b.671
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6. Dezember 2013Deutsch18 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 671 Entscheid vom 6. Dezember 2013 ________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Suzanne Pa...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 671
Entscheid vom 6. Dezember 2013
________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Suzanne Pasquier Rossier, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF 1 Sendung „Rundschau“ vom 27. März 2013, Beitrag „Spaltpilz Vitus“
Beschwerde vom 16. Mai 2013
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte Bischöfliches Ordinariat Chur (Beschwerdeführer)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg
Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlt wöchentlich das Politmagazin „Rundschau“ aus. Teil der Sendung vom 27. März 2013 bildete ein kritischer Beitrag über Bischof H, Diözesanbischof des Bistums Chur (Dauer: 11 Minuten 5 Sekunden). In der Anmoderation wurde erwähnt, dass zwischen dem Auftritt des neuen Papstes Franziskus und dem erzkonservativen Churer Bischof Welten lägen. Im anschliessenden Filmbericht wurde die Kritik an Bischof H konkretisiert, namentlich bei dessen Umgang mit der Pfarrei-Initiative, mit Befürwortern dieser Initiative, mit dem umstrittenen Priester N und Gloria.tv. Im Film kommen Bischof Markus Büchel (Vorsitzender der Bischofskonferenz), mehrere Befürworter der Pfarrei-Initiative sowie der Generalvikar des Bistums Chur zu Wort. B. Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 erhob G, Generalvikar des Bistums Chur, im Namen von Bischof H gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sei verletzt worden, weil im Beitrag zentrale Fakten verschwiegen worden seien. So entstehe namentlich der Eindruck, der Bischof von Chur führe einen einsamen Kampf gegen die Pfarrei-Initiative, welche aber tatsächlich alle Schweizer Bischöfe ablehnten. Falsch sei ebenfalls die Aussage im Beitrag, wonach der Churer Bischof wegen seines Führungsstils nach Rom gerufen worden sei. Unvollständig seien überdies die Informationen zur ebenfalls thematisierten Angelegenheit um Gloria.tv. In unzutreffender Weise seien im deutschsprachigen Raum aufgetretene grundsätzliche Probleme in der katholischen Kirche auf das Bistum Chur reduziert und der Churer Bischof dabei als isoliert und dialogunfähig dargestellt worden. Das Bistum Chur habe sich schliesslich der Sendung nicht verweigert, sondern habe der Redaktion aktiv Informationen zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeschrift lag u.a. der Bericht der zuständigen Ombudsstelle bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 19. August 2013, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die „Rundschau“ suggeriere in keiner Weise, dass nur der Bischof von Chur gegen die Pfarrei-Initiative sei. Die Redaktion habe sich auf den Churer Bischof konzentriert, weil dieser der vehementeste Gegner sei. Die Spannungen und Probleme der katholischen Kirche zeigten sich im Bistum Chur generell am deutlichsten, weshalb der erwähnte Fokus der Sendung journalistisch sinnvoll und sachgerecht sei. Die zunehmende Isolation und die mangelnde Dialogbereitschaft des Bischofs von Chur sei eine aufgrund zahlreicher Vorfälle begründbare Einschätzung. Nicht vollständig sei die Formulierung gewesen, wonach der Bischof von Chur alleine nach Rom gerufen worden sein. Dabei handle es sich jedoch um einen Nebenpunkt, welcher nicht dazu beigetragen habe, den Gesamteindruck des Beitrags wesentlich zu beeinflussen. Im Beitrag werde im Übrigen nicht behauptet, das Bistum Chur habe sich der Sendung verweigert, sondern lediglich der Bischof, was zutreffe wie auch die Informationen hinsichtlich Gloria.tv.
D. Der Generalvikar des Bistums Chur hielt in seiner Replik vom 4. Oktober 2013 an seiner Position fest. Er wies darauf hin, dass die „Rundschau“ nicht nur durch das Verschweigen von relevanten Tatsachen, sondern auch durch nonverbale Gestaltungselemente (Montage, Musik) beim Publikum den Eindruck erweckt habe, der Bischof von Chur führe einen einsamen Kampf. Dass er Priester N des Amtes enthoben habe, werde im Beitrag ebenfalls nicht erwähnt. Verwiesen wird in der Replik schliesslich auf die Ombudsstelle SRG.D, welche in ihrem Bericht aufgrund der unvollständigen Informationen zur Pfarrei-Initiative und zur Vatikanreise zum Schluss gekommen sei, der Beitrag verletze das Sachgerechtigkeitsgebot. E. Auch die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 28. Oktober 2013 an ihren Vorbringen und ihrem Antrag fest. Sie verwehrt sich gegen den Vorwurf, Musik und andere nicht-verbale Gestaltungselemente in tendenziöser Weise verwendet zu haben. Bischof H und das Bistum Chur würden aber tatsächlich eine Sonderrolle in der katholischen Kirche einnehmen, was einige aktuelle Ereignisse wie die Auseinandersetzungen um das sogenannte „Vademecum“ oder das Gesuch für ein eigenes Bistum in Zürich bestätigen würden. Die textliche Unvollkommenheit bezüglich der Romreise des Churer Bischofs sei für die Grundaussagen des Beitrags nicht relevant. Die Informationen zu Priester N seien korrekt gewesen. Die Beschwerdegegnerin argwöhnt, der Bistumsleitung gehe es mit der vorliegenden Beschwerde um die Bestrafung von kritischer Berichterstattung. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Bischof H bzw. das Bistum Chur standen im Zentrum des beanstandeten Beitrags. Der Generalvikar äusserte sich mehrmals im Rahmen des Beitrags. Die Ausrichtung, das Verhalten und die Praxis des Bischofs bzw. des Bistums Chur wurden kritisch beleuchtet. Die erforderliche Nähe zum Gegenstand des beanstandeten Beitrags ist damit gegeben. Der Generalvikar des Bistums Chur hat die Beschwerde zwar im Namen von Bischof H eingereicht. Da eine entsprechende persönliche Vollmacht jedoch fehlt, ist das Bistum Chur und damit das Bischöfliche Ordinariat Chur Beschwerdeführer. Dem Generalvikar, welcher selber ebenfalls beschwerdebefugt wäre, kommt von Amtes wegen eine entsprechende Vertretungsbefugnis zu.
3.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
3.1
Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medienfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum.
3.2
Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs.
2.
RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137
1.
340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.).
3.3
Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen, Unternehmen, Verbänden oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles
und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).
und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).
4. Der Moderator leitete den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: „Zwischen dem Auftritt des neuen Papstes und dem Bischof von Chur liegen Welten. Hier Papst Franziskus, der Anwalt der Armen, der die Herzen der Katholiken berührt und die Nähe zu den Gläubigen sucht. Dort H, der umstrittene Bischof, der mit harter Hand gegen Kritiker vorgeht und sich zunehmend isoliert. Während also Papst Franziskus einen Aufbruch symbolisiert, steigt in der Schweiz der Druck auf den erzkonservativen H: Warum der Mann in der Bischofs-Soutane die Basis entzweit, zeigt mein Kollege R.“
4.1 Der Filmbericht beginnt mit Bildern rund um eine Jugendmesse in der Zürcher Liebfrauenkirche. Die Anreise von Bischof H wird gezeigt. Zwei junge Frauen äussern sich positiv zu der vom Churer Bischof verfolgten Linie. Im Off-Kommentar wird erwähnt, dass die „Rundschau“ auf Geheiss des Bischofs in der Kirche nicht filmen dürfe. Ganz anders gebe sich Papst Franziskus dieser Tage in Rom. Markus Büchel, Vorsitzender der Schweizer Bischofskonferenz äussert sich danach sehr positiv zum Auftritt des neuen Papstes.
4.2 In den nächsten Sequenzen kommen progressive katholische Seelsorgende aus dem Bistum Chur zu Wort, welche die Pfarrei-Initiative unterschrieben haben und etwa die Kommunion für Wiederverheiratete und die Laienpredigt fordern. Laut Off-Kommentar drohe der Bischof den Unterzeichnern. Sie sollen die Missio, die kirchliche Lehrbefugnis, abgeben. Ein Kapuzinerpater, eine Gemeindeleiterin aus Zürich und eine Mitinitiantin der Pfarrei-Initiative äussern sich negativ zum Vorgehen des Bischofs. Stellung bezieht ebenfalls ein Winterthurer Pfarrer und Mitglied des Priesterrates, der die Pfarrei-Initiative ebenfalls unterzeichnet hat und der nach der Verweigerung der Missio für eine Nachbargemeinde ein persönliches Gespräch mit dem Churer Bischof führte. Im Off-Kommentar kommt danach zum Ausdruck, dass der Bischof, der sich selten zeige, auch gegenüber der „Rundschau“ das Gespräch verweigert habe. Dafür äussert sich anschliessend sein Stellvertreter, Generalvikar G, zur Pfarrei-Initiative. Diese sei keine Dialoginitiative, sondern eine Comingout-Aktion.
4.3 Nächstes Thema des Filmberichts bildet der umstrittene Priester N aus Sedrun. Dieser habe das Internetfernsehen Gloria.tv gegründet. In einer Ausgabe seien deutsche Bischöfe mit einer vergleichsweise liberalen Haltung zu Verhütungsfragen mit Hakenkreuzen diffamiert worden. Bischof H sei einer der „Lieblingsbischöfe“ auf Gloria.tv gewesen. Dieser habe nun aber N in der Zwischenzeit fallen gelassen, wird im Filmbericht erwähnt, allerdings nicht restlos. Zur diesbezüglichen kirchenrechtlichen Situation nimmt G Stellung. Anschliessend befragt die „Rundschau“ Markus Büchel zum Fall des umstrittenen Priesters
N.
4.4 Der Off-Kommentar bemerkt, dass Bischof H mit seinem strikten Kurs gegen Homosexuelle und Wiederverheiratete überall anecke. Beispielhaft wird die Gemeinde Volketswil angeführt, in der sich der Priester offen zu seiner gelebten Sexualität bekenne. Dieser kommt im Filmbericht auch zu Wort. Danach folgen noch Ausschnitte aus einem Gespräch von Bischof H mit einem Jugendlichen von Gloria.tv. Der Bischof rät dem Jugendlichen dabei ab, Bischof zu werden, und lacht dazu. Diese Sequenzen werden wie folgt kommentiert: „Wird Bischof H das Lachen schon bald vergehen? Er ist in den Vatikan zitiert worden, sein Umgang mit der Pfarrei-Initiative gibt auch dort zu reden. Das Bistum Chur bleibt eine Baustelle.“
4.5 Aufgrund des unbestrittenen Informationsgehalts des Beitrags ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Entscheidend bei der Beurteilung ist die Faktenlage zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung. Verweise der Beschwerdegegnerin auf Begebenheiten, die sich erst nach der Ausstrahlung ereigneten oder bekannt wurden, können deshalb nicht als Beleg für die Richtigkeit der vermittelten Informationen beigezogen werden. Ein gewisses Vorwissen zu den thematisierten Vorgängen um den Churer Bischof dürfte zumindest bei katholischen Zuschauerinnen und Zuschauer bestanden haben, die im Gebiet des Bistums Chur (unter anderem im Kanton Zürich) wohnen.
4.6 Im Zentrum des Beitrags steht Bischof H. Seine Art, das Bistum Chur zu leiten, wird darin kritisch beleuchtet. Diese führe zu einer Spaltung der kirchlichen Basis. Die „Rundschau“ nimmt in weiten Teilen des Beitrags einen anwaltschaftlichen Fokus ein, indem sie sich auf die Seite von Kritikern des Bischofs wie namentlich den Unterzeichnern der Pfarrei-Initiative stellt. Dieser Blickwinkel ist für das Publikum schon aufgrund der Anmoderation klar erkennbar. Die Wahl des Themas und des Blickwinkels eines Rundfunkbeitrags bilden Bestandteil der Programmautonomie der Veranstalter (Art. 6 Abs. 2 RTVG).
4.7 Der Beschwerdeführer rügt, der Beitrag suggeriere, dass der Bischof von Chur einen einsamen Kampf gegen die Pfarrei-Initiative führe. Dies treffe jedoch nicht zu, da alle Schweizer Bischöfe die Initiative ablehnten. In den Bistümern Basel und St. Gallen hätten im Verhältnis zur Anzahl von Gläubigen mehr Personen die Pfarrei-Initiative unterschrieben. Falsch sei überdies die Aussage am Schluss des Filmberichts, dass der Bischof von Chur wegen seines Umgangs mit der Pfarrei-Initiative in den Vatikan zitiert worden sei. Vielmehr hätten im Januar 2013 alle drei von der Initiative betroffenen Bischöfe (Basel, Chur, St. Gallen) von der Glaubenskongregation eine Einladung zu einem Gespräch erhalten.
4.7.1 Die Sequenzen über die Pfarrei-Initiative dienten im beanstandeten Beitrag primär als Beleg für die Aussage, dass der Bischof von Chur mit seinem kompromisslosen Führungsstil die Basis entzweit. In diesem Kontext war es im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht zwingend erforderlich, darauf hinzuweisen, dass sich auch die Bischöfe von Basel und St. Gallen gegen die Pfarrei-Initiative gestellt hatten. Der Beitrag erweckte auch nicht implizit einen gegenteiligen Eindruck. Aufgrund von Medienberichten dürfte beim Publikum überdies bereits ein gewisses Vorwissen über die generell ablehnende Haltung der Schweizer Bischöfe und der Bischofskonferenz zur Pfarrei-Initiative bestanden haben.
4.7.2 Die Informationen über den Umgang des Bischofs von Chur mit den Unterzeichnern der Pfarrei-Initiative waren im Wesentlichen korrekt. Es ist nicht abwegig, das Schreiben von Bischof H vom 22. Februar 2013 als Drohung und insbesondere als indirekte Aufforderung zu einer Kündigung zu verstehen. Die Aussagen der angehörten Unterzeichner der Pfarrei-Initiative waren klar als persönliche Meinungsäusserungen erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Auch der Generalvikar des Bistums Chur erhielt Gelegenheit, sich in grundsätzlicher Weise zur Pfarrei-Initiative zu äussern. Aus der Stellungnahme des Pfarrers von Winterthur ging schliesslich hervor, dass er mit dem Bischof von Chur „ein echtes Gespräch“ führen konnte. Damit wird deutlich, dass auch H den Dialog mit Kritikern nicht scheut. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers lassen sich jedoch Unterschiede zwischen dem Bistum Chur und den übrigen beiden Bistümern beim Umgang mit den Unterzeichnern der Pfarrei-Initiative feststellen. Das betrifft insbesondere die Androhung und den Vollzug von Sanktionen. So wurde dem Pfarrer von Winterthur die Missio für eine Nachbarsgemeinde verweigert. Bei den beiden anderen beiden Bistümern erfolgten bis zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des beanstandeten Beitrags dagegen keine Sanktionen. Im Gegensatz zum Basler Bischof lehnte der Bischof von Chur überdies Gruppengespräche mit Befürwortern der Initiative ab. Aus diesem - vergleichsweise kompromisslosen - Führungsstil leitete die „Rundschau“-Redaktion offensichtlich ab, dass der Bischof von Chur isoliert dastehe.
4.7.3 Nicht zutreffend ist der Off-Kommentar am Ende des Filmberichts, wonach der Bischof von Chur wegen seines Umgangs mit der Pfarrei-Initiative in den Vatikan zitiert worden sei. Wie der Beschwerdeführer anführt, hat die Bischofskongregation alle drei betroffenen Bischöfe zu einem Gespräch über die Auswirkungen der Pfarrei-Initiative eingeladen und nicht nur den Churer Bischof.
4.8 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wurden die wesentlichen Fakten hinsichtlich des Verhältnisses von Bischof H zum umstrittenen Priester N jedoch korrekt vermittelt. Das betrifft das ursprüngliche Empfehlungsschreiben des Bischofs von Chur für Gloria.tv, seine wiederholten Auftritte im Internetfernsehen, die Hakenkreuzvideos, von denen sich N nicht distanzierte sowie den Umstand, dass H den Priester „fallen gelassen“ hat. Aus letzterer Aussage konnte das Publikum ableiten, dass N von seinem Amt enthoben wurde und die Empfehlung für Gloria.tv keine Gültigkeit mehr hatte. Der Generalvikar des Bistums Chur erhielt im Übrigen Gelegenheit, sich zum Stand der Dinge in dieser Sache zu äussern. Die Chronologie der Ereignisse um den umstrittenen Priester wurde im Beitrag tatsachengerecht wiedergegeben, wodurch die Kritik der Redaktion, der Bischof von Chur habe N zu lange gestützt, für das Publikum nachvollziehbar war. In seiner Stellungnahme übte Markus Büchel, Vorsitzender der Schweizer Bischofskonferenz, ebenfalls leise Kritik am Verhalten des Churer Bischofs.
4.9 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der „Rundschau“-Beitrag suggeriere, das Bistum Chur habe sich der Sendung verweigert, ist unbegründet. Die im Filmbericht gemachten Aussagen hinsichtlich der Verweigerung von Filmaufnahmen und eines Interviews bezogen sich ausschliesslich auf Bischof H persönlich, auf welchen der Beitrag fokussierte, und nicht auf das Bistum Chur generell: „(…) Auch gegenüber der ‚Rundschau‘ verweigert der Bischof ein Interview. Dafür empfängt uns sein Stellvertreter, Generalvikar G. (…)“. Damit kam zumindest die Sichtweise des Bistums Chur zu einigen wichtigen Aspekten des Beitrags (Pfarrei-Initiative, Fall N) zum Ausdruck. Welche Haltung der Bischof von Chur zur gegen ihn persönlich erhobenen Kritik, wonach sein Führungsstil die Basis spalte, einnimmt, blieb jedoch zwangsläufig unbeantwortet.
4.10 Der Beschwerdeführer bemängelt zudem, dass der Beitrag bestehende Probleme von grosser Tragweite, die in der katholischen Kirche in Deutschland, Österreich und der Schweiz bestehen würden, in unzulässiger Weise auf das Bistum Chur beschränke. Sie verkennt dabei allerdings, dass es im Beitrag nicht darum ging, generelle Konflikte innerhalb der katholischen Kirche zu erörtern. Vielmehr konzentrierte sich die „Rundschau“ bei ihrer kritischen Analyse des Führungsstils von Bischof H vorab darauf, dessen Verhalten beim Umgang mit aktuellen Konflikten zu beleuchten. Besonderes Gewicht legte die Redaktion dabei auf den öffentlichen Auftritt und die Dialogbereitschaft. Der kritisierte Bischof von Chur wurde im Beitrag denn auch nicht mit anderen Schweizer Bischöfen verglichen, sondern mit Papst Franziskus, der sich nicht als „menschenscheuer Kleriker“ gebe, sondern die Massen mit seiner Offenheit und seiner einfachen Art begeistere. Dass sich der Beitrag auf den Bischof von Chur fokussierte, ist sachlich nachvollziehbar, da dieser in den vergangenen Jahren wiederholt öffentliche wie auch innerkirchliche Kontroversen provozierte. Zu verweisen ist etwa auf die Wirren um die Priesterausbildung in Chur (2010), sein Kampf gegen eine vom Kanton und von den beiden Landeskirchen getragene Beratungsstelle zu Fragen der Familienplanung und Sexualität (2011) oder auf die Kontroverse um Sakramente für wiederverheiratete Paare (2012).
4.11 Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, die „Rundschau“ habe mit nonverbalen Gestaltungselementen und namentlich mit Musik im „Nosferatu“-Stil suggeriert, der Bischof von Chur führe einen „einsamen Kampf“, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Tonalität des Beitrags war zwar nicht neutral und wies teilweise einen gewissen tendenziösen Charakter auf. Dieser war allerdings Ausfluss des anwaltschaftlichen Fokus des Beitrags. Der teilweise tendenziöse Charakter wie auch der Blickwinkel waren für das Publikum erkennbar (siehe dazu auch E. 4.6) und deshalb auch nicht dazu geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zu verfälschen. Das gilt, wie erwähnt, auch für die Fokussierung auf den Bischof von Chur, welchem mit guten Gründen eine Sonderrolle im Rahmen der Kontroversen innerhalb der katholischen Kirche in der Schweiz zugeordnet werden kann (siehe E. 4.10).
4.12 Zusammenfassend gilt es festzustellen, dass der Beitrag zwar nicht vollumfänglich befriedigen kann. Namentlich ist die Information gegen Ende des Filmberichts, wonach der Bischof von Chur in den Vatikan zitiert worden sei, unvollständig, da dies auch zwei andere Schweizer Bischöfe betraf. Der Gesamteindruck des Beitrags und damit namentlich auch bezüglich des kritisierten Führungsstils des Bischofs von Chur hätte sich jedoch nicht signifikant verändert, wenn die „Rundschau“ über diesen Sachverhalt vollständig orientiert hätte. Im Rahmen des behandelten Themas spielte dieser Aspekt daher eine untergeordnete Rolle. Eine differenziertere bzw. vertieftere Behandlung von einigen Punkten - Konflikt um die Pfarrei-Initiative, Vergleich des Bischofs von Chur mit Papst Franziskus, zunehmende Isolation des Bischofs von Chur - hätte die freie Meinungsbildung des Publikums wohl zusätzlich gefördert. Dabei ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass in dem rund elfminütigen Beitrag nicht alle themenrelevanten Aspekte umfassend behandelt werden konnten. Die UBI hat sich überdies auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253 [„Rentenmissbrauch“]).
4.13 Das Publikum konnte sich trotz der erwähnten Mängel insgesamt frei eine eigene Meinung zum Thema des Beitrags bilden. Die zentralen Fakten wie das Verhalten des Bischofs von Chur gegenüber den Unterzeichnern der Pfarrei-Initiative oder im Fall des umstrittenen Priesters N wurden im Wesentlichen korrekt dargestellt. Der weitgehend anwaltschaftliche Fokus und damit auch der teilweise tendenziöse Charakter des Beitrags waren aufgrund der Anmoderation und des Filmberichts erkennbar. Dem Publikum war es ebenfalls möglich, zwischen Fakten und persönlichen Ansichten zu unterscheiden. Der Bischof von Chur und sein Stellvertreter erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt zu wichtigen Beitragsaspekten darzulegen. Der beanstandete „Rundschau“-Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt. Transparent dargestellte Kritik an einem hohen kirchlichen Würdenträger wird durch die Medienfreiheit und die Programmautonomie der Veranstalter gedeckt. Bei Fragen von allgemeinem Interesse, wie im umstrittenen Beitrag behandelt, gelten besonders strenge Anforderungen an eine allfällige Beschränkung der Medienfreiheit (BGE 137 I 340 E. 3.3 S. 346 [„FDP und die Pharmalobby“]).
5. Die Beschwerde erweist sich aufgrund der obigen Erwägungen als unbegründet und ist ohne Kostenfolge (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen.
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde des Bischöflichen Ordinariats Chur vom 16. Mai 2013 wird mit 6:3 Stimmen abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a,
86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 5. März 2014