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Entscheid

b.680

b.680

19. September 2013Deutsch5 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 680 Entscheid vom 19. September 2013 ________________________ Besetzung Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin) Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Suzanne Pasquier Rossier, Alice Reichmuth Pfammatt...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 680

Entscheid vom 19. September 2013

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Besetzung Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin) Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Suzanne Pasquier Rossier, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico, Stéphane Werly Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

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Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung „Rundschau“ vom 27. März 2013, Beitrag „Professor in der Kritik“

Beschwerde vom 5. Juli 2012

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Parteien / A (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Am 27. März 2013 strahlte Fernsehen SRF 1 in der Sendung „Rundschau“ einen Beitrag über Nationalrat und Professor Christoph Mörgeli aus. Darin wird erwähnt, Christoph Mörgeli habe am medizinisch-historischen Institut der Universität Zürich über ein Dutzend fragwürdige Dissertationen genehmigt. Dabei seien hauptsächlich alte Texte abgeschrieben worden. Dem Beitrag „Professor in der Kritik“ folgte ein Gespräch des Moderators mit Christoph Mörgeli auf dem „Stuhl“. B. Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 (Datum Postaufgabe) erhob A (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag. Der Filmbericht sei einseitig und tendenziös. Christoph Mörgeli und generell Gegenargumente seien nicht zum Ausdruck gekommen. Der Beitrag stelle eine Hetze gegen Christoph Mörgeli und die SVP dar. Andere Parteien würden vom Fernsehen SRF dagegen nicht kritisiert. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 6. Juni 2013 bei. C. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass auf seine Eingabe zurzeit noch nicht eingetreten werden könne und setzte ihm eine Nachbesserungsfrist bis zum 16. August 2013, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) zu erfüllen. D. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI vom 8. Juli 2013 nicht reagiert. E. Der Präsident der UBI, Roger Blum, ist nach Eingang der Beschwerde im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) in den Ausstand getreten.

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

2.

Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).

2.1

Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerde führende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]).

2.2

Der Beschwerdeführer verfügt nicht über die Befugnis zur Betroffenenbeschwerde. Er wird im beanstandeten Beitrag weder direkt noch indirekt erwähnt. Seine von ihm geltend gemachte Parteizugehörigkeit zur SVP begründet alleine noch nicht die erforderliche besondere Nähe zum Gegenstand der Sendung. In der beanstandeten Sendung wurde primär die Genehmigungspraxis für Dissertationen an dem von Prof. Christoph Mörgeli geleiteten medizinisch-historischen Institut der Universität Zürich thematisiert.

3.

In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den Beschwerde führenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Gelegenheit aber keinen Gebrauch gemacht.

4. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art.

4. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art.

96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]).

4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden - ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Weist eine Eingabe eine einigermassen nachvollziehbare Begründung auf, sollte es ohne weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen. Vorliegend kommt hinzu, dass die beanstandete Sendung ein grosses Echo und heftige Debatten in der Öffentlichkeit ausgelöst hat.

4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]).

4.3. Gegen die beanstandete Sendung wurde bereits eine andere, formgerechte Beschwerde (b. 676) erhoben, welche die rundfunkrechtlich zentralen Argumente der vorliegenden Eingabe ebenfalls enthält. Die Rügen, welche der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Eingabe erhoben hat, werden damit im Rahmen dieser anderen Beschwerdesache indirekt einer materiell-rechtlichen Prüfung durch die UBI unterzogen. Ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG an einem Entscheid besteht daher schon aus diesem Grunde nicht.

5. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers ist aus den erwähnten Gründen nicht einzutreten.

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde von A vom 5. Juli 2013 wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a,

86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 20. September 2013