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Entscheid

b.690

b.690

5. September 2014Deutsch13 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 690 Entscheid vom 5. September 2014 ________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Catherine...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 690

Entscheid vom 5. September 2014

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „10 vor 10“ vom 11. März 2014, Beitrag „Der Fukushima-Effekt verblasst“

Beschwerde vom 28. Mai 2014

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rudolf Mayr von Baldegg

Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlte am 11. März 2014 im Rahmen des Nachrichtenmagazins „10 vor 10“ den Beitrag „Der Fukushima-Effekt verblasst“ aus (Dauer: 4 Minuten 27 Sekunden). Dieser thematisierte die offenbar wieder leicht zunehmende Akzeptanz von Kernenergie in der Schweizer Bevölkerung, drei Jahre nach der Explosion im Atomkraftwerk Fukushima. Anlass bildete die Studie UNIVOX-Umwelt 2013 des Forschungsinstituts gfs-Zürich, welches dieses im Auftrag der Aduno-Gruppe und des WWF durchgeführt hatte. Diese Studie beinhaltete namentlich auch die Ergebnisse von Meinungsumfragen zur Akzeptanz der Kernenergie in der Schweizer Bevölkerung. Überdies jährte sich die Katastrophe im Atomkraftwerk zum dritten Mal. Im Filmbericht kamen neben dem Leiter der Studie, Andreas Schaub, auch Kurt Lanz von Economiesuisse, Fredi Lüthi als Medienchef von WWF-Schweiz, Nationalrätin Regula Rytz (Co-Präsidentin Grüne) und Nationalrat Christian Wasserfallen (FDP.Die Liberalen) zu Wort sowie im Rahmen einer Spontanumfrage Besucherinnen und Besucher eines Parks in Winterthur. B. Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 erhob B (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag von „10 vor 10“ bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde. Er macht geltend, das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sei durch den Beitrag verletzt worden. Sowohl die Anmoderation wie auch der anschliessende Filmbericht seien irreführend gewesen. Sie hätten nämlich den falschen Eindruck vermittelt, dass im Zusammenhang mit dem verheerenden Tsunami bei Fukushima die Explosion im Atomkraftwerk die Ursache für die 20‘000 Todesopfer gewesen sei. Der Sekundärunfall im Atomkraftwerk habe gemäss den zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen (UNO) aber kein einziges Todesopfer gefordert und auch in Zukunft seien trotz der erhöhten Radioaktivitätswerte keine Todesopfer zu erwarten. Auch die Ombudsstelle weise in ihrem Schlussbericht auf die Mängel in der Anmoderation hin. Der Beitrag würde durch die wiederholten Explosionsbilder des Atomkraftwerks überdies falsche Vorstellungen zu den Gefahren der Kernenergie vermitteln. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Schlussbericht der Ombudsstelle SRG.D vom 2. Mai 2014 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI Listen mit den Namen, Adressen und Unterschriften von 37 Personen zu, die seine Beschwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 14. Juli 2014, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin bezweifelt, dass die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde aufgrund der erst im Rahmen einer Nachbesserungsfrist zugestellten Unterschriftslisten erfüllt sind. Das Publikum sei im Übrigen nicht irregeführt worden. Sowohl bei den Kommentaren als auch auf der Bildebene sei klar zwischen dem Erstereignis (Tsunami) und der anschliessenden Explosion im Atomkraftwerk unterschieden worden. Das eigentliche Thema des Beitrags seien die Ergebnisse der neuesten Studie des Forschungsinstituts gfs-Zürich zur Akzeptanz der Kernenergie gewesen. Neben dem Studienleiter hätten mehrere Fachleute und Politiker dazu Stellung nehmen können. Die Gefahren der Atomkraft seien nicht überzeichnet worden. Vielmehr habe der Beitrag anhand der Studienergebnisse Veränderungen in der Wahrnehmung der Kernenergie durch die Bevölkerung aufgezeigt. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei deshalb nicht verletzt worden. E. In seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2014 unterstreicht der Beschwerdeführer die kombinierte Wirkung von Wort und Bild beim Medium Fernsehen. Vor allem die Bildebene würde den Eindruck vermitteln, dass zwischen der Explosion im Atomkraftwerk und den 20‘000 Todesopfern des Primärereignisses (Tsunami) ein direkter Zusammenhang bestehe. Der Beitrag erlaube dem Publikum nicht, zwischen den beiden Ereignissen zu unterscheiden. Auch die Aussagen zur Energiewende nach dem Reaktorunfall seien nicht ganz korrekt, da sich das Volk zu dieser Frage noch nicht habe äussern können. F. Die Beschwerdegegnerin betont in ihrem zusätzlichen Schreiben vom 23. August 2008 (Datum Postaufgabe), dass die Anmoderation nicht getrennt vom übrigen Beitrag zu beurteilen sei. Der Gesamteindruck sei für die programmrechtliche Beurteilung entscheidend. Die beanstandeten Aussagen hinsichtlich des Einflusses der Katastrophe im Atomkraftwerk in Fukushima auf die Haltung der Schweizer Bevölkerung zur Kernenergie seien korrekt. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.

95.

Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen mit seiner Eingabe und den im Rahmen der Nachbesserungsfrist eingereichten Unterschriftslisten von mehr als 20 Personen, die seine Beschwerde unterstützen.

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

3.1

Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum.

3.2

Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1

340.

E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, Loi sur la radiotélévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).

4.

Den beanstandeten Beitrag leitete der „10 vor 10“-Moderator wie folgt ein: „Heute ist es auf den Tag drei Jahre her, dass im Hochtechnologieland Japan ein als sicher geltendes Atomkraftwerk explodiert ist, nachdem ein Tsunami die ebenfalls als sicher geltenden Schutzmauern der Küstengegenden einfach weggespült hatte. Und vielerorts wurde heute in Japan der fast 20‘000 Todesopfer gedacht, die diese Katastrophe gefordert hat. Fukushima hat weitherum in der Welt zu einem Umdenken geführt. Doch was ist bei uns vom sogenannten ‚Fukushima-Effekt‘ noch übrig? Einiges, sagt zwar eine druckfrische Studie der gfs-Zürich. Noch immer lehnt eine Mehrheit der Bevölkerung AKW ab. Doch die Front bröckelt. Die Diskussion hat sich entspannt und in den vergangenen Jahren zwei Jahren ist die Akzeptanz für die Atomkraft wieder gestiegen.“ Danach folgte der Filmbericht.

4.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vor allem den ersten Teil der Anmoderation gerügt. Diese bringe die fast 20‘000 Todesopfer des Tsunami in unzulässiger Weise in Verbindung mit dem Unfall im Atomkraftwerk. Die Beschwerdegegnerin stellt diesbezüglich zutreffend fest, dass der Text grammatikalisch korrekt gewesen sei. Die Aussage bezüglich der 20‘000 Todesopfer bezieht sich nicht auf die Explosion im Atomkraftwerk, sondern auf den Tsunami. Der durchschnittliche Zuschauer, auf welchen die UBI bei der Beurteilung eines Beitrags abzustellen hat, kann jedoch nicht nachträglich eine Satzanalyse vornehmen. Überdies ist auf die kombinierte Wirkung von Bild, Text und allenfalls Musik im Medium Fernsehen hinzuweisen (UBI-Entscheid b. 409 vom 5. Mai 2000 E. 6.3f.). Aufgrund der schnellen Abfolge und indem die Redaktion im Filmbericht aus aktuellem Anlass Bilder von Trauerzeremonien zeigte, konnte bei Zuschauenden der Eindruck entstehen, die Explosion im Atomkraftwerk sei Ursache der erwähnten 20‘000 Todesopfer. Eine klare Trennung zwischen Tsunami und Reaktorunfall erfolgte in diesem ersten Teil der Anmoderation nicht.

4.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vor allem den ersten Teil der Anmoderation gerügt. Diese bringe die fast 20‘000 Todesopfer des Tsunami in unzulässiger Weise in Verbindung mit dem Unfall im Atomkraftwerk. Die Beschwerdegegnerin stellt diesbezüglich zutreffend fest, dass der Text grammatikalisch korrekt gewesen sei. Die Aussage bezüglich der 20‘000 Todesopfer bezieht sich nicht auf die Explosion im Atomkraftwerk, sondern auf den Tsunami. Der durchschnittliche Zuschauer, auf welchen die UBI bei der Beurteilung eines Beitrags abzustellen hat, kann jedoch nicht nachträglich eine Satzanalyse vornehmen. Überdies ist auf die kombinierte Wirkung von Bild, Text und allenfalls Musik im Medium Fernsehen hinzuweisen (UBI-Entscheid b. 409 vom 5. Mai 2000 E. 6.3f.). Aufgrund der schnellen Abfolge und indem die Redaktion im Filmbericht aus aktuellem Anlass Bilder von Trauerzeremonien zeigte, konnte bei Zuschauenden der Eindruck entstehen, die Explosion im Atomkraftwerk sei Ursache der erwähnten 20‘000 Todesopfer. Eine klare Trennung zwischen Tsunami und Reaktorunfall erfolgte in diesem ersten Teil der Anmoderation nicht.

4.2 Über den Tsunami und seine verheerenden Folgen und die Explosionen im Atomkraftwerk von Fukushima mit den ebenfalls erheblichen Auswirkungen wurde in den Medien viel und breit berichtet. Ein Vorwissen des „10 vor 10“-Publikums über diese Ereignisse kann deshalb vorausgesetzt werden. Dieses erlaubte ihm denn auch, trotz des etwas verwirrenden ersten Teils der Anmoderation den Satz mit dem Verweis auf die 20‘000 Todesopfer richtig einzuordnen.

4.3 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist ohnehin der Gesamteindruck entscheidend, welcher ein Beitrag vermittelt. Die Anmoderation kann nicht losgelöst vom Filmbericht beurteilt werden. Der von der UBI zu beurteilende Beitrag besteht aus Anmoderation und Filmbericht. Thema waren nicht die direkten Auswirkungen der Ereignisse bei Fukushima. Auf sie wurde denn auch nur im ersten Teil der Anmoderation Bezug genommen. Thema bildete vielmehr die Akzeptanz von Kernenergie in der Schweizer Bevölkerung, die nach dem Reaktorunfall in Fukushima stark sank, in den beiden letzten Jahren aber offensichtlich wieder gestiegen ist. Grundlage für den Beitrag bildeten UNIVOX-Umweltstudien von gfs-Zürich der letzten Jahre, die auf Meinungsumfragen beruhten. Die Resultate dieser Meinungsumfragen wurden in einer Grafik gezeigt und veranschaulichten die jährlichen Unterschiede seit 2008. Der Studienleiter begründete die wieder zunehmende Akzeptanz der Kernenergie mit dem kurzfristigen Denken der Bevölkerung bei Umwelt- und Energiefragen. Ein Vertreter von Economiesuisse und Nationalrat Christian Wasserfallen (FDP.Die Liberalen) sahen sich als Befürworter der Kernenergie in ihrer Meinung bestärkt und verwiesen darauf, dass wieder vermehrt sachlich argumentiert werde. Der Medienchef des WWF bemerkte, es sei Aufgabe der Umweltorganisationen, die Diskussion über ökologische Themen am Laufen zu halten. Nationalrätin Regula Rytz (Grüne) erwähnte ihrerseits, dass es für die Energiewende und damit für einen Ausstieg bei der Kernenergie immer noch klare Mehrheiten gebe.

4.4 Die Zahlen der Studien von gfs-Zürich wurden im Filmbericht korrekt wiedergegeben und die Auftraggeber erwähnt. Die Äusserungen der befragten Personen waren klar als persönliche Ansichten gemäss Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG erkennbar. Es kamen neben dem Studienleiter namentlich zwei Befürworter und zwei Gegner der Kernenergie zu Wort, welche die Ergebnisse der Meinungsumfragen aus ihrer Sicht auslegten und entsprechend argumentierten. Die transparente Darstellung von Fakten und Ansichten über diese Studien zur Akzeptanz der Kernenergie in der Schweiz erlaubte dem „10 vor 10“-Publikum, sich dazu eine eigene Meinung zu bilden.

4.5 Die entsprechenden Teile dieses Beitrags werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Einzige Ausnahme bildet eine Aussage, welche am Anfang des Filmberichts erfolgte. Danach habe sich eine überwiegende Mehrheit in der Schweiz innerhalb weniger Tage nach dem Reaktorunfall in Fukushima zum Ausstieg aus der Kernenergie bekannt. Der Beschwerdeführer rügt, diese Bemerkung sei nicht korrekt, weil sich das Schweizer Volk noch nicht zu dieser Frage in einer Abstimmung habe äussern können. Diesem Vorwurf gilt es jedoch entgegen zu halten, dass sich diese Bemerkung wie der Filmbericht generell auf die Ergebnisse von Meinungsumfragen bezog, was für das Publikum klar erkennbar war. Die erhöhten journalistische Sorgfaltspflichten für Abstimmungssendungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit, welche auch bei der Vermittlung von Ergebnissen von Meinungsumfragen gelten (UBI-Entscheid b. 590/591/603/615/628 vom 17. Juni 2011, E. 3.3f.), kommen vorliegend nicht zur Anwendung. Der beanstandete Beitrag hatte keinen Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung zur Kernenergie.

4.6 Die generelle Kritik des Beschwerdeführers, wonach in den Medien die Gefahren der Kernenergie regelmässig stark überzeichnet dargestellt, die Gefahren von anderen Energieträgern wie Wasserkraft, Kohle, Gas, Windkraft oder Sonnenenergie hingegen heruntergespielt würden, ist bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Beitrag unbegründet. „10 vor 10“ thematisierte nicht die konkrete Gefahr, welche von der Kernenergie ausgeht, sondern deren Akzeptanz in der Bevölkerung auf der Grundlage von Studien. Diese Aspekte wurden im Beitrag sachgerecht dargestellt. Die nicht ganz klare Aussage zu den Todesopfern des Tsunami, welche vom Beschwerdeführer hauptsächlich beanstandet wurde, ist nicht geeignet, den Gesamteindruck wesentlich zu beeinflussen. Sie stellt allenfalls einen Mangel in einem Nebenpunkt bzw. eine redaktionelle Unvollkommenheit dar.

4.7 Insgesamt bleibt festzustellen, dass der aus Anmoderation und Filmbericht bestehende Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb ohne Kostenfolge (Art. 98 RTVG) abzuweisen.

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit 8:1 Stimmen abgewiesen.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a,

86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 19. Dezember 2014