b.685
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20. Juni 2014Deutsch19 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 685 Entscheid vom 20. Juni 2014 ________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Claudia...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 685
Entscheid vom 20. Juni 2014
________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF 26-teilige Serie „Helveticus“
Beschwerde vom 25. März 2014
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführerin) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Vom 3. bis 30. November 2013 veranstalteten verschiedene Programme der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft wie SRF, RTS, RSI und RTR sowie die Informationsplattform swissinfo den Themenmonat „Die Schweizer“. In diesem Rahmen strahlte Fernsehen SRF die 26-teilige Reihe „Helveticus“ aus, welche sich primär an Kinder zwischen vier und sechs Jahren richtete. Die Animationsfilme wurden jeweils im Rahmen des Bildungsprogramms „SRF mySchool“ („Das Programm, das Schule macht“) zwischen 9 und 10 Uhr gezeigt. Im Mittelpunkt der Sendereihe stehen die Abenteuer der fiktiven Figur „Helveticus“ und dessen Familie über einen Zeitraum von 5000 Jahren. In den jeweils rund vierminütigen Episoden werden die Schweizer Geschichte und ihre Mythen, Schweizer Persönlichkeiten und Symbole beleuchtet. Thema waren im Einzelnen die Pfahlbauer, die Überquerung des Gotthard, der Rütlischwur, die Legende von Wilhelm Tell, Schweizer Käse, Niklaus von Flüe, die Schlacht von Giornico, die Kappeler Milchsuppe, Johannes Calvin und die Uhren- und Schmuckindustrie, das Alphorn, die Escalade von Genf, Napoleon und die Helvetische Republik, Barry, der Lawinenhund, Henri Dunant und das Rote Kreuz, Tourismus und Wintersport, Milchschokolade und Milchpulver, Johanna Spyri und Heidi, das Schweizermesser, Doktor Bircher und sein Müesli, Albert Einstein, Friedrich Dürrenmatt, Albert Giacometti, das Frauenstimmrecht, Jean Tinguely sowie Bertrand Piccard und die Weltumrundung im Ballon. B. Mit Eingabe vom 25. März 2014 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführerin) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde im Sinne von Art. 94ff. des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) gegen die auf Fernsehen SRF ausgestrahlte Serie „Helveticus“. Sie erachtet mehrere gesetzliche Bestimmungen als verletzt und stellt folgende Anträge: „1. Das Bildungsziel dieser Sendereihe mit dem Titel „Helveticus mySchool“ sei darzulegen. 2. Es sei eine wissenschaftliche Überprüfung der Reihe vorzunehmen, ob diese den Anforderungen der im Gesetz festgehaltenen Ansprüche nach Art. 4 Abs. 1-4 RTVG, Mindestanforderungen, Art. 24 RTVG, Programmauftrag sowie Art. 5 RTVG, jugendgefährdende Sendungen, genüge. Die Überprüfung sei aus der Sicht von Expertinnen aus Pädagogik, Genderforschung, Gehirnforschung, Erziehungswissenschaft und Geschichte vorzunehmen. 3. Es sei die Eignung für die Vermittlung von Geschichte und Auseinandersetzung mit Geschichte zu prüfen, sowie die Eignung des Inhalts und der Mischung zwischen realem und fiktivem für Kinder ab 4 Jahren. 4. Festgestellte Verstösse in der Reihe seien zu benennen und veröffentlichen und das Programm allenfalls aus dem Internet zu entfernen. 5. Das der Reihe zu Grunde liegende Frauenbild sei einer kritischen Prüfung zu unterziehen, ob es den heutigen Gegebenheiten (wer sind wir) und den Anforderungen der Zukunft (wohin gehen wir) standhalten kann.
6. Die für die Schulen vorgelegten Arbeitsblätter und Materialien seien in diesem Zusammenhang ebenfalls zu prüfen, zurückzuziehen, oder zu ergänzen. 7. Es seien geeignete Massnahmen vorzunehmen, dass in Zukunft alle Kinderprogramme und Sendungen den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen, dies besonders im Hinblick auf die Darstellung der Geschlechter bzw. der transportierten Frauen- und Männerbilder, der Diskriminierung, der Sachgerechtigkeit und der Verherrlichung sowie der Verharmlosung von Gewalt.
8. Die Schulmaterialien sind ebenfalls zu überprüfen und mit angemessenen Fragestellungen zu ergänzen. 9. Es sei festzustellen, dass die Sendereihe „Helveticus“ das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG in Bezug auf die Darstellung der Vielfalt der Rollenbilder für Frauen verletzt hat. 10. Es sei festzustellen, dass sie einer einseitig politischweltanschaulichen (patriarchalen) Sicht unterliegt, somit das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG auch in dieser Hinsicht verletzt. 11. Es sei festzustellen, dass die gezeigte Mischung aus Geschichte und Fiction Kindern verunmöglicht, sich nach und nach ein realistisches Bild der Welt zu machen und sie somit schon in früher Kindheit in ihrer Entwicklung ungünstig beeinflusst. Diesmal nicht nur Mädchen sondern auch Knaben.“ Die Beschwerdeführerin rügt, es werde ein einseitiges, längst überholtes Frauenbild vermittelt. Frauenfiguren mit Vorbildfunktion seien klar in der Minderheit. Die Darstellungen würden im Übrigen mit der damaligen Realität nicht übereinstimmen. Es sei nicht sinnvoll, vier- bis sechsjährige Kinder mit solchen Geschichten zu unterhalten oder zu schulen. Diese würden dem Bildungsauftrag widersprechen und zudem Gewalt verharmlosen. Der Beschwerdeschrift lagen u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle SRG.D vom 27. Februar 2014 sowie die Unterschriften und Angaben von mehr als 20 Personen bei, welche die Eingabe unterstützen. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 20. Mai 2014, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Art. 97 und 89 RTVG würden die Entscheid- und Massnahmenkompetenzen der UBI abschliessend festhalten. Auf die Anträge der Beschwerdeführerin, die darüber hinausgingen, könne nicht eingetreten werden. Die beanstandeten Sendungen hätten deshalb keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt. Materiell-rechtlich gelte es, die Programmautonomie zu berücksichtigen. Die Geschichtsdarstellung beinhalte ohnehin immer subjektive Elemente. Legenden gehörten zur Schweizer Geschichte. Dass Männer bei der Entstehung der Eidgenossenschaft und der modernen Schweiz dominiert hätten, sei Ausdruck der damaligen Gegebenheiten wie dem fehlenden Stimm- und Wahlrecht für Frauen, ihrem fehlenden Zugang zu Machtpositionen sowie der früheren Tradition der Geschichtsschreibung. Dies sei auch der Grund, warum in der Reihe mehr männliche als weibliche Persönlichkeiten porträtiert worden seien. Im Übrigen seien die Tatbestände der Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung sowie der Tatbestand der jugendgefährdenden Sendungen nicht ansatzweise erfüllt worden. Die Thematisierung von Gewalt hätte keinem Selbstzweck gedient. Schweizer Geschichte sei in jeder Hinsicht kindsgerecht aufbereitet und dargestellt worden. Die Serie sei von Historikern wissenschaftlich begleitet und auch pädagogisch überprüft worden. Die beanstandeten Sendungen hätten keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt. D. Die Beschwerdeführerin weist in ihrem zusätzlichen Schreiben vom 2. Juni 2014 (Datum Postaufgabe) auf die Antwort des Bundesrats vom 12. Februar 2014 auf die Interpellation von Yvonne Feri 13.4072 i.S. „SRG.SSR.Geschlechterparität“ hin. Der Bundesrat habe in seiner Legislaturplanung 2011-2015 überdies Ziele zur Gleichstellung von Mann und Frau festgelegt. Die Serie „Helveticus“ würde in keiner Weise den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das Verfahren sei belastend und rechtsungleich, da sie als Popularbeschwerdeführerin einen allenfalls negativen materiellen Entscheid vor der UBI im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin nicht vor dem Bundesgericht anfechten könne. E. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrem Schreiben vom 17. Juni 2014 auf ihre früheren Stellungnahmen. Sie bestreitet die zahlreichen Vorwürfe und Unterstellungen der Beschwerdeführerin gegenüber den Sendeverantwortlichen, die unzutreffend und überdies grösstenteils programmrechtlich nicht relevant seien. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen.
3.
Die UBI hat sich auf eine rundfunkrechtliche Beurteilung zu beschränken. Sie hat festzustellen, ob die angefochtenen Sendungen nationale oder internationale Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Bestimmungen verletzen (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Dazu gehören namentlich Art. 4 und 5 RTVG, nicht aber die von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufenen Bestimmungen von Art. 24 Abs. 4 Bst. b und c RTVG. Soweit diese Bestimmungen (Kultur- und Bildungsauftrag) überhaupt justiziabel sind, fallen sie in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Kommunikation. Ebenfalls nicht in die Kompetenz der UBI fällt die Beurteilung der programmbegleitenden Schulmaterialien. Die rundfunkrechtliche Prüfung der Sendereihe bedinge im Übrigen in keiner Weise eine wissenschaftliche Überprüfung der beanstandeten Sendungen und damit des Beizugs von Experten. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin wird daher abgewiesen.
4.
Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Sendungen in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
5.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
5.1
Die Beschwerdeführerin rügt, die Serie vermittle ein stereotypisches und falsches Frauenbild. Die Rolle der Frau in der Familie werde abgewertet. Die Männer seien die handelnden Personen, welche Erfindungen machen und Probleme lösen, vor allem mit Gewalt. Frauen und Mädchen würden diskriminiert und die Chancengleichheit von Mädchen und Knaben werde beschnitten. Generell vermittle die Serie eine einseitige Wertehaltung. Zudem werde mit spassigen Darstellungen Gewalt verharmlost. Die geschichtlichen Ereignissen seien im Übrigen nicht korrekt wiedergegeben worden. Die Vermischung von Realität und Fantasie überfordere und schädige das junge Zielpublikum.
5.2
Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen.
5.3
Bei der Beurteilung von Beschwerden hat sich die UBI auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Sie darf keine Fachaufsicht ausüben und hat namentlich nicht die Qualität von Sendungen zu prüfen (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253 [„Rentenmissbrauch“]).
6.
Die 26-teilige Sendereihe „Helveticus“ richtet sich primär an Kinder von vier bis sechs Jahren. Aus programmrechtlicher Sicht ist daher primär deren Vereinbarkeit mit dem rundfunkrechtlich gebotenen Schutz entsprechend Minderjähriger zu prüfen.
6.1
Programmveranstalter haben gemäss Art. 5 RTVG durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, „dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden“. Art. 4 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) statuiert zusätzlich eine Pflicht zur akustischen oder optischen Kennzeichnung von jugendgefährdenden Sendungen.
6.2 Im Zusammenhang mit dem spezifischen Schutz Minderjähriger musste sich die UBI in ihrer Rechtsprechung vor allem mit Darstellungen von Gewalt und von Sexualität beschäftigen. Filme mit intensiven Gewaltszenen oder mit primär erotischem Inhalt sind zu einer adäquaten Sendezeit auszustrahlen (VPB 61/1997 Nr. 70 E. 5.3 S. 659 [„Mann beisst Hund]; UBI-Entscheid b. 597 vom 20. Februar 2009, E. 5.1 [„Erotic Night“]). Wie die UBI erachtete auch das Bundesgericht das Ausstrahlen von Filmausschnitten mit gewalttätigen Inhalten in einer Nachrichtensendung vor 20 Uhr und ohne Kennzeichnung als nicht vereinbar mit Art. 5 RTVG, da zu dieser Zeit neben Erwachsenen und Jugendlichen auch Kinder noch fernsehen (Urteil 2C_738/2012 des Bundesgerichts vom 27. November 2012). Vordergründig brutale Gewaltszenen, wie sie etwa in Zeichentrickfilmen regelmässig vorkommen, können aber im Rahmen eines kindsgerechten Kontextes mit Art. 5 RTVG vereinbar sein (UBI-Entscheid b. 430 vom 9. März 2001 E. 5.2ff. [„Nickelodeon“]). Der rundfunkrechtliche Schutz Minderjähriger gebietet überdies nicht, dass eine Sendung zwingend einen positiven Beitrag zum Wohl der anvisierten Minderjährigen leistet, etwa mit der Vermittlung von bestimmten Werten, einem positiven Bildungs- oder Erziehungseffekt oder zwingenden Hinweisen auf die Schädlichkeit von gewissen Produkten oder Verhaltensweisen (UBI-Entscheid b. 563 vom 19. Oktober 2007 E. 5.2 [„Roséweine“]).
6.2 Im Zusammenhang mit dem spezifischen Schutz Minderjähriger musste sich die UBI in ihrer Rechtsprechung vor allem mit Darstellungen von Gewalt und von Sexualität beschäftigen. Filme mit intensiven Gewaltszenen oder mit primär erotischem Inhalt sind zu einer adäquaten Sendezeit auszustrahlen (VPB 61/1997 Nr. 70 E. 5.3 S. 659 [„Mann beisst Hund]; UBI-Entscheid b. 597 vom 20. Februar 2009, E. 5.1 [„Erotic Night“]). Wie die UBI erachtete auch das Bundesgericht das Ausstrahlen von Filmausschnitten mit gewalttätigen Inhalten in einer Nachrichtensendung vor 20 Uhr und ohne Kennzeichnung als nicht vereinbar mit Art. 5 RTVG, da zu dieser Zeit neben Erwachsenen und Jugendlichen auch Kinder noch fernsehen (Urteil 2C_738/2012 des Bundesgerichts vom 27. November 2012). Vordergründig brutale Gewaltszenen, wie sie etwa in Zeichentrickfilmen regelmässig vorkommen, können aber im Rahmen eines kindsgerechten Kontextes mit Art. 5 RTVG vereinbar sein (UBI-Entscheid b. 430 vom 9. März 2001 E. 5.2ff. [„Nickelodeon“]). Der rundfunkrechtliche Schutz Minderjähriger gebietet überdies nicht, dass eine Sendung zwingend einen positiven Beitrag zum Wohl der anvisierten Minderjährigen leistet, etwa mit der Vermittlung von bestimmten Werten, einem positiven Bildungs- oder Erziehungseffekt oder zwingenden Hinweisen auf die Schädlichkeit von gewissen Produkten oder Verhaltensweisen (UBI-Entscheid b. 563 vom 19. Oktober 2007 E. 5.2 [„Roséweine“]).
6.3 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wurde in den „Helveticus“Episoden die Gewalt nicht verharmlost. Kriege und andere Gewalthandlungen bildeten zwar Bestandteil einzelner Episoden wie beispielsweise beim „Rütlischwur“ (Folge 3), bei der „Legende von Arnold Winkelried“ (Folge 5), bei der „Schlacht von Giornico“ (Folge 8), bei der „Escalade von Genf“ (Folge 12), bei „Napoleon und der Helvetischen Republik“ (Folge 13) oder bei „Henri Dunant und das Rote Kreuz“ (Folge 15). Ihre Darstellung bzw. ihre Erwähnung bildete jedoch keinen Selbstzweck, sondern stand in einem direkten Kontext zu den thematisierten Ereignissen und Legenden. Die Schilderung von Kriegen und anderen Auseinandersetzungen waren zurückhaltend und mögen angesichts der historisch überlieferten blutigen Schlachten für Erwachsene harmlos erscheinen. Mit der entsprechenden Präsentation wurde aber nicht Gewalt verharmlost, sondern historisch überlieferte gewalttätige Ereignisse und bekannte Mythen in - bezüglich des Zielpublikums - altersgerechter Weise dargestellt. Die gezeigten Auseinandersetzungen erweckten zudem nicht den Eindruck, Gewalt sei ein adäquates Konfliktlösungsmodell. So waren die tragischen Folgen von Kriegen Thema der Folge über „Henri Dunant und das Rote Kreuz“.
6.4 Als schädigend für Kinder stuft die Beschwerdeführerin ebenfalls die Vermischung von Realität und Phantasie ein. Es sei bedenklich, dass nicht einmal alle Erwachsenen wüssten, welche Aussagen aus den „Helveticus“-Folgen den Tatsachen entsprachen und welche nicht. Diesem Vorwurf gilt es entgegen zu halten, dass der Umstand der Vermischung von Realität und Phantasie für das Publikum transparent war. Gegen Ende jeder Episode wurde im Kommentar nämlich explizit darauf hingewiesen, dass sich vielleicht nicht alles genau so abgespielt habe. Gleichzeitig machte der Kommentierende darauf aufmerksam, welche Bedeutung das geschilderte Ereignis bzw. die thematisierte Legende noch heute für die Schweiz habe und stellte damit einen Link zur Gegenwart her.
6.5 Festzuhalten bleibt, dass die formale und inhaltliche Gestaltung der 26 „Helveticus“-Folgen mit der fiktiven Figur von „Helveticus“ auf das junge Zielpublikum zugeschnitten waren. Dazu gehörte auch der in der Beschwerde kritisierte witzige Charakter der Filmreihe, welcher aber der altersgerechten Vermittlung von Fakten und Mythen der Schweizer Geschichte diente. Weder die Serie als Ganzes noch einzelne Folgen haben die körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung von Kindern gefährdet.
6.6 Der rundfunkrechtliche Schutz Minderjähriger in Art. 5 RTVG stellt bezüglich Gewaltdarstellungen strengere und altersspezifische Anforderungen an die Veranstalter als Art.
4 Abs. 1 RTVG, welcher die Verherrlichung und Verharmlosung von Gewalt untersagt. Es erübrigt sich deshalb eine separate Beurteilung der „Helveticus“-Folgen hinsichtlich der Einhaltung des Tatbestands der Gewaltverherrlichung bzw. -verharmlosung.
7. Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe, ihrer Religion, ihres Alters etc. verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheid b.524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [„Asylkriminalität“]).
7.1 Die Beschwerdeführerin sieht Frauen und Mädchen in „Helveticus“ diskriminiert. Es würden vor allem männliche Persönlichkeiten porträtiert und Männer als Handelnde dargestellt. Demgegenüber zeige die Serie Frauen stereotypisch in Nebenrollen.
7.2 Inhaltlich im Zentrum der „Helveticus“-Reihe standen Fakten und Legenden aus 5‘000 Jahren Schweizer Geschichte, welche symbolhaft sind und einen Bezug zur Gegenwart aufweisen. Priorität hatten offensichtlich Themen, welche für Kinder besonders geeignet sind oder diese speziell interessieren wie „Barry, der Lawinenhund“ (Folge 14), „Das Alphorn“ (Folge 11), „Johanna Spyri und Heidi“ (Folge 18), „Bertrand Piccard“ mit dessen Weltumrundung im Ballon oder kulinarische Spezialitäten wie „Der Schweizer Käse“ (Folge 6), „Milchschokolade und Milchpulver“ (Folge 17), „Die Kappeler Milchsuppe“ (Folge 9) und „Doktor Bircher und sein Müesli“ (Folge 20).
7.3 Es trifft zu, dass in der „Helveticus“-Reihe weit mehr männliche als weibliche Persönlichkeiten gezeigt wurden und Männer viel öfter die Handelnden waren als Frauen. Dies beruhte jedoch nicht auf einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Geschlechter, sondern dafür gab es sachliche Gründe. So führten etwa die republikanische Staatsform, das fehlende Stimm- und Wahlrecht für Frauen und ein einseitiges Rollenverständnis dazu, dass bis ins 20. Jahrhundert Männer die dominierende Rolle in der Politik und in der Wirtschaft einnahmen.
7.4 Es kann dem Fernsehen SRF auch nicht vorgeworfen werden, es habe für die „Helveticus“-Reihe eine männerlastige Themenauswahl getroffen, um Frauen auszugrenzen. So wurde der Erlangung des Frauenstimmrechts auf Bundesebene (Folge 24) sowie „Johanna Spyri und Heidi“ (Folge 18) jeweils eine eigene Episode gewidmet. Der Grossteil der Folgen von „Helveticus“ bezweckte im Übrigen nicht, bedeutende Persönlichkeiten der Schweizer Geschichte zu porträtieren. Im Vordergrund standen vielmehr Fakten und Legenden zur Schweizer Geschichte aus vielen Landesteilen, die einen Bezug zur Gegenwart aufweisen. Dass diese anhand des Wirkens einzelner Personen erfolgte, entspricht einem gängigen Gestaltungsmittel bei der Vermittlung von Geschichte.
7.5 Da in den „Helveticus“-Folgen auch pauschale Aussagen zu Lasten von Frauen oder Mädchen ausblieben, liegt kein Fall einer Diskriminierung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG vor. Die Einhaltung des Diskriminierungsverbots erfordert keine paritätische Gleichstellung der Geschlechter in allen Sendungen und unabhängig vom behandelten Thema. Auch aus der von der Beschwerdeführerin erwähnten bundesrätlichen Antwort vom 12. Februar 2014 zur Interpellation 13.4072 (SRG SSR.Geschlechterparität) von Nationalrätin Yvonne Feri lässt sich keine solche generelle Pflicht aus dem Programmrecht ableiten, welche der Medienfreiheit und der Programmautonomie widerspricht (BGE 139 II 519 E. 5.2.3 [„Arena“]).
8. Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137
1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.).
8.1 Da allen Folgen von „Helveticus“ Informationsgehalt zukommt, ist das Sachgerechtigkeitsgebot zwar grundsätzlich anwendbar. Dabei ist aber der spezielle Charakter der Serie zu berücksichtigen, welche sich an Kinder von vier bis sechs Jahren richtet und entsprechend gestaltet ist. Es können an entsprechende Sendungen nicht die gleich hohen Anforderungen gestellt werden wie an Nachrichten- und andere Informationssendungen mit einem mündigen Publikum. Namentlich kann nicht verlangt werden, dass sich das junge Zielpublikum zu den behandelten Ereignissen und Legenden bereits eine eigene Meinung bilden kann. Vielmehr geht es darum, in altersgerechter Weise erste Informationen zu diesen Themen zu vermitteln. Insofern überschneidet sich das Sachgerechtigkeitsgebot mit dem Schutz Minderjähriger von Art. 5 RTVG. Negative Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder sind zu verhindern.
8.2 Gegen Ende jeder Folge wurde im Kommentar erwähnt, dass sich wahrscheinlich nicht alles so ereignet habe, wie im Film dargestellt. Damit wurde die Anwendung des Sachgerechtigkeitsgebots zusätzlich relativiert und dabei gleichzeitig Transparenz geschaffen hinsichtlich des Wahrheitsgehalts. Die 26 Folgen ermöglichten dem jungen Publikum dank der altersgerechten Umsetzung, sich eine erste Idee zu den behandelten Fakten und Mythen zur Schweizer Geschichte zu verschaffen. Der Kerngehalt der vermittelten Informationen entsprach jeweils den Tatsachen. So erfuhr das Publikum beispielsweise in der von der Beschwerdeführerin heftig kritisierten Folge 22, dass es sich bei Friedrich Dürrenmatt um einen in Neuenburg ansässigen, bekannten Schriftsteller handelt, der auch erfolgreiche Theaterstücke wie „Der Besuch der alten Dame“ geschrieben hat. Die 26 Folgen von „Helveticus“ haben aus den erwähnten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.
8.3 Der Umstand, dass Schweizer Geschichte für das Kinderprogramm allenfalls anders und - wie sich dies die Beschwerdeführerin gewünscht hätte - mit besonderem Fokus auf die Geschlechtergleichstellung im Sinne der Genderforschung und auf gewaltfreie Konfliktlösungsmodelle hätte dargestellt werden können, ist für die programmrechtliche Beurteilung durch die UBI nicht erheblich. Es gilt auf die den Programmveranstaltern zustehende Programmautonomie und insbesondere auf die Freiheit in der Themenwahl und in der inhaltlichen Bearbeitung hinzuweisen (Art. 6 Abs. 2 RTVG).
9. Die „Helveticus“-Reihe bildete Bestandteil des Themenmonats „Die Schweizer“ von Fernsehen SRF, welcher ebenfalls Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor der UBI war. Die UBI prüfte dabei namentlich, ob die in diesem Rahmen ausgestrahlten Sendungen zur Geschichte und der Identität dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG genügten (UBI-Entscheid b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 6ff.). Die Frage der Einhaltung des Vielfaltsgebots im Zusammenhang mit den „Helveticus“-Folgen wurde damit schon in diesem Verfahren geprüft.
10. Es bleibt festzustellen, dass die 26 Episoden von „Helveticus“ keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist ohne Kostenfolge (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a,
86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 29. September 2014