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Entscheid

b.672

b.672

12. September 2013Deutsch11 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 672 Entscheid vom 12. September 2013 ________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Suzanne Pasquier Rossier, Alice Reichmuth...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 672

Entscheid vom 12. September 2013

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Suzanne Pasquier Rossier, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „ECO“ vom 25. März 2013 Beitrag „Richtungskampf im Schweizer Milchmarkt“

Beschwerde vom 27. Mai 2013

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte V (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlt jeweils am Montag um 22.20 Uhr das Wirtschaftsmagazin „ECO“ aus. Teil der Sendung vom 25. März 2013 bildete ein Beitrag über einen Richtungskampf im Schweizer Milchmarkt (Dauer: 8 Minuten 13 Sekunden). Thematisiert wurde darin, dass man sich innerhalb der schweizerischen Milchwirtschaft uneinig sei, ob die Milchproduktion mit einer Kontingentierung reguliert oder freigegeben werden solle. Im Beitrag kamen Milchproduzenten, der zurückgetretene Verbandsdirektor, ein Milchhändler, der Präsident der Bäuerlichen Interessengruppe Marktkampf und der Geschäftsführer der Branchenorganisation Milch zu Wort. B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 erhob V (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag. Er rügt, die Situation hinsichtlich des Milchpreises in der Schweiz sei unzutreffend dargestellt worden. Die Milchbauern würden tatsächlich viel weniger erhalten als im Beitrag erwähnt. Damit habe dieser ein beschönigendes Bild der Lage der Milchproduzenten vermittelt. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls, dass keine unabhängigen Referenz- oder Auskunftsstellen zum Milchpreis befragt worden seien. Der Beschwerdeschrift lag u.a. der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 29. April 2013 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer die Angaben und Unterschriften von 25 Personen zu, welche seine Eingabe unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 31. Juli 2013, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die Beschwerde, soweit darin eine Berichtigung verlangt werde. Der Beitrag habe im Übrigen die Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt. Das Publikum habe sich aufgrund der vermittelten Fakten und Ansichten von verschiedenen Exponenten eine eigene Meinung zum in der Schweizer Milchwirtschaft bestehenden Richtungsstreit bilden können. Es sei dazu nicht notwendig gewesen, die vom Beschwerdeführer geforderten zusätzlichen Informationen zum Milchpreis zu erwähnen. E. Von der Gelegenheit, sich zur Beschwerdeantwort zu äussern, machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

2.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Die notwendigen mindestens 20 Unterschriften von die Eingabe unterstützenden und legitimierten Personen für eine Popularbeschwerde reichte der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm eingeräumten kurzen Nachbesserungsfrist ein.

3.

Die UBI hat festzustellen, ob die beanstandete Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Sie kann dagegen nicht gleichzeitig Massnahmen wie eine Berichtigung anordnen. Auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest, findet das Verfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG Anwendung.

4.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

4.1

Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum.

4.2

Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs.

2.

RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137

1.

340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.).

5.

Der Beitrag untersteht aufgrund seines unbestrittenen Informationsgehalts dem Sachgerechtigkeitsgebot. Dabei ist nicht von einem grossen Vorwissen des Publikums von „ECO“ über die im Beitrag spezifisch behandelten milchwirtschaftlichen und milchwirtschaftspolitischen Themen auszugehen (BGE 137 I 340 E. 4.2 S. 347). Die milchwirtschaftliche Ordnung mit den zahlreichen Akteuren (Produzenten, Handel, Verarbeiter, milchwirtschaftliche Verbände, staatliche Organe) ist komplex. Sie ist insbesondere für nicht im landwirtschaftlichen Bereich tätige Personen und damit für die überwiegende Mehrheit des Publikums von „ECO“ schwer verständlich.

5.1

Thema der beanstandeten Ausstrahlung bildete ein Richtungsstreit in der schweizerischen Milchwirtschaft. Das geht schon aus der Anmoderation hervor: „Letzte Woche hat das Parlament dem Bundesrat einen wichtigen Auftrag erteilt. Die Folgen der Öffnung des Milchmarkts gegenüber der EU sollen überprüft werden. Doch schon die bisherigen Veränderungen auf dem Milchmarkt verunsichern viele Bauern. Hinter den Kulissen des Schweizerischen Milchproduzentenverbandes wird ein Richtungskampf ausgetragen.“ Im anschliessenden Filmbericht kommen zuerst zwei Milchbauern zu Wort. Während sich der eine für eine Mengensteuerung einsetzt, um dem Preiszerfall Einhalt zu gebieten, spricht sich der andere, nahe an der Deutschen Grenze wohnende Produzent für einen freien Markt aus. Danach wird berichtet, dass der Richtungsstreit beim Schweizerischen Milchproduzentenverband zu einer Blockade im Vorstand und schliesslich zum Rücktritt des Präsidenten und des Direktors geführt habe. Im weiteren Filmbericht erfolgt eine Rückblende mit dem Verweis auf die lange Zeit der Milchkontingentierung und danach die Darstellung der aktuellen Situation mit den von Bauern, Händlern und Verarbeitern beschlossenen Richtpreisen für A-, B- und C-Milch, je nach Verwendungsart der Milch. Es kommt zum Ausdruck, dass es in der Branche auch unterschiedliche Meinungen darüber gibt, ob sich dieses System bewährt habe bzw. überhaupt durchsetzbar sei. Der Filmbericht endet mit folgendem Kommentar der Redaktion: „Freier Milchmarkt oder Mengensteuerung? Der Weg zu einem neuen Milchmarkt sorgt für rote Köpfe.“

5.2

Die Rügen des Beschwerdeführers beziehen sich alle auf den Teil des Beitrags, in welchem die aktuelle Ordnung nach der Aufhebung der Kontingentierung beschrieben wird. So würden die in einer Grafik eingeblendeten Richtpreise für A-, B- und C-Milch nicht den Tatsachen entsprechen und tatsächlich viel tiefer sein. Auch die im Beitrag gemachten Angaben, wie viel der produzierten Milch als A-, B- oder C-Milch verwendet werde, würde nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Es seien im Übrigen keine unabhängigen Referenzoder Auskunftsstellen zum Milchpreis befragt worden und es sei ebenfalls nicht darauf hingewiesen worden, dass die meisten Milchverarbeiter die Verkäsungszulagen nicht an die Produzenten weiter geben würden.

5.3

Der Beschwerdeführer verkennt, dass der – milchwirtschaftspolitisch höchst sensible – Milchpreis nicht Thema oder zumindest ein relevantes Unterthema des beanstandeten Beitrags bildete (Urteil 2C_1246/2012 des Bundesgerichts vom 12. April 2013 E. 2.2.5 [„Botox“]). Vielmehr ging es, wie erwähnt, um den Streit hinsichtlich des zukünftigen grundsätzlichen Systems bei der Milchproduktion. Die beanstandeten Sequenzen dienten dazu, die aktuelle Ordnung nach der Aufhebung der Kontingentierung darzustellen. Die im Beitrag genannten Richtpreise im Sinne von Art. 8a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) entsprachen im Übrigen den von der Branchenorganisation Milch, einer gemeinsamen Plattform der Schweizerischen Milchwirtschaft, im März 2013 publizierten Zahlen, und die erwähnten Mengenangaben denjenigen des Marktberichts Milch des Bundesamts für Landwirtschaft von Dezember 2012. Auch wenn nun die Richtpreise und Mengenangaben nicht mit den tatsächlich im Markt realisierten Preisen bzw. Quantitäten übereinstimmen sollten, wie vom Beschwerdeführer mit einem Verweis auf eine Studie behauptet, spielt dies für die Meinungsbildung des Publikums zum Thema des Beitrags keine Rolle. Relevant ist für die rundfunkrechtliche Beurteilung dieser Sequenzen vielmehr, dass das aktuelle System mit der Preissegmentierung und den drei unterschiedlichen Richtpreisen für Milch je nach Verwendungsart korrekt wiedergegeben wurde. Es kam ebenfalls zum Ausdruck, dass dieses heutige System sowohl vom Befürworter einer Milchmengenregulierung als auch vom Befürworter eines freien Markts kritisch und als nicht praktikabel angesehen wurde. Nur der Vertreter der für das System der Preissegmentierung verantwortlichen Branchenorganisation Milch erachtete die aktuelle Ordnung als kontrollierbar. Die unterschiedlichen Ansichten von wichtigen Protagonisten kamen deshalb auch zu diesem themenrelevanten Aspekt in transparenter Weise zur Geltung (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG).

5.4

Im Rahmen des behandelten Themas war es dagegen nicht erforderlich, darauf einzugehen, wie viel den Milchproduzenten nach Abzug aller Kosten und Steuern vom Milchpreis noch übrig bleibt. Soweit überhaupt von der wirtschaftlichen Situation der Milchbauern die Rede war, vermittelte der Beitrag zudem keineswegs ein beschönigendes Bild. Schon zu Beginn des Filmberichts wurde darauf hingewiesen, dass der Milchpreis seit Jahren sinke und Milchproduzenten wie der gezeigte Landwirt immer weniger für ihre Milch erhielten.

5.5

Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich angesichts des von der Veranstalterin im Rahmen ihrer Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) frei gewählten Beitragsthemas als unbegründet. In diesem Kontext war im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots weder die Befragung einer unabhängigen Referenz- oder Auskunftsstelle zum Milchpreis erforderlich, noch die Erwähnung des vom Beschwerdeführer behaupteten Umstands, wonach ein Grossteil der Milchverabeiter die vom Bund erhaltenen Milchpreisstützungsmassnahmen (Verkäsungs- und Siloverzichtszulagen) nicht an die Milchproduzenten weitergeben würden. Die Darstellung des im Beitrag zentralen Richtungsstreits zwischen Befürwortern und Gegnern einer Regulierung der Milchmenge wurde dagegen vom Beschwerdeführer nicht kritisiert

5.6

Der thematisierte Richtungsstreit hätte allenfalls anders und besser dargestellt werden können. So hätte eine Erörterung der Rolle der einzelnen in der Milchwirtschaft involvierten Verbände sowie Quellenangaben bei der eingeblendeten Grafik zu den Richtpreisen die Transparenz noch erhöht (VPB 63/1999 Nr. 96 E. 8.3 S. 910). Dabei handelt es sich aber um redaktionelle Unvollkommenheiten, die nicht geeignet sind, eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots zu begründen.

5.7

Zum im Beitrag thematisierten Richtungsstreit in der Schweizer Milchwirtschaft konnte sich das Publikum aufgrund der vermittelten Fakten und unterschiedlichen Meinungen frei eine eigene Meinung bilden. Die wesentlichen Fakten zu diesem Konflikt und die damit verbundene Problematik um das aktuelle System der Preissegmentierung wurden korrekt vermittelt. Indem sich sowohl ein Milchproduzent, welcher sich für eine Milchmengenregulierung einsetzte, als auch ein Milchproduzent – der zusätzlich im Milchhandel tätig ist – als Befürworter eines freien Markts im Bericht äusserten, kamen die unterschiedlichen Positionen in diesem Richtungsstreit innerhalb der Milchwirtschaft für das „ECO“-Publikum zum Ausdruck.

5.8

Der beanstandete Beitrag verletzt aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ohne Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1.

Die Beschwerde von V und mitunterzeichnenden Personen vom 27. Mai 2013 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt

3.

Zu eröffnen - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a,

86.

Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 4. Oktober 2013