b.684
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20. Juni 2014Deutsch24 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 684 Entscheid vom 20. Juni 2014 ________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Claudia...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 684
Entscheid vom 20. Juni 2014
________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Themenmonat „Die Schweizer“ mit der gleichnamigen vierteiligen Dokumentation
Beschwerde vom 14. März 2014
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführerin) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Vom 3. bis 30. November 2013 veranstalteten verschiedene Programme der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft wie SRF, RTS, RSI und RTR sowie die Informationsplattform swissinfo den Themenmonat „Die Schweizer“. Bestandteil bildeten eine Vielzahl von Radio- und Fernsehsendungen (insgesamt 300) und Onlinepublikationen, welche sich mit der Geschichte der Schweiz wie auch mit aktuellen Fragen und den Zukunftsperspektiven auseinandersetzten („Woher kommen wir? Welches sind unsere Wurzeln? Was verbindet uns?“). Im Zentrum des Themenmonats stand eine vierteilige Dokufiction-Filmreihe. Am 7. November 2013 strahlte Fernsehen SRF den Film „Werner Stauffacher – Die Schlacht am Morgarten“, am 14. November 2013 „Haudegen und Heiliger – Hans Waldmann und Niklaus von Flüe“, am 21. November 2013 „Guillaume Henri Dufour – Der General, der die Schweiz rettete“ und am 28. November 2013 „Alfred Escher und Stefano Franscini – Kampf um den Gotthard“ aus. In den vier Folgen, welche jeweils rund 52 Minuten dauerten, kamen auch Historiker zu Wort. B. Mit Eingabe vom 14. März 2014 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführerin) im Sinne von Art. 94ff. des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen die im Rahmen des Themenmonats „Die Schweizer“ ausgestrahlten Sendungen und insbesondere gegen die vierteilige Fernsehdokumentation. Sie beantragt Folgendes: 1. Es sei eine Überprüfung des ganzen Programms des Themenmonats ‚Die Schweizer‘ vorzunehmen, ob dieses den Anforderungen der im Gesetz festgehaltenen Ansprüche nach Art. 4 RTVG betreffend Mindestanforderungen sowie Art. 24 RTVG betreffend Programmauftrag genüge. Festgestellte Verstösse im Themenmonat seien zu benennen. 2. Es sei ein geeignetes und verhältnismässiges Korrigendum zu publizieren, um die Rolle der Frauen in der Schweizer Geschichte darzustellen. Wie es bereits auch von verschiedenen Einzelpersonen und Verbänden gefordert wurde. 3. Es sei eine Zusammenstellung der Einschaltquoten der verschiedenen Sendegefässe während des gesamten Themenmonats ‚Die Schweizer‘ aufzustellen, sowie eine Vergleichsübersicht im Vormonat. 4. Es sei eine transparente Darstellung der Ausgaben vorzulegen, für welche Programmteile in diesem Themenmonat wie viel vom Gesamtbetrag von 5.2 Mio. Franken ausgegeben wurde. Sollte der Grossteil der Auslagen für das stark kritisierte Programm ausgegeben worden sein, würde das auf eine massive Diskriminierung von Frauen deuten. Es seien die im Lauf des Themenmonats vorgenommenen Programmänderungen darzulegen, die auf Grund der laut gewordenen Kritiken vorgenommen wurden. 6. Es seien geeignete Massnahmen vorzunehmen, dass in Zukunft alle Programme und Sendungen den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen, besonders im Hinblick auf die reale und sachgerechte Darstellung von Frauen und Männern. 7. Es sei festzustellen, dass SRF mit dem Fernsehmonat ‚Die Schweizer‘ gegen alle die in der folgenden Begründung genannten Punkte verstossen hat.
8. Es sei festzustellen, dass der Fernsehmonat ‚Die Schweizer‘ dem in RTVG Art. 24a genannten Auftrag, ‚versorgt die gesamte Bevölkerung inhaltlich umfassend mit gleichwertigen Programmen in allen drei Landessprachen‘, nicht erfüllt hat.“ Die Beschwerdeführerin rügt,
Frauen seien bei der Darstellung der Schweizer Geschichte ausgegrenzt und diskriminiert worden. Diejenigen Sendungen, welche sich vor allem mit der Rolle der Frauen beschäftigten bzw. in welchen Frauen im Zentrum standen, seien zu Randzeiten ausgestrahlt worden. Es widerspreche im Übrigen dem Gleichstellungsanspruch, Frauen als Sondergruppe in speziellen Sendereihen („Frauenleben“ und „Cherchez la femme“) darzustellen. Art. 4 Abs.
1 RTVG untersage überdies die Verherrlichung und Verharmlosung von Gewalt. Diese Bestimmung sei ebenfalls verletzt worden, hätten doch in der zur Hauptsendezeit ausgestrahlten vierteiligen Dokumentation „Die Schweizer“ Kämpfe und Machtansprüche unter Männern dominiert. Die Darstellung von Geschichte als Abfolge von Kriegen und Machtkämpfen sei veraltet. Der Beschwerdeschrift lagen u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle SRG.D vom 15. Februar 2014 sowie die Unterschriften und Angaben von 27 Personen bei, welche die Eingabe unterstützen. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin), zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 9. Mai 2014, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht in die Zuständigkeit der UBI falle insbesondere die Beurteilung von Sendungen im Hinblick auf Art. 24 RTVG sowie die beantragten Massnahmen. Die Dokufiction-Reihe behandle wegweisende Epochen der Schweizer Geschichte, indem sie herausragende Persönlichkeiten porträtiere. Dem breiten Publikum sei Geschichte am ehesten zu vermitteln, wenn sie anhand von bekannten Personen erzählt werde. Auf Kritikpunkte der Beschwerdeführerin sei ausführlich im Rahmen einer Sendung „Club Extra: Wo sind die Schweizerinnen?“ eingegangen worden. Diese habe Fernsehen SRF am 7. November 2013 im Hauptabendprogramm ausgestrahlt, gleich anschliessend an den ersten Film der Dokufiction-Reihe „Die Schweizer“. Eine Expertengruppe von renommierten Historikerinnen und Historikern habe die Produktion der vierteiligen Dokumentation begleitet. Diese hätten auch bestätigt, dass Frauen insbesondere aufgrund des fehlenden Stimm- und Wahlrechts und dem fehlenden Zugang zu Machtpositionen bei den dargestellten Ereignissen keine massgebende Rolle gespielt hätten. In anderen Sendegefässen und namentlich in den ebenfalls im Rahmen des Themenmonats „Die Schweizer“ ausgestrahlten Sendereihen „Frauenleben“ und „Cherchez la femme“ seien jedoch bedeutende Frauen aus der alten Eidgenossenschaft und dem neuen Bundesstaat porträtiert worden. Insgesamt habe der Themenmonat „Die Schweizer“ dem Publikum einen sehr vielfältigen Blick in die Schweizer Geschichte eröffnet. Die Filme hätten stets einordnende und relativierende Elemente enthalten. Die Gewaltdarstellungen und die Thematisierung von Gewalt seien nicht Selbstzweck gewesen, sondern im Kontext der Darstellung von historisch überlieferten Tatsachen erfolgt. Die beanstandeten Sendungen hätten deshalb keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt. D. Die Beschwerdeführerin hält in ihren zusätzlichen Bemerkungen vom 2. Juni 2014 an ihren Anträgen fest. Im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot sei es wichtig, das Konzept des Themenmonats zu überprüfen. Der Nichteinbezug von Frauen in die vierteilige Dokufiction zeuge von dem bei SRF vorherrschenden Frauenbild. Es würden immer noch geschlechterstereotype Bilder vermittelt. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrem Schreiben auf die Antwort des Bundesrats vom 12. Februar 2014 auf die Interpellation von Yvonne Feri 13.4072 i.S. „SRG.SSR.Geschlechterparität“. E. Die Beschwerdegegnerin unterstreicht in ihrem zusätzlichen Schreiben vom 17. Juni 2014, dass die UBI keine Fachaufsicht ausüben und namentlich nicht die Qualität von Sendungen beurteilen dürfe. Sie verzichte daher, zu Vorwürfen Position zu beziehen, die das Programmaufsichtsverfahren nicht betreffen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen.
3.
Die UBI hat sich auf eine rundfunkrechtliche Beurteilung zu beschränken und festzustellen, ob die angefochtenen Sendungen nationale oder internationale Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Bestimmungen verletzen (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Dazu gehören namentlich Art. 4 und 5 RTVG, nicht aber die von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufenen Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 Bst. a und b RTVG. Soweit letztere überhaupt justiziabel sind, fallen sie in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Kommunikation (Art. 86 Abs. 1 RTVG).
3.1
Nicht Folge ist den Anträgen der Beschwerdeführerin zu leisten, welche sich auf die Planung des Themenmonats „Die Schweizer“, die Kosten oder die Erhebung von Einschaltquoten für einzelne Programmteile beziehen. Sie liegen ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der UBI (Art. 86 Abs. 2 RTVG) bzw. sind für die programmrechtliche Beurteilung nicht relevant.
3.2 Die UBI kann in ihrem Entscheid auch nicht Programmveranstalter dazu verpflich-ten, ein Korrigendum zu publizieren, wie dies die Beschwerdegegnerin beantragt hat. Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest, steht ihr das Verfahren gemäss Art. 89 RTVG zur Verfügung (siehe dazu Jahresbericht 2011, S. 14). Allfällige Massnahmen zur Behebung des Mangels und zur Verhinderung von zukünftigen Rechtsverletzungen kann sie dabei aber nicht selber verfügen.
3.2 Die UBI kann in ihrem Entscheid auch nicht Programmveranstalter dazu verpflich-ten, ein Korrigendum zu publizieren, wie dies die Beschwerdegegnerin beantragt hat. Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest, steht ihr das Verfahren gemäss Art. 89 RTVG zur Verfügung (siehe dazu Jahresbericht 2011, S. 14). Allfällige Massnahmen zur Behebung des Mangels und zur Verhinderung von zukünftigen Rechtsverletzungen kann sie dabei aber nicht selber verfügen.
4. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich muss zwischen den beanstandeten Sendungen ein thematischer Zusammenhang bestehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
5.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist diese bei Sendungen über die Geschichte eines Landes und dessen Bewertung besonders gross (Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Monnat-Schweiz vom 21. September 2006, N° 73604/01, E. 60, 63, 64).
5.2 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde sinngemäss eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG (Diskriminierungsverbot sowie Verherrlichung und Verharmlosung von Gewalt), von Art. 4 Abs. 2 RTVG (Sachgerechtigkeitsgebot) sowie von Art. 4 Abs. 4 RTVG (Vielfaltsgebot) geltend.
6. Das Vielfaltsgebot gemäss Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter sind verpflichtet, in ihren redaktionellen Sendungen die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr.
128 E. 5 S. 1557 [„Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien“], UBI-Entscheid b. 500 vom 4. Februar 2005). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG richtet sich das Vielfaltsgebot an das Programm insgesamt.
6.1 Im Vordergrund des Themenmonats „Die Schweizer“ stand die gleichnamige, vierteilige Dokufiction. Die aufwändig gestalteten Filme konzentrierten sich auf zwei für die Schweizer Geschichte wichtige Epochen. In den ersten beiden Ausstrahlungen vom 7. November 2013 („Werner Stauffacher – Die Schlacht am Morgarten“) und 14. November 2013 („Haudegen und Heiliger – Hans Waldmann und Niklaus von Flüe“) stand die Entwicklung zur Eidgenossenschaft im 14./15. Jahrhundert im Vordergrund. Die Folgen vom 21. November 2013 („Guillaume Henri Dufour – Der General, der die Schweiz rettete“) und 28. November 2013 („Alfred Escher und Stefano Franscini – Kampf um den Gotthard“) thematisierten den Übergang vom Staatenbund zum Bundesstaat und damit zur modernen Schweiz im
19. Jahrhundert. Sechs männliche Persönlichkeiten waren die Protagonisten der vier Dokumentationen. Anhand ihrer bedeutenden Rolle wurden wichtige geschichtliche Ereignisse in den erwähnten Epochen geschildert. Die durch Schauspieler interpretierten Szenen von wichtigen Begebenheiten wurden durch Kommentare der Redaktion und von Historikern ergänzt.
6.2 Die Geschichte der Schweiz und damit zusammenhängende Fragen („Woher kommen wir? Welches sind unsere Wurzeln? Was verbindet uns?“) bildeten aber auch Gegenstand von anderen Sendungen im Rahmen des Themenmonats. Der Fokus war dabei regelmässig ein ganz anderer als in der Dokufiction. So strahlte das Sendegefäss „Sternstunde Philosophie“ die Sendereihe „Frauenleben“ aus. Die Sendung vom 3. November 2013 widmete sich „Frauen in der frühen Schweizer Geschichte“, in welcher über einflussreiche Frauen in der alten Eidgenossenschaft und über die damaligen Lebensumstände und die Wirkungsmöglichkeiten der Frauen im Rahmen einer Diskussionsrunde berichtet wurden. In der Folge vom 10. November 2013 ging es um „Frauenleben im jungen Bundesstaat“. In einer über 55 Minuten lang dauernden Diskussion wurde das Leben und Wirken der Frauen in der Schweiz im 19. Jahrhundert thematisiert.
6.3 In der Sendereihe „Cherchez la femme“, deren Folgen vornehmlich im Sendegefäss „Sternstunde Kunst“ ausgestrahlt wurden, standen Biographien von ausgewählten weiblichen Persönlichkeiten im Zentrum. Sophie Taeuber-Arp (7. November 2013), S. Corinna Bille (10. November 2013), Meret Oppenheim (10. November 2013), Manon (17. November 2013) und Pipilotti Rist (28. November 2013) wurden porträtiert. In einem Gespräch mit der Literaturwissenschaftlerin Hildegard Keller zur Reihe „Cherchez la femme“ vom 10. November 2013 ging es ebenfalls um prägende weibliche Künstlerinnen.
6.4 Am 7. November 2013 strahlte Fernsehen SRF eine Spezialausgabe der Diskussionssendung „Club“ aus. Dieser „Club Extra“ beschäftigte sich mit der Kritik an der vierteiligen Dokufiction „Die Schweizer“, die schon vor der Ausstrahlung der ersten Folge entbrannt war. Die Diskussion im „Club Extra“ zum Thema „Wo sind die Schweizerinnen?“ wurde gleich nach der Ausstrahlung der ersten Folge der Dokufiction gezeigt. Während fast
80 Minuten diskutierten die Historikerin Elisabeth Joris, der Historiker und Nationalrat Peter Keller, die Publizistin Esther Girsberger, die Geschichtsprofessorin Regula Schmid Keeling, der Historiker Georg Kreis und SRG-Generaldirektor Roger de Weck über die Rolle der Frauen in der Dokufiction und wie Schweizer Geschichte in diesen Filmen vermittelt wird. Der „Club extra“ setzte sich eingehend mit Fragen auseinander, welche die Beschwerdeführerin in ihrer vorliegenden Beschwerde aufwirft: Warum zeigte das Fernsehen SRF in der Dokufiction keine Frau in einer wichtigen Rolle? Kam den ausgewählten männlichen Protagonisten tatsächlich eine bedeutendere Rolle in der Schweizer Geschichte zu als Frauen? Beschränkte sich die Dokufiction darauf, hinlänglich bekannte weibliche Stereotypen (z.B. Darstellung leichtbekleideter Frauen oder Frauen in dienender Funktion) zu bestätigen? Ist eine auf Helden, Kriegen und Machtkämpfen aufbauende Vermittlung von Geschichte noch zeitgemäss? Im „Club Extra“ erhielten pointierte Kritikerinnen und Kritiker breiten Raum, um ihre Sichtweise zur Dokufiction, aber auch zur ganzen Gestaltung des Themenmonats „Die Schweizer“ zu artikulieren.
6.5 Weitere Sendungen von Fernsehen SRF wie „DOK-Serie“, „Reporter“, „SRF bi de Lüt“, „glanz & gloria“ oder „CH:Filmszene“ strahlten ebenfalls Beiträge zum Themenmonat aus. „CH:Filmszene“ zeigte etwa Dokumentationen zur ehemaligen Bundesrätin Elisabeth Kopp und zur Sterbeforscherin Elisabeth Kübler-Ross. Heiraten in der Schweiz bildete Gengenstand einer vierteiligen „DOK-Serie“-Dokumentation. In der Unterhaltungssendung „glanz & gloria“ standen die Nachkommen von berühmten Schweizerinnen und Schweizer im Vordergrund.
6.6 Im Rahmen von „SRFmySchool“ wurde die animierte 26-teilige Serie „Helveticus“
ausgestrahlt, die sich an Kinder richtet. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen eine zusätzliche Beschwerde, welche in einem separaten Verfahren (b. 685) geprüft wird. Die Reihe „Helveticus“ bildet aber auch Bestandteil des Themenmonats „Die Schweizer“. Insoweit ist sie bei der Prüfung der Sendungen zum Themenmonat im Hinblick auf die Einhaltung des Vielfaltsgebots mit einzubeziehen. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich an, dass in der Serie stereotypische Frauenbilder vorherrschen und viel mehr Männer als Frauen in den einzelnen Folgen porträtiert würden.
6.7 Es gilt festzustellen, dass auch ein Themenmonat nicht annähernd alle wichtigen Ereignisse der Geschichte der Schweiz und Aspekte der nationalen Identität vollständig abhandeln kann. Fernsehen SRF musste trotz der beträchtlichen Sendezeit, die es diesen Fragen im betreffenden Monat widmete, eine Auswahl treffen. Da für die Selektion sachliche Gründe bestehen, ist diese nicht zu beanstanden. Im Lichte des Vielfaltsgebots ist erheblich, dass die Sendungen in ihrer Gesamtheit kein einseitiges Bild über die Geschichte der Schweiz und die nationale Identität vermitteln. Die verschiedenen Ansichten müssen nicht notwendigerweise gleichwertig zum Ausdruck kommen. Eine entsprechende Ausgewogenheit ist nur für Sendereihen erforderlich, die einen Bezug zu einem bevorstehenden Volksentscheid - Wahl oder Abstimmung - haben (UBI-Entscheid b. 619 vom 20. August 2010. E.
6 [„Klimaforschung“]).
6.8 Die Sendungen im Rahmen des Themenmonats „Die Schweizer“ vermittelten dem Publikum von Fernsehen SRF insgesamt kein einseitiges Bild zur Schweizer Geschichte und zur nationalen Identität. Die zahlreichen Sendungen beinhalteten eine Vielzahl von themenrelevanten Informationen zu wichtigen Ereignissen, Personen sowie den Lebensumständen. Dabei kamen verschiedenste Ansichten zur Schweiz, zu ihrer Geschichte und zum Verständnis der Geschichte zum Ausdruck. Bedeutenden Frauen und der Rolle der Frauen in der Schweizer Geschichte wurden spezielle Sendegefässe gewidmet. Es wurde damit auch ein Gegengewicht zu anderen von der Beschwerdeführerin kritisierten Sendungen und insbesondere zur vierteiligen Dokufiction gesetzt, in welchen die Frauen eine untergeordnete Rolle spielten. Kritikerinnen und Kritiker der Dokufiction erhielten zudem ausgiebig Gelegenheit, sich in einem „Club Extra“ gleich nach Ausstrahlung der ersten Folge Gehör zu verschaffen. Die Sendungen von Fernsehen SRF zum Themenmonat „Die Schweizer“ haben aus den erwähnten Gründen das Vielfaltsgebot nicht verletzt.
6.9 Der von der Beschwerdeführerin kritisierte Umstand, wonach Sendungen teilweise erst in den Themenmonat eingebaut wurden, nachdem Kritik insbesondere von Frauenseite laut wurde, ist programmrechtlich nicht relevant. Die UBI hat im Rahmen von Programmbeschwerden nicht das einer Sendereihe zu Grunde liegende Konzept zu beurteilen, sondern ausschliesslich die ausgestrahlten Sendungen (Art. 86 Abs. 2 und 5 RTVG).
7. Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe, ihrer Religion, ihres Alters etc. verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheid b.524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [„Asylkriminalität“]).
7.1 Der Diskriminierungsvorwurf der Beschwerdeführerin betrifft primär die vierteilige Dokufiction. Frauen seien darin marginalisiert worden. Bei den sechs porträtierten Persönlichkeiten, denen eine bedeutende Rolle in der Schweizer Geschichte zugemessen worden sei, habe es sich ausnahmslos um Männer gehandelt. Eine Diskriminierung sieht die Beschwerdeführerin ebenfalls darin, dass die Anliegen von Frauen in speziellen Sendungen berücksichtigt wurden, welche überdies im Gegensatz zur Dokufiction an wenig attraktiven Zeiten ausgestrahlt wurden.
7.2 Für den Umstand, dass in der Dokufiction Männer die tragenden Rollen verkörperten, gibt es sachliche Gründe. In den dargestellten Epochen wie generell in der Schweizer Geschichte bis weit ins 20. Jahrhundert fehlten Frauen, die in der Politik eine herausragende Rolle einnahmen. Gründe dafür waren das Fehlen des Stimm- und Wahlrechts und der fehlende Zugang zu den höchsten politischen Machtpositionen in der seit Jahrhunderten republikanischen Schweiz. Anders sah dies in den vielen Monarchien aus, in denen Frauen wie Nofretete, Königin Saba, Königin Kleopatra von Ägypten, Kaiserin Theodora von Byzanz, Jeanne d’Arc, Königin Elisabeth I. von England, Maria Stuart, Zarin Katharina die Grosse von Russland, Königin Amalia von Sachsen oder Kaiserin Maria Theresa von Österreich führende Rollen spielten.
7.3 Es kann dem Fernsehen SRF auch nicht vorgeworfen werden, es habe bei der Dokufiction vor allem deshalb das 14./15. und das 19. Jahrhundert gewählt, um Frauen auszugrenzen. Die Auswahl dieser Epochen ist vielmehr wegen ihrer historischen Bedeutung sachlich nachvollziehbar. Zudem waren auch in anderen Epochen Frauen mit einer prägenden Rolle in der Schweizer Politik bis ins 20. Jahrhundert in der Minderheit. Die aufgrund der Themenwahl notwendige Selektion in der Dokumentation betraf im Übrigen auch Männer wie Zwingli oder Calvin, welche sich in anderen Jahrhunderten hervortaten.
7.4 Die Dokufiction bezweckte nicht primär, sechs prägende männliche Persönlichkeiten der Schweizer Geschichte zu porträtieren. Anhand des Wirkens dieser Personen wurden vielmehr ausgewählte wichtige Ereignisse der Schweizer Geschichte illustriert. Ein derartiges Vermitteln von Geschichte und Politik ist gängiges Gestaltungsmittel in Kino- und Fernsehfilmen.
7.5 Rundfunkveranstalter sind aufgrund ihrer Programmautonomie grundsätzlich frei, wie sie einen Themenmonat wie „Die Schweizer“ gestalten. Der Umstand, dass Fernsehen SRF eine Vielzahl von Sendereihen und Sendungen zu ganz verschiedenen Ausstrahlungszeiten und mit einem anderem Zielpublikum zeigte, kann ihm nicht angelastet werden. Es hat bei der Gestaltung von Sendungen und bei der Programmierung zwangsläufig den Bedürfnissen des heterogenen Fernsehpublikums Rechnung zu tragen. Dass die Sendereihen „Cherchez la femme“ und „Frauenleben“ im Gegensatz zur vierteiligen Dokufiction nicht zur Sendezeit mit den höchsten Einschaltquoten (Primetime) ausgestrahlt wurden, ist denn auch darauf zurückzuführen und rührt nicht daher, dass diesen Sendungen eine untergeordnete Bedeutung zugemessen wird. Die erwähnten Sendereihen wurden in etablierten Sendegefässen von Fernsehen SRF gezeigt. Die Ausstrahlung von „Club Extra“, in welchem sich renommierte Kritikerinnen und Kritiker der Dokufiction äussern konnten, zeigte Fernsehen SRF gleich nach der ersten Folge der vierteiligen Dokumentation und keineswegs zu einer Randzeit.
7.6 Die Beschwerdeführerin rügt im Übrigen nicht, dass in der Dokufiction historisch nicht haltbare pauschale Aussagen gegen Frauen und ihre damalige Rolle gemacht wurden. Auch die teilweise sehr schwierigen Lebensumstände eines beträchtlichen Teils der Bevölkerung und vor allem der Frauen kamen beispielsweise in der ersten Folge zumindest in Ansätzen zum Ausdruck. Eine rundfunkrechtlich relevante Diskriminierung im Sinne von Art.
4 Abs. 1 RTVG liegt aus den erwähnten Gründen nicht vor.
8. Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG sieht ebenfalls vor, dass Sendungen nicht Gewalt verherrlichen oder verharmlosen dürfen. Bei der Darstellung von Gewalt ist zwischen Informationssendungen und fiktionalen Programmbeiträgen zu unterscheiden (UBI-Entscheid b.
522 vom 27. Januar 2006 [„The Glimmer Man“]). Im Rahmen von Informationssendungen ist eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt anzunehmen, wenn Gewaltdarstellungen reinen Selbstzwecken dienen und unverhältnismässig sind. In ihrer Rechtsprechung prüft die UBI dabei, ob die ausgestrahlten Gewaltszenen für eine sachgerechte Informationsvermittlung notwendig sind (VPB 66/2002, Nr. 49, E. 4.2 und 5.7ff. [„Geiselnahme“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 479 vom 5. Dezember 2003 [„Bilder der Leichen von Saddam Husseins Söhnen“]). Im Bereich der Fiktion ist dagegen primär entscheidend, ob die Ausstrahlung dem Publikum eine gebührende Distanz zu den gezeigten Gewaltdarstellungen ermöglicht. So können etwa die besondere Machart eines Films sowie der Einsatz besonderer formaler und ästhetischer Mittel eine entsprechende Distanz schaffen, selbst bei eindringlichen Gewaltbildern (VPB 61/1997, Nr. 70, S. 655ff. [„Mann beisst Hund“]). Zusätzlich ist im Rahmen des Tatbestands der Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung jeweils auch die Intensität bzw. Eindringlichkeit der ausgestrahlten Gewaltdarstellungen zu prüfen. Schliesslich gilt es auch, die Art der Einbettung in das Programm zu berücksichtigen.
8.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die rundfunkrechtliche Gewaltbestimmung als verletzt, da in der vierteiligen Dokufiction Machtansprüche, Kriege und Kampfhandlungen im Zentrum gestanden hätten. Diese seien mit modernsten technischen Mitteln attraktiv dargestellt und mit zahlreichen Trailern vorgängig beworben worden.
8.2 Es gilt aber festzustellen, dass die thematisierten Auseinandersetzungen um Land und Macht keinem Selbstzweck dienten. Sie waren eingebettet in den Kontext der beschriebenen geschichtlichen Ereignisse, welche für das Entstehen der Eidgenossenschaft bzw. des Bundesstaates von zentraler Bedeutung waren. In der Darstellung der Gewaltszenen war die Dokumentation angesichts der teilweise äusserst gewalttätigen tatsächlichen historischen Begebenheiten sehr zurückhaltend. Schockierende Bilder fehlten ganz.
8.3 Auch in den Kommentaren wurde Gewalt in keiner Weise verherrlicht oder verharmlost. So wird „Haudegen“ Hans Waldmann als ehrgeiziger und skrupelloser Heerführer
und Politiker dargestellt, der am Ende scheitert. Ihm wird der „Heilige“ Niklaus von Flüe gegenübergestellt, der im Konflikt in der Eidgenossenschaft erfolgreich vermittelt. In den Kommentaren zu General Dufour in der dritten Folge wird dessen behutsames Vorgehen im Sonderbundskrieg positiv hervorgehoben, mit welchem er das Ziel verfolgte, Blutvergiessen möglichst zu verhindern. Die Anmerkungen zu den Söldneraktivitäten der Eidgenossenschaft sind ebenfalls sehr kritisch. Verbal propagierten die vier Filme in keiner Weise die Anwendung von Gewalt oder Gewalt als Mittel zur Konfliktlösung. Schon zu Beginn der ersten Folge wies der Kommentator darauf hin, dass das Mittelalter nichts für sensible Gemüter gewesen sei.
8.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach in der vierteiligen Dokumentation „Die Schweizer“ Gewalt verherrlicht und verharmlost wurde, ist unbegründet. Der Umstand, dass in den vier Filmen kriegerische Auseinandersetzungen und Machtansprüche von zentraler Bedeutung waren, erfüllt den Tatbestand von Art. 4 Abs. 1 RTVG alleine nicht.
9. Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137
1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.).
9.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Dokufiction liege ein veraltetes Geschichtsbild zu Grunde. Die politische Geschichte der Schweiz sei als Abfolge von Kriegen und Machtkämpfen dargestellt worden. An den Universitäten wie beispielsweise in Zürich werde Geschichte längst nicht mehr auf diese Weise gelehrt.
9.2 Geschichtsschreibung war bis ins 20. Jahrhundert vor allem eine Chronik von Ereignissen. Dabei standen vor allem der Amtsantritt, die Entmachtung und der Tod von Herrschern, Kriege, Katastrophen, Konferenzen oder die Errichtung bedeutender Bauwerke im Vordergrund. In der im 20. Jahrhundert aufgekommenen Strukturgeschichte, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hinweist, wird dagegen vor allem beleuchtet, wie die Bevölkerung in den jeweiligen Epochen gelebt hat. Naturgemäss kommen Frauen bei einem entsprechenden Ansatz immer in allen Epochen vor, was bei der Ereignisgeschichte nicht der Fall ist, weil die Politik zumindest in der Schweiz lange den Männern vorbehalten war.
9.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot schreibt den Rundfunkveranstaltern jedoch nicht vor, auf welche Weise diese dem Publikum Geschichte zu vermitteln haben. Vielmehr ist auf die
durch die Programmautonomie gewährleistete Freiheit in der Themenwahl und der Art der Gestaltung hinzuweisen (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Programmveranstalter tragen dabei naturgemäss den Besonderheiten des Mediums Rechnung. Es ist denn auch programmrechtlich nicht zu beanstanden, dass Schweizer Geschichte im Fernsehen auf eine andere Weise als an einer Universität vermittelt wird. Eine mediengerechte Präsentation kann nicht immer wissenschaftlichen Standards genügen. Soweit dadurch der Gesamteindruck nicht massgeblich beeinflusst wird und die freie Meinungsbildung des Publikums beeinträchtigt, ist dies programmrechtlich denn auch zulässig (UBI-Entscheid b. 609 vom 19. Februar 2010, E. 5.2 [„Schweinegrippe“]). Die Kritik insbesondere von Frauenseite hinsichtlich des Geschichtsbilds, welcher der Dokufiction zu Grunde liegt, bildete im Übrigen Bestandteil der Diskussion im „Club Extra“, welcher gleich im Anschluss an den ersten Film ausgestrahlt wurde. Für das Publikum wurde dieser strittige Aspekt der Dokumentation damit transparent.
9.4 Entscheidend ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots, ob sich das Publikum zu den in den vier Folgen der Dokumentation thematisierten Ereignissen und dargestellten Personen eine eigene Meinung bilden konnte. Dies ist aufgrund der zahlreich vermittelten Fakten und Meinungen zu den gezeigten Epochen mit einem beträchtlichen Informationsgehalt der Fall. Dabei wurde auch mit der gebotenen Vorsicht über geschichtliche Ereignisse berichtet. Das Publikum erfuhr beispielsweise in der ersten Folge, dass die Schlacht von Morgarten nicht eindeutig wissenschaftlich belegt sei. Hinweise, wonach die in der Dokumentation vermittelten zentralen Informationen zu den beiden behandelten Epochen dem heute vorliegenden historischen Wissenstand widersprechen würden, liegen keine vor, und entsprechende Einwände werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die Dokufiction redete weder die Anfangsjahre der Eidgenossenschaft sowie die damaligen Lebensbedingungen der Bevölkerung und insbesondere der Frauen schön noch zeigte sie diese in offensichtlich verfälschter Weise. Die sechs männlichen Protagonisten wurden nicht einseitig heroisiert, sondern in differenzierter und teilweise sogar sehr kritischer Weise dargestellt. Aus den erwähnten Gründen verletzen die vier Filme der Dokufiction „Die Schweizer“ das Sachgerechtigkeitsgebot nicht.
10. In ihren Eingaben erwähnt die Beschwerdeführerin ebenfalls die Antwort des Bundesrats vom 12. Februar 2014 zur Interpellation 13.4072 (SRG SSR.Geschlechterparität) von Nationalrätin Yvonne Feri. Er hat darin auf das Diskriminierungsverbot von Art. 4 Abs. 1 RTVG und das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG hingewiesen, welches Veranstalter auch verpflichte, „frauenspezifische Themen zu berücksichtigen und geschlechterspezifische Positionen einzubringen, wenn es für die freie Meinungsbildung erforderlich ist“. Diesen Anforderungen hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der beanstandeten Sendungen Rechnung getragen. Eine weitergehende Pflicht der SRG zur Berücksichtigung von frauenspezifischen Anliegen im Sinne einer generellen Geschlechterparität kann aus dem Programmrecht nicht abgeleitet werden und würde der Medienfreiheit und der Programmautonomie widersprechen (BGE 139 II 519 E. 5.2.3 [„Arena“]).
11. Der Themenmonat „Die Schweizer“ und die gleichnamige vierteilige Dokumentation hätten wohl anders und allenfalls besser gestaltet werden können, insbesondere was die
Rolle der Frauen betrifft. Die UBI übt jedoch keine Fachaufsicht aus, sondern hat sich auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253 [„Rentenmissbrauch“]). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass weder der Themenmonat „Die Schweizer“ als Ganzes noch die vier Teile der gleichnamigen Dokumentation Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist ohne Kostenfolge (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:1 Stimmen abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a,
86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 26. August 2014