeinflusst, macht der Be-

schwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.

2.3

Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei primär das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum.

2.4

Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs.

2.

RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137

1.

340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S.216ff.).

3.

Dem beanstandeten Beitrag mit den Empfehlungen der Musikredaktion zur ESC-Ausscheidung kommt Informationsgehalt zu. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist damit anwendbar.

3.1

Nicht Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt finden dagegen die erhöhten Sorgfaltspflichten vor Abstimmungen und Wahlen (BGE 134 I 2 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]). Die Sendung wurde zwar kurz vor der Wahl des Schweizer Beitrags für den ESC ausgestrahlt und die Empfehlungen sind durchaus geeignet, das Wahlverhalten des Publikums bei einer allfälligen Teilnahme zu beeinflussen. Die erhöhten Sorgfaltspflichten, welche gemäss Rechtsprechung in der sensiblen Zeit vor eidgenössischen Wahlen und Abstimmung Anwendung finden, gelten jedoch nur für Sendungen im Zusammenhang mit politischen Volksentscheiden. Ziel ist die Aufrechterhaltung der Chancengleichheit, um den Meinungsbildungsprozess der Wahlberechtigten im Interesse „einer ungehinderten Willensbildung als wichtiges Element der Demokratie“ zu gewährleisten (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 297 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Daher ist für Sendungen, welche geeignet sind, einen politischen Volksentscheid (Wahl oder Abstimmung) zu beeinflussen, eine ausgewogene Berichterstattung erforderlich. Für die Wahl des Schweizer Beitrages zum ESC gelten diese erhöhten Sorgfaltspflichten nicht. Über diese Wahl, welche ausschliesslich zur Teilnahme an diesem populären Musikwettbewerb berechtigt und für die Bevölkerung keine weitergehenden Konsequenzen hat, entscheidet im Übrigen nicht zwingend das Volk. Gesetzliche Grundlagen zur Beteiligung der Schweiz am ESC und zum Auswahlverfahren fehlen. Letzteres hat die dafür verantwortliche SRG denn auch in den vergangenen Jahren verschiedentlich geändert.

3.2

Kulturvermittlung ist Bestandteil des Programmauftrags der SRG (Art. 24 Abs. 4 Bst. b RTVG, siehe auch BBl 2003 1688). Radio DRS 3, eines der Radioprogramme der SRG, trägt dazu neben dem Musikprogramm etwa mit Konzertkritiken und der Vorstellung von neuen Tonträgern aber auch mit Bücher- und Filmtipps bei. Kritik bildet einen zentralen Aspekt von Kulturjournalismus. Positive, aber auch teilweise harsche Urteile der Musikredaktionen zu Tonträgern gehören denn auch seit jeher zum DRS 3-Programm. Die Musikauswahl des Senders ist generell geeignet, die Hörerschaft und damit ebenfalls die betreffenden Musikmärkte zu beeinflussen. Das RTVG lässt der SRG bei der Umsetzung des sehr offen formulierten Kulturauftrags weitgehende Freiheiten.

3.3

Aufgrund der breiten Medienberichterstattung dürfte bei der interessierten Zuhörerschaft zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des beanstandeten Beitrags bereits einiges Vorwissen über die ESC-Ausscheidung bestanden haben (BGE 137 I 340 E. 4.2 S. 347 [„FDP und die Pharmalobby“]). Auch Radio DRS 3 hat zuvor mehrmals darüber informiert. Im Oktober wurde über die Vorausscheidung und deren Ergebnisse orientiert. Am 12. November 2012 wurden während des ganzen Tages alle neun Titel der schweizerischen Endausscheidung im Programm von Radio DRS 3 gespielt. Diese neun Lieder fanden zwischen Mitte Oktober und Mitte Dezember auch verschiedentlich Eingang im regulären Musikprogramm des Senders.

3.4

Die drei positiven und drei negativen Empfehlungen wurden von der Musikredaktion jeweils in einigen Sätzen begründet. Im Vordergrund stand dabei die Tauglichkeit der Beiträge, um beim speziellen Musikwettbewerb ESC in Malmö mit der grossen internationalen Konkurrenz zu bestehen. Kriterien bildeten insbesondere die Originalität und das Hitpotenzial des Titels sowie eine Bewertung des Bühnenauftritts. Die Empfehlung für „J’avais rendez-vous“ von der Gruppe „Carrousel“ formulierte die Musikredaktorin etwa wie folgt: „Chanson mit Tempo und mit Handorgel. Spezielle Instrumente kommen häufig gut an am Eurovision Song Contest, genauso wie Mann-Frau-Duette. Ausserdem sind ‚Carrousel‘ eine enorm charmante Live-Band: natürlich, temperamentvoll und erst noch gutaussehend. Sie würden in Malmö herausstechen.“

3.5

Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots erscheint zentral, dass die beanstandeten Empfehlungen klar als Ansichten der Musikredaktion deklariert wurden (Art. 4 Abs. 2, 2. Satz RTVG). Auch der Fokus dieser Empfehlungen, nämlich einen konkurrenzfähigen Schweizer Beitrag für den ESC zu wählen, war für die Zuhörerschaft erkennbar. Diese konnte aufgrund der transparenten Gestaltung des Beitrags klar zwischen Fakten und Meinungen unterscheiden. Die wesentlichen Fakten zur Endausscheidung wurden im Übrigen korrekt wiedergegeben. Die Zuhörer konnten sich aus den erwähnten Gründen eine eigene Meinung zum beanstandeten Beitrag im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG bilden.

4.

Die beanstandeten Musikempfehlungen verletzen auch nicht andere inhaltliche Grundsätze für redaktionelle Sendungen des RTVG. So stellen die drei Wahlempfehlungen namentlich nicht unzulässige Schleichwerbung im Sinne der Rechtsprechung der UBI dar,

weil die damit verbundene Werbewirkung durch einen Informationswert gedeckt ist und keinen Selbstzweck darstellt (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 3.6ff. [„Alinghi-Logo auf Mikrofonen“]). Die drei negativen Empfehlungen hat die Musikredaktion sachlich begründet. Beim Song „The Point of no return“ von Melissa führte die Musikredaktorin beispielsweise Folgendes an: „Der tönt zwar genau wie ein Eurovision Song, aber das ist eben genau das Problem. Er ist so typisch, dass er verwechselbar ist. Wenn man den in Malmö hören würde, würde man schon beim Übernächsten nicht mehr wissen wie ‚Point of no return‘ getönt hat.“ Die Kritik an den drei Beiträgen bzw. den jeweiligen Interpreten ist weder entwürdigend noch diskriminierend im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG. Sie zielt darauf ab, zu erläutern, warum die Musikredaktion die betreffenden Titel beim ESC in Malmö als chancenlos einstuft.

weil die damit verbundene Werbewirkung durch einen Informationswert gedeckt ist und keinen Selbstzweck darstellt (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 3.6ff. [„Alinghi-Logo auf Mikrofonen“]). Die drei negativen Empfehlungen hat die Musikredaktion sachlich begründet. Beim Song „The Point of no return“ von Melissa führte die Musikredaktorin beispielsweise Folgendes an: „Der tönt zwar genau wie ein Eurovision Song, aber das ist eben genau das Problem. Er ist so typisch, dass er verwechselbar ist. Wenn man den in Malmö hören würde, würde man schon beim Übernächsten nicht mehr wissen wie ‚Point of no return‘ getönt hat.“ Die Kritik an den drei Beiträgen bzw. den jeweiligen Interpreten ist weder entwürdigend noch diskriminierend im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG. Sie zielt darauf ab, zu erläutern, warum die Musikredaktion die betreffenden Titel beim ESC in Malmö als chancenlos einstuft.

5. Die beanstandeten Wahlempfehlungen zum ESC und der Beitrag insgesamt verletzen keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen. Sie bilden Teil der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie und bedingen kein aufsichtsrechtliches Einschreiten. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist ohne Kostenfolgen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde von T und mitunterzeichnenden Personen vom 4. März 2013 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8:1 Stimmen abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Zu eröffnen

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a,

86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 11. Juni 2013